Rückwirkende Beitragszahlung?
Verfasst: 30.03.2010, 15:41
Ich habe einen etwas kuriosen Fall:
Eine Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass jemand durch den Wegfall der Hinterbliebenenrente nicht mehr versicherungspflichtig ist. Das ist für sich gesehen nicht kurios. Diese Rechtsauffassung findet sich ja in § 190 XI Nr. 1 SGB V.
Das Kuriose an diesem Fall ist, dass der Krankenkasse das Ende der Versicherungspflicht erst Jahre später aufgefallen ist. Wie viele Jahre lasse ich an dieser Stelle offen (es sind deutlich mehr als vier Jahre).
Die Krankenkasse bietet an, vom Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungspflicht das bisherige Mitglied freiwillig zu versichern. Allerdings sollen dann auch die Beiträge rückwirkend für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V besteht nicht, da § 5 VIIIa S. 2 SGB V greift.
Wie ich vielen Urteilen entnehmen konnte, endet die Mitgliedschaft in der GKV in den Fällen des § 190 XI Nr. 1 SGB V per Gesetz. Eines Verwaltungsaktes bedarf es dazu nicht. Wenn also tatsächlich vor Urzeiten das Versicherungsverhältnis endete und nun die Krankenkasse anbietet, das Versicherungsverhältnis rückwirkend als freiwillige Versicherung fortzuführen, gehe ich davon aus, dass die Krankenkasse sich rechtlich dazu verpflichtet fühlt. Aus anderen Beiträgen in diesem Forum konnte ich entnehmen, dass eine Krankenkasse sich an die Gesetze halten muss. Würden sie keine Verpflichtung dieser Art sehen, würden sie sich auch dagegen sträuben, dieses "ehemalige Mitglied" auf diese Weise weiter an sich zu binden.
Mein erste Frage dazu: Kann die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum die Beiträge rückwirkend fordern oder greift hier die Verjährungsfrist des § 25 I S. 1 SGB IV? Die Voraussetzungen des § 25 I S. 2 SGB IV liegen nicht vor.
Die Krankenkasse will die Beendigung der Mitgliedschaft nachholen. Wie bereits oben vermerkt, gehe ich davon aus, dass die Mitgliedschaft Kraft Gesetzes erloschen ist. Wie kann es dann sein, dass die Krankenkasse jetzt ein Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X zugesandt hat. Eines Verwaltungsaktes bedarf es doch gar nicht. Oder ist die Rechtslage doch ganz anders?
Die Sache ganz kompliziert macht die Tatsache, dass von einer beamtenrechtlichen Waisenversorgung aktuell Beiträge an die Kranken- und Pflegekasse abgeführt werden. Selbst wenn vor Urzeiten mit dem Wegfall der Halbwaisenrente die Versicherungspflicht weggefallen sein sollte, besteht dann nicht schon Krankenversicherungsschutz aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung? Soweit ich weiß, gibt es diese Altfälle, in denen Beamte nicht privat sondern freiwillig gesetzlich versichert waren bzw. immer noch sind.
Kann jemand Licht in das Dunkel bringen? Interessieren würden mich in diesem Zusammenhang z. B. wo ich die entsprechenden rechtlichen Grundlagen einer Mitgliedschaft eines Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen in der gesetzlichen Krankenkasse finden kann.
Eine Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass jemand durch den Wegfall der Hinterbliebenenrente nicht mehr versicherungspflichtig ist. Das ist für sich gesehen nicht kurios. Diese Rechtsauffassung findet sich ja in § 190 XI Nr. 1 SGB V.
Das Kuriose an diesem Fall ist, dass der Krankenkasse das Ende der Versicherungspflicht erst Jahre später aufgefallen ist. Wie viele Jahre lasse ich an dieser Stelle offen (es sind deutlich mehr als vier Jahre).
Die Krankenkasse bietet an, vom Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungspflicht das bisherige Mitglied freiwillig zu versichern. Allerdings sollen dann auch die Beiträge rückwirkend für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden. Eine Versicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V besteht nicht, da § 5 VIIIa S. 2 SGB V greift.
Wie ich vielen Urteilen entnehmen konnte, endet die Mitgliedschaft in der GKV in den Fällen des § 190 XI Nr. 1 SGB V per Gesetz. Eines Verwaltungsaktes bedarf es dazu nicht. Wenn also tatsächlich vor Urzeiten das Versicherungsverhältnis endete und nun die Krankenkasse anbietet, das Versicherungsverhältnis rückwirkend als freiwillige Versicherung fortzuführen, gehe ich davon aus, dass die Krankenkasse sich rechtlich dazu verpflichtet fühlt. Aus anderen Beiträgen in diesem Forum konnte ich entnehmen, dass eine Krankenkasse sich an die Gesetze halten muss. Würden sie keine Verpflichtung dieser Art sehen, würden sie sich auch dagegen sträuben, dieses "ehemalige Mitglied" auf diese Weise weiter an sich zu binden.

Mein erste Frage dazu: Kann die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum die Beiträge rückwirkend fordern oder greift hier die Verjährungsfrist des § 25 I S. 1 SGB IV? Die Voraussetzungen des § 25 I S. 2 SGB IV liegen nicht vor.
Die Krankenkasse will die Beendigung der Mitgliedschaft nachholen. Wie bereits oben vermerkt, gehe ich davon aus, dass die Mitgliedschaft Kraft Gesetzes erloschen ist. Wie kann es dann sein, dass die Krankenkasse jetzt ein Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X zugesandt hat. Eines Verwaltungsaktes bedarf es doch gar nicht. Oder ist die Rechtslage doch ganz anders?
Die Sache ganz kompliziert macht die Tatsache, dass von einer beamtenrechtlichen Waisenversorgung aktuell Beiträge an die Kranken- und Pflegekasse abgeführt werden. Selbst wenn vor Urzeiten mit dem Wegfall der Halbwaisenrente die Versicherungspflicht weggefallen sein sollte, besteht dann nicht schon Krankenversicherungsschutz aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung? Soweit ich weiß, gibt es diese Altfälle, in denen Beamte nicht privat sondern freiwillig gesetzlich versichert waren bzw. immer noch sind.
Kann jemand Licht in das Dunkel bringen? Interessieren würden mich in diesem Zusammenhang z. B. wo ich die entsprechenden rechtlichen Grundlagen einer Mitgliedschaft eines Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen in der gesetzlichen Krankenkasse finden kann.