Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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wunderbarer
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Beitragvon wunderbarer » 07.07.2010, 08:14

vielen dank für die schnelle reaktion :)

Ich habe heute morgen erstmal einen Termin bei der Arge.
Ich werde mich wieder äussern wie es weitergeht und was war.

Danke nochmals.

Arge wie gehabt interesiert das nicht - ich solle mich um alles selbst kümmern..
Zur Krankenkasse heute gegangen , situation erklärt und prombt gleich das ablehnungs schreiben bekommen.
Ich nachhause - beschwerde vervollständigt und bei der Kv agegeben mit zusatz unterlagen. Jetzt heisst es warten erstmal.
Gruss

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.07.2010, 23:54

Leute, es ist traurig!

Habe just das nächste Verfahren vor mir liegen. Auch hier hat dann eine Kasse natürlich die Mitgliedschaft abgelehnt.

Der Rossi hat den Musterwiderspruch aus der Schublade geholt, der Fachanwalt für Sozialrecht hat es ein wenig untermauert.

Es hat keine 3 Wochen gedauert, da kam ein Zweizeiler.

Hiermit gebe ich dem Widerspruch statt. Die Kosten werden im notwendigem Umfang übernommen.

Und wieder einmal die Rechtsanwaltskosten zu Lasten der Solidargemeinschaft.

Sorry, Günni, diesmal war es Dein Laden, der auch zuvor auf meine Hinweise, die ich fernmündlich gegeben habe, einfach nicht zuhören wollte.

Mittlerweile gewinnt der Rossi den Eindruck, dass hier einfach stumpf versucht wird die Mitgliedschaft abzulehnen; in der Hoffnung, dass die Kunden sich dagegen nicht wehren. Wehren sie sich dagegen, dann zieht man das Schwänzchen ein!

Ach ja, das nächste Verfahren liegt schon wieder bei mir vor! Die nächste Kasse, die erneut Wunschdenken betreibt!

Ich habe jedoch einen schönen Musterwiderspruch! So ein Teil ist immer gut!

wunderbarer
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Beitragvon wunderbarer » 15.07.2010, 08:39

Hallo Leuts - gestern hab ich einen Brief bekommen von der GKV A...
Trotz meiner Beschwerde ist meine Aufnahme abgelehnt mit der Banalen begründung : ich solle mich da Versichern wo ich zuletzt versichert war - Versichert war ich ich vor ca 2 Jahren bei einer PKV und das ca nur für 3 monate. Jetzt muss ich mir wohl einen Anwalt nehmen so wie es ausschaut? und das als Hartz4 ler - weiß jemand da noch rat ?
:?
Fortzetzung folgt !

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Beitragvon Rossi » 15.07.2010, 18:17

Ja, dann bin ich mal gespannt.

Wie schon gesagt bzw. gepostet, in fast allen Fälle, wo ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet wurde, hat es innerhalb kürzester Zeit funktioniert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.08.2010, 22:32

Nächster Fall:

Zitat aus dem Zweizeiler des Ablehnungsbescheides:

... Sie müssen zurück in die PKV ....

Hammer, ehrlich gesagt!

Keine Rechtsgrundlage; keine Subsummsition!

Ich habe persönlich diesen Fällen schon einen Spitznamen gegeben; es sind die Schlupflochfälle.

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Beitragvon feldmann » 20.08.2010, 01:05

Ein Hallo in die sachkundige Runde und gleich eine Frage:

Muss eine 59-jährige, kinder-und arbeitslose Frau, nicht mehr selbstständig, zuletzt früher mal privatversichert, jetzt aber nicht mehr, trotz ihres Alters ab Beginn von Hartz4-Bezug von der AOK aufgenommen werden?
Sie will zum 1.9. beantragen und möchte gern wissen, was auf sie zukommt.
Bin gespannt auf Ihre Einschätzungen und danke schon jetzt!

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 11:15

Upsela, bei den über 55-jährigen muss man ein wenig aufpassen.

Das Schlopfloch funktioniert nur, wenn das Gewerbe vor mehr als 2,5 Jahren abgemeldet wurde. Wurde das Gewerbe bspw. erst vor 1 Jahr abgemeldet, dann muss sie zur PKV zurück!

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Beitragvon wunderbarer » 03.09.2010, 10:35

Nun nachdem wieder zeit vergangen ist ca. 8 wochen und ich beim Anwalt war - kam jetzt folgenter beschluss des Sozial gerichtes Nbg.
Der Antrag wurde abgelehnt - eventuell wurde von meinem Anwalt ein formulierungsfehler begangen - dies begründet sich so, das ich ausgesagt habe das mein gewerbe seid 3 monaten vor der harz4 beantragung abgemeldet wurde - die formulierung das ich dann noch sachen verkauft habe bis zur Harz4 anmeldung wurde vom Sozialgericht so gedeutet das ich noch gewerblich gehandelt habe und somit das unmittelbare nicht gegeben ist - auf die komplette ausführung verzichte ich jetzt da es sehr viel ist - also man muss shr darauf achten was man sagt und schreibt und selbst ein Anwalt ist vor formulierungsfehler nicht sicher - jetzt heisst es aber vom Sozialgericht das jenes Urteil hier nicht anfechtbar ist, also weitergucken und nochmal zum Anwalt und eventuell die sache klarstellen sowie einen neuen weg suchen wie es weitergeht - melde mich wieder wenn ich schlauer bin. gruss

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Beitragvon Rossi » 03.09.2010, 15:25

Tja, das ist aber dann dumm gelaufen.

Die hauptberufliche Selbständigkeit ist selbstverständlich nicht nur von einer Gewerbe-/ An- Abmeldung anhängig. Da gibt es bekanntlich ganz andere Kriterien für.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 03.09.2010, 20:01

Die sollte aber ein Anwalt kennen.

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Beitragvon Rossi » 04.09.2010, 18:29

Sorry Rüdiger, auch Anwälte kochen den Tee nur mit Wasser und wissen nicht immer bis ins kleinste Detail worauf es ankommt.

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Beitragvon Rossi » 13.09.2010, 11:49

So, jetzt haben wir noch ein weiteres Urteil (kein Beschluss) des SG Nürnberg vom 02.03.2010 (Az.S 7 KR 1/10)

Auch hier wurde die Kasse verdonnert den ALG II-Kunden zu nehmen.

Auszug:

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 5a SGB V nicht vor.

..

Der Beklagten zufolge darf die Nichteinhaltung der ab 01.01.2009 bestehenden Verpflichtung nach § 193 Abs. 3 VVG nicht zu einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Die wiederspricht der Beklagten zufolge dem Willen des Gesetzgebers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird nochmals ausdrücklich auf die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 24.03.2009 verwiesen. In den Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes wird die Auffassung der Beklagte geteilt.

Andernfalls, so die Ergebnisniederschrift, würde die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften Folgen für die gesetzliche Krankenversicherung nach sich ziehen, die im Sinne der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vom Gesetzgeber vermieden werden sollte.

Die Kammer vermag der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des Ausschlusstatbestandes nicht zu folgen.

§ 5 Abs. 5a SGB V ist ein Ausnahmetatbestand zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geregelten Versicherungspflicht...... Somit sind nicht nur vom Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte die Verhältnisse maßgebend, die unmittelbar vor dem Bezug von ALG II bestanden.


...

Der von der Beklagten angeführte Wille des Gesetzgebers, dass bei Nichtbeachtung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V führt, hat in den gesetzlichen Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden.


Also, auch hier wieder sehr deutliche Worte, dass der Auffassung des Spibus im Ansatz nicht zu folgen ist.

Ich habe nach wie vor noch keine Rechtsprechung hierzu gefunden, die auch noch nicht einmal ansatzweise auf die Auslegung des Spibus anbeißt.

Stellt sich die Frage, wieviel Verfahren noch betrieben werden müssen? Bislang steht es 6:0 gegen die Kasse.

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Beitragvon Rossi » 11.10.2010, 11:51

Es geht weiter. Hier haben wir das nächste Urteil (kein Beschluss) des SG Berlin

Auch hier wurde die Kasse verdonnert den Kunden zu nehmen.

[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134733&s0=§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]


Damit hat der Gesetzgeber auf die faktischen und nicht die rechtlichen Verhältnisse abgestellt. Dafür, dass der Gesetzgeber dies bewusst und im Wissen darum, dass viele Personen der rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss einer privaten KV in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind, getan hat, sprechen die Gesetzesmotive (vgl. hierzu ausführlich SG Berlin im o.a. Beschluss vom 01.03.2010). In der Begründung des Gesetzgebers zu § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 94 unten und S. 95 oben) wird nämlich ausdrücklich zwischen den Personen unterschieden, die privat versichert sind oder sein können. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Begründung sowohl diejenigen Arbeitslosengeld II-Bezieher erfassen, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges privat krankenversichert waren als auch diejenigen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Kreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist (aber faktisch nicht privat versichert ist). Vor diesem Hintergrund ist eine Regelungslücke nicht erkennbar.

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Beitragvon Rossi » 11.10.2010, 18:05

Und ein erneuter Beschluss (kein Urteil) aus Berlin. Boah bin mal gespannt, wann die Kassen in Berlin einknicken, bzw. eine Kehtwende machen.

Sozialgericht Berlin S 36 KR 182/10 ER 01.03.2010


[url]http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134735&s0=§%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]

Die Auffassung der Antragsgegnerin und offenbar auch des GKV - Spitzenverbandes, ein Ausschluss nach § 5 Abs. 5a, 1. Alt. SGB V sei deshalb geboten, weil seit 01.01.2009 gemäß § 193 Abs. 3 VVG für nicht gesetzlich Krankenversicherte die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht, lässt sich mit dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut ("Unmittelbar") nicht vereinbaren und würde überdies auch die Regelung der 2. Alternative des § 5 Abs. 5a SGB V überflüssig machen (vgl. dazu SG Augsburg, a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 5a SGB V liegen nicht vor, da weder eine planwidrige Regelungslücke, noch eine vergleichbare Interessenlage besteht. Ziel des § 5 Abs. 5a SGB V war es unter anderem, eine gleichmäßige "Belastung" der PKV und der GKV mit bedürftigen Versicherten herzustellen (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 94f.). Dabei wollte der Gesetzgeber der PKV diejenigen Hilfebedürftigen zuordnen, die unmittelbar vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in der PKV versichert waren und diejenigen, die grundsätzlich der PKV zuzuordnen sind, weil sie hauptberuflich selbstständig oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei sind (a.a.O.). Alle übrigen Hilfebedürftigen unterfallen nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V der GKV. Dazu gehören auch diejenigen, die zwar unmittelbar vor Eintritt des Arbeitslosengeld II – Bezuges weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren aber wegen vorheriger Versicherung in der PKV nach § 193 Abs. 3 VVG zum Abschluss einer PKV verpflichtet gewesen wären. Dass der Gesetzgeber diese Personengruppe bei der Fassung des § 5 Abs. 5a SGB V übersehen hat, ist ausweislich der Gesetzesbegründung nicht anzunehmen

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Beitragvon Rossi » 11.10.2010, 18:16

Ich will ja fair sein und den Kassen auch mal etwas gönnen. Hier haben wir den ersten gegenteiligen Beschluss des LSG NRW



Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 16 KR 329/10 B ER 23.08.2010 rechtskräftig

Allerdings ist die Begründung mehr als niedlich. Ich für meinen Teil halte nämlich fest, wenn ich den Beschluss lese, dass die Kammer sich noch nicht einmal die Mühe gemacht hat den Begründung zum Gesetzentwurf zu lesen oder gar zu verstehen.

Es kann dahinstehen, ob - wie das SG und die Ag meinen - ein Anspruchsteller sich bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht so behandeln lassen muss, als sei er tatsächlich versichert oder ob das tatsächliche Bestehen einer privaten Versicherung am letzten Tag vor dem Bezug des Alg-II ("unmittelbar") erforderlich ist (so SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2010 - S 36 KR 182/10 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2010 - L 9 KR 33/10 B ER). Gegen die Ansicht des SG spricht allerdings, dass in der PKV, anders als in der GKV, die Versicherungspflicht nicht automatisch zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses führt, sondern nur die Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages begründet. Als einzige Sanktion bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber den Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG) vorgesehen. Der Gesetzgeber geht jedoch ausweislich der 2. Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V davon aus, dass ungeachtet der bestehenden Versicherungspflicht Personen weiter ohne Versicherungsschutz sein können.

Jedoch ist die Versicherungspflicht nach der 2. Alternative ausgeschlossen. Zwar übte der Bf zum Zeitpunkt des Eintritts des Alg-II-Bezugs keine selbständige Tätigkeit mehr aus. Anders als das SG Berlin (a.a.O.) und das LSG Berlin (a.a.O.) hält der Senat es aber nicht für erforderlich, dass die selbständige Tätigkeit bis zum Beginn des Alg-II-Bezugs ausgeübt worden ist. Der Wortlaut der Bestimmung fordert dies nicht. Das Wort "unmittelbar" bezieht sich nur auf den Status als Versicherter: Wer - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Beginn des Alg-II-Bezugs privat versichert war, bleibt in diesem System, während Personen, die zu diesem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz sind, nur dann nicht gesetzlich versichert sind, wenn sie dem Personenkreis angehören, der nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung dem System der PKV zuzuordnen ist. Auch die Formulierung "gehört" zwingt nicht zur Auslegung, dass die selbständige Tätigkeit noch bis zum Beginn des Alg-II-Bezugs ausgeübt worden sein muss. Für die Frage der Zugehörigkeit zum Kreis der oben bezeichneten Personen kommt es, wie durch den Wechsel vom Imperfekt ("versichert war") ins Präsens ("gehört") deutlich wird, nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Bezug von Alg-II an. Entscheidend ist vielmehr die Zugehörigkeit des betreffenden Alg-II-Beziehers zum Kreis der maßgeblichen Personen. Für diese Zugehörigkeit kann es aber nicht darauf ankommen, ob die selbstständige Tätigkeit aktuell - auch während des Leistungsbezugs - noch ausgeübt wird. Sonst würde die Zuordnung in der Hand des Betroffenen liegen und davon abhängen, ob erst die Tätigkeit eingestellt wird und dann der Alg-II-Antrag gestellt wird oder umgekehrt. Maßgeblich ist vielmehr der Status des Alg-II-Beziehers, wie er ihn durch die letzte berufliche Tätigkeit erworben hatte, ob er also grundsätzlich zu dem Personenkreis gehört, der nach § 5 Abs. 5 SGB V oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V der privaten KV zugewiesenen war und ist (so wohl auch Marlow/Spuhl, a.a.O., S. 594), unabhängig davon, welche Aktivitäten er während des Leistungsbezugs als Selbständiger noch verrichtet. An diesen Status knüpft das SGB V in der Fassung durch GKV-WSG für die Zuordnung zu einem der KV-Systeme stets an (vgl. z.B. BT-Drucksache 16/3100 S. 94)



Übersetzt heißt das jetzt, nur bei der 1. Alternative kommt es darauf an, dass jemand unmittelbar vor dem ALG II-Bezug tatsächlich privat versichert ist.

Bei der 2. Alternative (weder gesetzlich noch privat versichert) gilt der Begriff unmittelbar nicht. Hier kann man dann Jahre zurückgucken.

Nun denn, die Begründung zum Gesetzentwurf sagt aber:

(Seite 94/95 Drucksache 16/3100)

Gleiches gilt für die Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist. Die Regelung dient damit auch einer gleichmäßigeren Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.


Vermutlich hat die Kammer dies im Hopp Hopp und Schweinsgalopp übersehen.

Die vom SG Berlin veröffentlichen Urteile bzw. Beschlüsse sollten auch deutlich machen, dass man sich dort etwas intensiver mit der Problematik beschäftigt hat.

Nu steht es 8 : 1 gegen die Kassen. Mal sehen, wie es weitergeht!


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