Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Echt, vergil?
Ich persönlich bin ein absoluter Kämpfer, wenn es darum geht Kunden in der Solidargemeinschaft zu versichern.
Aber in bestimmten Konstellationen ziehe ich mein Schwänzchen ein, wenn ich dort nach meinem Rechtsgefühl (Wortlaut des Gesetzes bringt eine eindeutige Lösung / inhaltliche Auslegung eines Gesetzes bringt nix) keine Erfolgsaussichten sehe.
Aber bekanntlich sollen diese Rechtsgefühle völlig auseinandergehen.
Ich persönlich bin ein absoluter Kämpfer, wenn es darum geht Kunden in der Solidargemeinschaft zu versichern.
Aber in bestimmten Konstellationen ziehe ich mein Schwänzchen ein, wenn ich dort nach meinem Rechtsgefühl (Wortlaut des Gesetzes bringt eine eindeutige Lösung / inhaltliche Auslegung eines Gesetzes bringt nix) keine Erfolgsaussichten sehe.
Aber bekanntlich sollen diese Rechtsgefühle völlig auseinandergehen.
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- Postrank7
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oder wat mut da mut, hat aber auch sein gutes. Klarheit.
Aha?!
Mit anderen Worten, wenn man einer Wunschvorstellung der Kasse nicht folgt, dann muss das BSG über diese Wunschvorstellung entscheiden?!
Damm hat man endlich die Klarheit, dass es nur eine Illosion war und alles ist tuti?!
Gab es nicht mal so einen komischen Kämpfer, der versucht hat gegen einer Windmühle zu kämpfen? Er hatte einen Esel, der den Namen Esmeralda trug.
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- Postrank7
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Es geht natürlich weiter, die Kasse reiten immer noch darauf herum.
Es kann doch nicht sein, dass jemand seiner Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. nicht nachgekommen ist und deswegen bei wörtlicher Auslegung von § 5 Abs. 5a SGB V mit einer Mitgliedschaft in der GKV belohnt wird.
Guckt ihr hier; diesmal offensichtlich sogar wieder ein Urteil und kein Beschluss
http://www.1a-krankenversicherung.de/nachrichten/rueckkehr-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-moeglich-11715
Es kann doch nicht sein, dass jemand seiner Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. nicht nachgekommen ist und deswegen bei wörtlicher Auslegung von § 5 Abs. 5a SGB V mit einer Mitgliedschaft in der GKV belohnt wird.
Guckt ihr hier; diesmal offensichtlich sogar wieder ein Urteil und kein Beschluss
http://www.1a-krankenversicherung.de/nachrichten/rueckkehr-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-moeglich-11715
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- Postrank7
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Nun denn, die Kassen fühlen sich aber sehr selbstsicher.
Ich für meinen Teil kann nur festhalten, dass ich alle Kunden im hieisigen Bereich des Jobcenters nach einem Widerspruch in die GKV katapultiert habe.
Meistens innerhalb von 14 Tagen, da eine einstweilige AO durch den Fachanwalt angekündigt wurde.
Ich für meinen Teil kann nur festhalten, dass ich alle Kunden im hieisigen Bereich des Jobcenters nach einem Widerspruch in die GKV katapultiert habe.
Meistens innerhalb von 14 Tagen, da eine einstweilige AO durch den Fachanwalt angekündigt wurde.
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- Postrank7
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Echt?
Jenes haut mich mal wieder vom Hocker!
Die Glücklichen sind diejenigen, die sich gegen die Abwehrhaltung - ohne rechtliches Fundament - einfach nur wehren. Sie bekommen dann vor Justiza ihr recht. Sie kämpfen nämliche.
Die Unglücklichen sind diejenigen, die einfach stumpf den Wunschvorstellugen der Kassen folgen und deswegen erhebliche Nachteile erleiden und sich dagegen nicht wehren?
Sorry vergil, willst Du dies hier ernsthaft verkaufen?!
Ich habe definitiv von der Rechtsordnung im hiesigen System eine andere Vorstellung.
Meine Rechtsvorstellung ist in erster Linie mit dem Wortlaut des Gesetzes verknüpft und nicht mit irgendwelchen Wunschvorstellungen.
Wohl denn, die Glücklichen
Jenes haut mich mal wieder vom Hocker!
Die Glücklichen sind diejenigen, die sich gegen die Abwehrhaltung - ohne rechtliches Fundament - einfach nur wehren. Sie bekommen dann vor Justiza ihr recht. Sie kämpfen nämliche.
Die Unglücklichen sind diejenigen, die einfach stumpf den Wunschvorstellugen der Kassen folgen und deswegen erhebliche Nachteile erleiden und sich dagegen nicht wehren?
Sorry vergil, willst Du dies hier ernsthaft verkaufen?!
Ich habe definitiv von der Rechtsordnung im hiesigen System eine andere Vorstellung.
Meine Rechtsvorstellung ist in erster Linie mit dem Wortlaut des Gesetzes verknüpft und nicht mit irgendwelchen Wunschvorstellungen.
Man glaubt es kaum, aber eine innovative und creative große Kasse betreibt eine wunderbare Öffentlichkeitsarbeit.
Die Schlupflochproblematik ist ja mittlerweile zu meinem persönlichen Baby geworden. Alle Fälle, die ich begleitet haben, sind in der Solidargemeinschaft gelandet.
Es steht mittlerweile 12 : 1 gegen die Kassen und geanu die gegenteilige Entscheidung wird veröffentlicht.
Jetzt guckt ihr mal hier:
http://www.aok-business.de/sozialrecht-aktuell/krankenversicherung_selbststaendige.php
Ehemals Selbstständige nicht Krankenversicherte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen – auch wenn sie kurz vor Eintritt des Leistungsbezugs aus der privaten Krankenversicherung (PKV) ausgeschieden und nicht mehr selbstständig tätig sind.
....
Kein Wort von den anderen zahlreichen gegenteiligen Urteilen und Beschlüssen.
Die Krönung ist dann nachfolgendes Zitat:
Dies bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im August 2010 (AZ: L 16 KR 329/10 B ER).
Es war definitiv kein Urteil, sondern nur ein Beschluss im einstweiligen Verfahren. Hier liegen nämlich Welten dazwischen. Urteile haben schon eine bessere Aussagekraft, als lediglich Beschlüsse. Denn Beschlüsse werden in einem sog. Schnellverfahren gefaßt. Hier wird nur grob die Erfolgsaussicht beurteilt.
Na ja, so betreibt man halt Öffentlichkeitsarbeit!?
Welches Ziel damit verfolgt wird, läßt der Rossi natürlich völlig offen!
Die Schlupflochproblematik ist ja mittlerweile zu meinem persönlichen Baby geworden. Alle Fälle, die ich begleitet haben, sind in der Solidargemeinschaft gelandet.
Es steht mittlerweile 12 : 1 gegen die Kassen und geanu die gegenteilige Entscheidung wird veröffentlicht.
Jetzt guckt ihr mal hier:
http://www.aok-business.de/sozialrecht-aktuell/krankenversicherung_selbststaendige.php
Ehemals Selbstständige nicht Krankenversicherte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen – auch wenn sie kurz vor Eintritt des Leistungsbezugs aus der privaten Krankenversicherung (PKV) ausgeschieden und nicht mehr selbstständig tätig sind.
....
Kein Wort von den anderen zahlreichen gegenteiligen Urteilen und Beschlüssen.
Die Krönung ist dann nachfolgendes Zitat:
Dies bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im August 2010 (AZ: L 16 KR 329/10 B ER).
Es war definitiv kein Urteil, sondern nur ein Beschluss im einstweiligen Verfahren. Hier liegen nämlich Welten dazwischen. Urteile haben schon eine bessere Aussagekraft, als lediglich Beschlüsse. Denn Beschlüsse werden in einem sog. Schnellverfahren gefaßt. Hier wird nur grob die Erfolgsaussicht beurteilt.
Na ja, so betreibt man halt Öffentlichkeitsarbeit!?
Welches Ziel damit verfolgt wird, läßt der Rossi natürlich völlig offen!
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