Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2010, 22:42

Grins, nee, nee. klein und agil mit einem B

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 24.03.2010, 22:53

Okay, dann gingen die Vermutungen des Rossi wohl in die falsche Richtung.

Jetzt habe ich noch für euch einen.

Die Agentur für Arbeit hat just die sog. internen Hinweise zur Versicherungspflicht in der GKV noch etwas modifiziert:

(2) Seit 01.01.2009 besteht für jede Person mit Wohnsitz in Deutsch-land eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversi-cherungsvertrages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absiche-rung im Krankheitsfall vorliegt (vgl. § 193 Abs. 3 Versicherungsver-tragsgesetz - VVG). Personen, die ihrer Verpflichtung, sich privat zu versichern, nicht nachgekommen sind, sind wie privat versicherte Per-sonen anzusehen. Daher tritt eine gesetzliche Versicherungspflicht nicht allein dadurch ein, dass die Person ihrer Verpflichtung, sich privat zu versichern, nicht nachgekommen ist.

Wofür die Agentur allerdings die Rechtsgrundlage dafür nimmt, wird scharmvoll verschwiegen.


Ich kann nach wie vor nur posten; die Betroffenen müssen sich dagegen wehren.

Die schlampige Formulierung des Wortllautes des Gesetzes ist definitiv auf der Seite der Betroffenen.

Hier ist der Gesetzgeber gefordert, sonst keiner!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2010, 23:41

Ganz deiner Meinung, meiner Meinung nach hat sih dieSache doch eh verquast entwickelt.
Ist leider nur so das ich michda die gängige Rechtspraxis handeln, ergo wenig Chancen den gesunden Menschenverstand walten zu lassen.

Kann man das unter sozialgerichtsbarkeit.de nachlesen?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 24.03.2010, 23:45

Pardon ich brüchte da mal das aktenkennzeichen

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 25.03.2010, 18:04

Sozialgericht Augsburg S 12 KR 235/09 ER 01.09.2009

Findest Du unter Sozialgerichtsbarkeit.

Der Beschluss des SG Gelsenkirchen ist nicht veröffentlicht!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 25.03.2010, 21:48

Schade, aber danke

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 25.03.2010, 22:33

Also - Vergil09owl - meine Erfahrung hat gezeitgt, dass gerade bei den Ersatzkassen, wenn ich dann im Einzelfall die bisherige Rechtsprechung in den Ring gebracht habe und noch ein paar fundierte Argumente in den Ring wirft, es immer noch geklappt hat. Ich habe es Gott sei Dank bislang immer ohne sozialgerichtliche Hilfe geschafft.

Ansonsten biete ich bei meinen Seminaren immer einen Musterwiderspruch an und dann klappt es auch meistens.

Ich habe damit ehrlich kein Problem, die sozialgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Richter haben ein Studium absolviert, wo man lernt mit Gesetzen umzugehen.

Der erste Slogan lautet, immer den Wortlaut des Gesetzes nehmen. Wenn ich dort eine eindeutige Lösung - vom Wortlaut - finde, braucht man sich über den Sinn und Zweck des Gesetzes - was wollte unser Gesetzgeber - überhaupt keine Gedanken machen. Und genau so ist es hier.

Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes keine eindeutige Lösung bringt, dann muss ich gucken, was wollte der Gesetzgeber.

Die Kassen machen den Fehler, dass sie den Wortlaut nicht beachten, sondern sofort gucken, was wollte der Gesetzgeber.

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 26.03.2010, 06:46

Dann stelt sich die Frage, warum der Gesetzgeber beim 5a das Wort "unmittelbar" eingefügt hat. Das lässt doch gar keinen Interpretationsspielraum mehr.

Mich würde mal interessieren, wie die Handhabe bei "Kunden" der Arge oder des Sozialamtes ist, die keinerlei Angaben zur Vorversicherung machen (können). Wenn nicht mal bekannt ist, ob zuletzt eine GKV oder PKV bestand, dürfte der Zugang zur Krankenversicherung nach der zweifelhaften Arge-Arbeitsanweisung (unmittelbar zuvor privat versichert = auch zuletzt privat versichert) schwierig sein. GKV und PKV wollen solche Kunden im Zweifel nicht haben, andererseits kann die Arge solche Leute auch nicht unversichert lassen.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 26.03.2010, 17:01

Dann stelt sich die Frage, warum der Gesetzgeber beim 5a das Wort "unmittelbar" eingefügt hat. Das lässt doch gar keinen Interpretationsspielraum mehr.


Eben, das ist doch mein schlagkräftiges Argument. Und die bisherigen Sozialgerichte haben es in aller Deutlichkeit auch so bestätigt.

Bei uns wird es auch durchgezogen.

Die Auslegung düfte nämlich Wunschdenken darstellen.

Also, die Kunden, die überhaupt nicht wissen, wo sie zuletzt versichert waren (GKV oder PKV) sind relativ selten. Aber solche Fälle gibt es leider und dort treten sehr viele Schwierigkeiten auf.

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 26.03.2010, 20:52

verschben

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 27.03.2010, 12:52

Hm ich so meine juristisches Wörterbuch ansehe bedeutet unmittelbar mit dem tag der der abtrag auf ALG II genehmigt wurde und und der Bescheid rechtskräftig wurde, nanlog § 5 Abs 1 Nr 2a 2 Absatz 2 Halbstaz.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 27.03.2010, 19:47

Du hast aber ein komisches Wörterbuch.

Es kommt nicht auf das Datum des Bewilligungsbescheids an, denn der kann ja manchmal ein paar Tage später kommen.

Nach dem Wortlaut heißt es:

unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II

Dort steht nicht, unmittelbar vor Bescheiderteilung, sondern unmittelbar vor dem Bezug. Also wird hier 1 Tag vor dem Leistungsbeginn des ALG II abgestellt.

Hat der Rossi wieder ein Brettchen vor der Birne?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 28.03.2010, 10:19

sagt das gleiche aus

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 28.03.2010, 13:21

Nööh, jenes sagt nicht das Gleiche aus.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 28.03.2010, 13:27

ok mal so akzeptiert


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 20 Gäste