Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Beitragvon Rossi » 13.02.2014, 07:43

Nun ja Günter, das sog. Problem mit den Wunschvorstellungen habe ich leider häufiger in der Praxis. Gerade diese hier eingestellte Problematik sollte es klar und deutlich aufzeigen. Die Ausgangslage (14 : 2) war eine totale Schieflage und dennoch musste es bis zum BSG getrieben werden.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.02.2014, 08:57

Rossi hat geschrieben:Tja, jetzt ist die Entscheidung des BSG endlich im gesamten Umfang veröffentlicht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13211

Gerade zu göttlich ist dann der Schluss des Urteils. Denn gerade auf das tolle Wunschdenken der Kasse, was hier auch sehr eindrucksvoll von den Kassenmitarbeitern gepostet wurde, sind sind die Rotröcke aus Kassel natürlich eingegangen.

Zitat:
So kann das von der Beklagten gewünschte Ergebnis insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass es ein Betroffener dadurch, dass er seine Pflicht zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags gemäß § 193 Abs 3 S 1 VVG nicht erfüllt, letztlich selbst in der Hand haben könnte, Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V herbeizuführen.

Ist jenes nicht wieder super?! Es geht hier nicht um ein materielles Recht (Sicht der Kasse), sondern nur um Wunschdenken. Super?!

Dannn bekommt die Kasse zum Schluß des Urteils noch die völlige Klatsche.

Zitat:
Wenn demgegenüber - auch in der Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.8.2010 - L 16 KR 329/10 B ER - Juris RdNr 15) - darauf abgestellt wird, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 193 Abs 3 VVG die sich hier ergebende Rechtsfolge des § 5 Abs 5a SGB V nicht auslösen könne, weil sonst Betroffenen aus einer Pflichtverletzung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der GKV Vorteile in Form kostengünstigen solidarischen Versicherungsschutzes zuteilwürde, nimmt dies nicht hinreichend in den Blick, dass richterlicher Rechtsfortbildung insoweit Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen sind auch dann zu beachten, wenn ein bestimmtes Ergebnis unbillig oder sozialpolitisch unbefriedigend erscheint. Insoweit Änderungen vorzunehmen ist dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten. Dass im Übrigen seitens des Klägers und/oder der Beigeladenen zu 2. in Bezug auf die Gewährung von Versicherungsschutz in der PKV tatsächlich eine missbräuchliche, von der Rechtsordnung nicht gebilligte Gestaltung angestrebt und vorgenommen worden wäre, hat weder das LSG festgestellt noch rügt die Beklagte Entsprechendes mit Revisionsgründen.


Damit haben die Rotrücke aus Kassel schon mal klipp und klar den Wunschvorstellungen der Kasse einen fetten Riegel davor geschoben. Selbst eine richterliche Rechtsfortbildung ist diesem Wunschdenken völlig überzogen. Auch sozialpolitische Gesichtspunkte spielen hier überhaupt keine Rolle. Der Gesetzgeber muss es regeln und kein anderer.

Es zählt nur eins; nämlich der Wortlaut des Gestzes und keine Wunschvorstellungen. Punkt fertig aus und basta!



Merci für den Link

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.02.2014, 22:51

Na und lieber Jochen?!

Was machst Du mit diesen betroffenen Kunden?! Rollst Du einen roten Teppich aus und trägt die Mitgliedschaft sofort ein?!

Mal Butter bei die Fische!?

Meine Praxis dazu!

Auch nach der BSG-Entscheidung werden diese Kunden stumpf abgewimmelt und zur PKV gejagt. Leider nimmt die PKV diese Kunden natürlich nicht auf, weil der PKV-Verband ganz offensichtlich diese Entscheidung sofort allen PKVén mitgeteilt hat.

Der GKV-Spitzenverband hingegen schweigt noch sehr scharmvoll und hat die Auswirkungen der BSG-Entscheidungen den Kassen noch nicht mitgeteilt.

Die Betroffenen werden von Pontius nach Pilatus gejagt.

Was für eine riesen Sauerrei geht hier mit den Betroffenen ab?!

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Beitragvon Vergil09owl » 14.02.2014, 02:45


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Beitragvon Rossi » 14.02.2014, 23:48

Nun ja,Jochen, dieser Fall entspricht natürlich meiner Erfahrung.

Auch nach der BSG-Rechtsprechung lenken die Kassen natürlich nicht ein; sie warten vermutlich darauf, dass der Gesetzgeber das Gesetz ändert. Oder der SpiBu aus Berlin spielt den Retter in der Not.

Bevor das Gesetz nicht geändert wird, verfolgt man weiterhin der schönen traumatischen Wunschvoprstellung der Götter des SpiBus aus Berlin.

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Beitragvon Czauderna » 15.02.2014, 13:51

Rossi hat geschrieben:Nun ja,Jochen, dieser Fall entspricht natürlich meiner Erfahrung.

Auch nach der BSG-Rechtsprechung lenken die Kassen natürlich nicht ein; sie warten vermutlich darauf, dass der Gesetzgeber das Gesetz ändert. Oder der SpiBu aus Berlin spielt den Retter in der Not.

Bevor das Gesetz nicht geändert wird, verfolgt man weiterhin der schönen traumatischen Wunschvoprstellung der Götter des SpiBus aus Berlin.


Hallo Rossi,
wofür dir natürlich nur deine Praxis zur Verfügung steht und du dem Leser damit sagen willst dass sich alle Kassen an die BSG-Rechtsprechung natürlich nicht halten werden.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 17.02.2014, 19:32

Nun ja, ich habe bislang noch von keinem Fall gehört, der ohne weiteres in die GKV gekommen ist. Es war leider immer nur anders.

Eine Kasse hatte dann noch stumpf dem Kunden mitgeteit (bzw. im Widerspruchsschreiben), dass zunächst das GR 30.06.2011 vom SpiBu geändert werden müsse. Bevor dies nicht geschehen ist, kann kommen was will.

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Beitragvon schmoove » 06.01.2015, 13:41

Wieder ein Jahr vergangen, habe aber ein ähnliches Problem und wollte nachfragen, ob sich inzwischen was getan hat.

Nach meinem Studium mit PKV war ich ein Jahr im Ausland (PKV gekündigt, envivas AuslandsKKV), nun ALG2 Antrag gestellt. Telefonisch wimmelt mich die GKV ab, nächster Schritt wär dann schriftlich. Wenn ich die Ablehnung in der Hand habe, muss ich mir dann einen Rechtsanwalt nehmen, den ich mit den diversen Urteilen füttern kann?

Danke für die Tip(p)s!

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Beitragvon Rossi » 06.01.2015, 14:45

Tja, nun hast Du leider Pech.

Die Entscheidung der GKV ist richtig.

Der Gesetzgeber hat hier zum 01.08.2014 nachgebessert und den § 5 Abs. 5a SGB V geändert.

Aus dem Wörtchen "unmittelbar" hat er "zuletzt" gemacht.

Da Du somit "zuletzt in der PKV gewesen bist" löst der ALG II-Bezug keine Versicherungspflicht in der GKV aus.

Du musst zurück in die PKV oder bpsw. eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

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Beitragvon schmoove » 06.01.2015, 17:24

So ein sch*****
Ich bin zu spät. Trotzdem danke für die Info.


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