Seit 08/2008 ohne KK und nun ALGII, was kommt auf mich zu?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.11.2011, 17:06

Sooh, nun liegt die Klamotte beim BSG

Zitat:

B 12 KR 11/11 R
Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 1 KR 326/10
Zur Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit in § 5 Abs 5a SGB 5.



Hier geht es aber in erster Linie wohl nur darum, wie der Begriff "unmittelbar" auszulegen ist.

Der Kunde hatte ca. 3 Monate vor dem ALG II-Bezug die selbständige Tätigkeit aufgegeben, die letzte priv. Kv. war vor ca. 2 Jahren aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt worden.

Auch in der LSG-Entscheidung jammerte die Kasse darauf rum, dass es nicht sein kann (Kunde ist seiner Verpflichtung in der PKV nicht nachgekommen), dass hierdurch wieder eine GKV-Mitgliedschaft zustande gekommen ist. Aber hierauf ist das LSG noch nicht einmal eingangen und hat auf die ausführlichen Begründungen der Sozialgerichte aus Berlin verwiesen.

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Beitragvon Vergil09owl » 07.11.2011, 18:08

HÄ? Verstehe ich nicht, grundsätzlich Anspruch auf Fama, Gewerbe abgemeldet, zum Zeitpunkt das Antrages ruhte / bzw endete die PKV wegen Beitragsrückständen. § 6 lag nicht mehr vor, hm wer hatte denn ein Problem mit. Das ganze ist doch eigentlich schon mit dem Rundschreiben vom 30.06.11 klar gestellt worden. Hm intressant. nuja...........

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Beitragvon Rossi » 07.11.2011, 22:24

Na ja, vergil! Jenes ist doch genau das Problem welches ich immer wieder in der Praxis habe.

Ich habe den Sachverhalt de facto verstanden, die Kassenmitarbeiter in der Regel leider nicht.

Sorry, Dein Posting haut mich mal wieder vom Hocker!

Ich glaube vielmehr, dass Du den Sachverhalt hier nicht so richtig verstanden hast.

Zitat aus dem GR:


Als privat versichert im Sinne des § 5 Abs. 5a Satz 1 erste Alternative SGB V sind auch Personen mit Wohnsitz in Deutschland anzusehen, die nach den Regelungen des § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet sind bzw. waren, eine Krankheitskostenversicherung
in der privaten Krankenversicherung abzuschließen bzw. ufrechtzuerhalten, dieser Verpflichtung aber (noch) nicht nachgekommen sind. Insofern ist das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ bei dieser Personengruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen
.

Na ja! Eine reine Wunschvorstellung der Kassen.

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Beitragvon Czauderna » 08.11.2011, 05:57

hallo,
von daher ist es auch nachvollziehbar,
dass jetzt das BSG. das letzte Wort
hat. Wir werden sehen ob dann der Rossi
richtig liegt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 08.11.2011, 08:37

Jooh, das BSG wird es schon machen.

Vor Gericht und auf hoher See, weiss man nie wohin die Reise geht.

Allerdings hatte diese Seefahrt bis zum BSG schon ne mächtige Schieflage. Ich meine, dass es mittlerweile 13 : 1 steht.

Auch im dem beim BSG anhängigen Verfahren hatte die Kasse natürlich den einzigen gegenteiligen Beschluss des LSG NRW in die Runde geworfen. Hier ist man den Vorstellungen der Kassen gefolgt. Das LSG Berlin-Brandenburg ist auf diesen Vortrag noch nicht einmal eingegangen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Revision auch nur hinsichtlich des Begriffs "unmittelbar" zugelassen. Klar, es wird dann natürlich auch wieder alles geprüft bzw. ggf. sogar wieder an das LSG zurückverwiesen.

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Beitragvon bruderherz » 08.11.2011, 09:47


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Beitragvon Rossi » 08.11.2011, 10:39

Jooh, den Beschluss kenne ich und er ist auch in diesem Thread verlinkt bzw. hinterlegt.

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Beitragvon Medizinfrau » 08.10.2012, 01:00

ich haätte mal eine große Bitte: Das letzte Posting zum Thema ist jetzt fast 1 Jahr her.
Könnte jemand von Euch den Sachverhalt nochmal zusammenfassen? Vorrausgesetzt, daß sich nichts wichtiges geändert hat? So daß nicht nur ich als Laie, sondern auch ein Mitarbeiter der GKV versteht, warum er mich aufnehmen sollte oder muß ?
Ich beabsichtige in den nächsten Tagen bei der GKV "Sekurvita" anzutanzen und meine Aufnahme dort zu beantragen. Und mein Gefühl sagt mir, daß das ein schweres Stück Arbeit wird, aber nach allem was hier ausgeführt wurde, auch nicht hoffnungslos ist.

Ich habe soweit folgendes verstanden:
Ein Mensch der privat versichert war, und dann nicht mehr versichert ist, und dann ALG 2 beantragt, hat eine Chance wieder in der GKV aufgenommen zu werden. Sofern er unter 55 ist. Vorraussetzung dafür ist außerdem, daß die selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt des ALG2 Antrages garnicht mehr oder nur noch geringfügig ausgeübt wurde, also eben nicht hauptberuflich.
Bei mir ist es so, daß ich als Freiberuflerin eben meiner eigentlich hauptberuflichen Tätigkeit nur noch in sehr begrenztem Maße nachgehen konnte, weil mir die Pflege meiner Mutter und andere Probleme dazu keine Zeit ließen. Ich hatte nur noch sehr wenig Umsatz und kaum noch Termine, so daß mein Steuerberater meinte, daß das Finanzamt das ganze auch als "Hobby" einstufen könnte.
Wann ist denn eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich und wann nebenberuflich? Und wie weist man das nach?

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Beitragvon Rossi » 08.10.2012, 20:22

Deine Zusammenfassung ist korrekt.

Du wirst aber ein Problem mit der hauptberflichen Selbständigkeit bekommen. Wenn die Einnahme aus dieser Tätigkeit Deine einzigste Einnahmequelle ist, dann wird es schon losgehen.

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Beitragvon Rossi » 08.02.2013, 20:41

Es geht weiter.

Das SG Potsdam ist in einem Verfahren zunächst der Mindermeinung des LSG NRW gefolgt und hatte die Mitgliedschaft im Rahmen des ALG II-Bezuges natürlich abgemeiert.

Dann landete es beim LSG Berlin-Brandenburg. Dort wurde dann der Beschluss des SG Potsdam wieder über den Haufen geworfen.

Guckt ihr hier:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1x89/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130000909&documentnumber=17&numberofresults=4517&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat:

Auf diesen Zeitpunkt ist nach dem Wortlaut der Vorschrift abzustellen. Denn anders als zur Abgrenzung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur privaten Krankenversicherung (PKV) oder zur GKV stellt der Gesetzgeber zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller zu den versicherungsfreien Personen nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V gehört, nicht auf einen Zeitpunkt ab, der vor dem Beginn des Bezuges von Alg II liegt. Dies ergibt sich schon aus der Wahl der Zeitformen der in § 5 Abs. 5a SGB V verwendeten Prädikate. Während es nämlich zur Klärung der 1. Alternative der Ausschlussnorm darauf ankommt, ob der Antragsteller unmittelbar vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert war (Imperfekt), ist für die Frage des Ausschlusses nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V maßgeblich, ob der Antragsteller zu dem durch diese Vorschriften bestimmten Kreis der versicherungsfreien Personen gehört (Präsens). Der Wechsel der Zeitformen in der 2. Alternative der Ausschlussnorm würde keinen Sinn geben, wenn es wie für die 1. Alternative auf einen Zeitraum vor Beginn des Bezuges von Alg II ankäme; die Verwendung des Präsens für das Prädikat lässt also darauf schließen, dass es abweichend davon auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht durch den Bezug von Alg II ankommt. Dies war hier der 01. März 2012; zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller schon nicht mehr Beamter der Bundesrepublik Deutschland.
8

c) Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts spricht gegen eine teleologische Auslegung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. August 2010, L 16 KR 329/10 B ER sowie vom 30. April 2012, L 16 KR 134/12 B ER). Außerdem lässt sich dem SGB V kein Entfallen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der GKV entnehmen, weil der Leistungsbezieher nach dem SGB II es in der Vergangenheit rechtswidrig versäumt hatte, eine private Krankenversicherung abzuschließen; das Gesetz definiert auch keinen Versichertenkreis privat Krankenversicherter, der trotz des Bezuges von Alg II nicht Mitglied der GKV werden könne, wie das LSG Nordrhein-Westfalen in den oben zitierten Beschlüssen meint. Vielmehr bestimmt das SGB V in § 5 Abs. 1 Nr. 2a für Leistungsbezieher von Alg II den Grundsatz der Versicherungspflicht in der GKV und in den (eng auszulegenden) Ausnahmevorschriften des Absatzes 5a das Entfallen der Versicherungspflicht.


Damit haut das LSG Berlin-Brandenburg dem LSG NRW die Klamotte so richtig um die Ohren.

Ich glaube, dass es vermittlerweile dann 13 : 2 steht.

Aber das BSG wird es schon richten.

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Beitragvon Rossi » 03.07.2013, 19:30

Nun ist es amtlich; das BSG hat es entschieden. Tja, die Klamotte hatte offensichtlich im Vorfeld eine erhebliche Schieflage. Es stand zuletzt 13 : 2. Aber dennoch haben die Kassen es bis zum BSG getrieben.

Jetzt gab es eine Abfuhr.

Zitat aus der Entscheidung:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13014

2) Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) seit 29.9.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der GKV geworden. Die Ausschlussregelung des § 5 Abs 5a S 1 SGB V greift nicht ein. Danach scheidet die Versicherungspflicht in der GKV ua aus, wenn der Kläger "unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Abs 5 … genannten Personen gehört". Der Kläger war nicht unmittelbar vor dem Alg II-Leistungsbezug in der PKV versichert, weil bei Beginn des Leistungsbezugs insoweit bereits mehr als 1½ Jahre verstrichen waren. Ebenso folgt nichts daraus, dass der Kläger bis 30.6.2009 als hauptberuflich Selbstständiger zum Personenkreis des § 5 Abs 5 SGB V gehörte, und weder gesetzlich noch privat versichert war; auch der Zeitraum von ca 3 Monaten kann nicht mehr als "unmittelbarer" Anschluss angesehen werden. Das Merkmal kann nach Wortlaut, Gesetzessystematik auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht ohne zeitliche Betrachtung ausgelegt werden. Es wird in diesem Sinne gleichermaßen in vielen Regelungen des SGB verstanden. Das ergibt sich auch aus der von einer engen Sichtweise geprägten Rechtsprechung des Senats, der zB bei § 28a SGB III eine Ein-Monats-Frist als maßgebende Grenze angesehen hat (SozR 4-4300 § 28a Nr 4). Selbst wenn man sich hieran auch bei § 5 Abs 5a SGB V orientiert und nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung folgt, dass der Tag entscheidend sei, der demjenigen des Beginns des Alg II-Bezugs vorausgeht, wäre diese Zeit hier jedenfalls verstrichen. Es kann demgegenüber nicht darauf abgestellt werden, ob "zuletzt" vor dem Alg II-Bezug Versicherungsschutz in der PKV bestand.

Das scheidet aus, weil dieses Merkmal in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verwendet wird, aber gerade nicht in Abs 5a. Auch bei einem Verstoß des Klägers gegen die Pflicht des § 193 Abs 3 S 1 VVG, eine private Versicherung gegen Krankheit abzuschließen, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung bewirkt werden, dass die Rechtsfolge des § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V in solchen Fällen nicht eintritt.

SG Berlin - S 166 KR 527/10 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 326/10 -
Bundessozialgericht - B 12 R 11/11 R -


Das BSG stellte somit klipp und klar, dass dem Wunschdenken der Kassen nicht durch eine richterlicher Rechtsfortbildung gefolgt werden kann. Hier ist leider der Gesetzgeber gefordert ggf. die Regelungen in § 5 Abs. 5a SGB V zu ändern.


Und wat nu?

In den Jahren 2009 - 2013 wird es zahlreiche hiervon betroffene Fälle gegeben haben. Viele Betroffene haben sich dagegen nicht gewehrt und sind zur PKV gedackelt.

Diese Fälle (nicht dagegen gewehrt) sind alle kraft Gesetz und durch die BSG-Entscheidung rückwirkend in der GKV versicherungspflichtig geworden.

Somit sind diese Fälle alle vermeintlich doppelt versichert, sowohl in der PKV als auch in der GKV.

Die Jobcenter haben diese Fälle zu korrigieren. D.h., die Jobcenter haben Beitragszuschüsse für die PKV gezahlt und müssen diese Kunden rückwirkend zur GKV anmelden und natürlich Beiträge entrichten.

Die gewährten Beitragszuschüsse zur PKV können die Jobcenter von den Kunden nicht zurückfordern. Die PKV muss die Prämien auch nicht erstatten.

Es wurde hier also Geld zum Fenster herausgeschmissen. Dies nur deswegen, weil es Wunschvorstellungen der Kassen gab.



L

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Beitragvon Vergil09owl » 04.07.2013, 05:57

Sehr gut..

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.11.2013, 18:54

Ich kann es kaum fassen, wie ignorant doch manchmal einige Kassen sind.

Die Ausgangslage der beim BSG anhänigige Klage war sehr schlecht. Es stand zuletzt 13:2 gegen die Kassen.

Das BSG hat nunmehr ein Machtwort am 03.07.2013 gesprochen. Die Auffassung der Kassen war daneben. Selbst die Richter können im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dem Wunschdenken der Kassen nicht entsprechen.

Tja, der Spibu hat natürlich noch nicht das GR vom 30.06.2011 für die ALG II-Empfänger geändert.

Jetzt musste doch glatt wieder ein betroffener Kunde aus dem ALG II zum SG Berlin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung marschieren.

Die Kasse beharrte darauf, da von oben (Spibu) noch keine Klarstellung gekommen sei, könne man die Mitgliedschaft nicht eintragen. Es wurde abgemeiert.

Das SG Berlin hat allerdings innerhalb von 14 Tagen die Kasse verdonnert.

Sagt mal, muss so etwas sein?!

SG Berlin
S 76 KR 2075/13 ER
31.10.2013

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.02.2014, 21:13

Tja, jetzt ist die Entscheidung des BSG endlich im gesamten Umfang veröffentlicht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13211

Gerade zu göttlich ist dann der Schluss des Urteils. Denn gerade auf das tolle Wunschdenken der Kasse, was hier auch sehr eindrucksvoll von den Kassenmitarbeitern gepostet wurde, sind sind die Rotröcke aus Kassel natürlich eingegangen.

Zitat:
So kann das von der Beklagten gewünschte Ergebnis insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass es ein Betroffener dadurch, dass er seine Pflicht zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags gemäß § 193 Abs 3 S 1 VVG nicht erfüllt, letztlich selbst in der Hand haben könnte, Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V herbeizuführen.

Ist jenes nicht wieder super?! Es geht hier nicht um ein materielles Recht (Sicht der Kasse), sondern nur um Wunschdenken. Super?!

Dannn bekommt die Kasse zum Schluß des Urteils noch die völlige Klatsche.

Zitat:
Wenn demgegenüber - auch in der Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.8.2010 - L 16 KR 329/10 B ER - Juris RdNr 15) - darauf abgestellt wird, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 193 Abs 3 VVG die sich hier ergebende Rechtsfolge des § 5 Abs 5a SGB V nicht auslösen könne, weil sonst Betroffenen aus einer Pflichtverletzung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der GKV Vorteile in Form kostengünstigen solidarischen Versicherungsschutzes zuteilwürde, nimmt dies nicht hinreichend in den Blick, dass richterlicher Rechtsfortbildung insoweit Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen sind auch dann zu beachten, wenn ein bestimmtes Ergebnis unbillig oder sozialpolitisch unbefriedigend erscheint. Insoweit Änderungen vorzunehmen ist dagegen dem Gesetzgeber vorbehalten. Dass im Übrigen seitens des Klägers und/oder der Beigeladenen zu 2. in Bezug auf die Gewährung von Versicherungsschutz in der PKV tatsächlich eine missbräuchliche, von der Rechtsordnung nicht gebilligte Gestaltung angestrebt und vorgenommen worden wäre, hat weder das LSG festgestellt noch rügt die Beklagte Entsprechendes mit Revisionsgründen.


Damit haben die Rotrücke aus Kassel schon mal klipp und klar den Wunschvorstellungen der Kasse einen fetten Riegel davor geschoben. Selbst eine richterliche Rechtsfortbildung ist diesem Wunschdenken völlig überzogen. Auch sozialpolitische Gesichtspunkte spielen hier überhaupt keine Rolle. Der Gesetzgeber muss es regeln und kein anderer.

Es zählt nur eins; nämlich der Wortlaut des Gestzes und keine Wunschvorstellungen. Punkt fertig aus und basta!


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Beitragvon Czauderna » 12.02.2014, 22:36

Hallo,
ja Rossi, da wurdest du durch das BSG. in deiner Auffassung bestätigt und damit ist auch für solche Konstellationen der Fall geklärt - siehe auch dazu meinen Beitrag aus dem Jahre 2011.
Ist doch super, oder hast du noch ein Problem jetzt ?.
Gruss
Czauderna


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