Insolvenz der ersten Kassen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Insolvenz der ersten Kassen

Beitragvon Rossi » 14.06.2010, 15:19

Guckt mal hier:

Zwei gesetzliche Krankenkassen melden die drohende Insolvenz an. Ist das der Anfang einer Pleitewelle?



http://www.sueddeutsche.de/geld/betriebskrankenkassen-versicherer-vor-der-zerschlagung-1.958504

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Beitragvon Vergil09owl » 15.06.2010, 19:17

eine bitte

<http://www.bkk-heilberufe.de/Inhalt/liste_aktuelle_Meldungen/2010-06-15_BKK_fuer_HB_nicht_von_Insolvenz_bedroht.htm

GBK-Vorstand Helmut Wasserfuhr

Helmut Wasserfuhr, Vorstand der GBK sieht derzeit keinen Grund zur Beunruhigung. Gegenüber WDR.de erklärte er am Dienstag (15.06.10), es handele sich "um ein niedriges sechsstelliges Minus". Bei einem 120-Millionen-Haushalt sei das nichts Außergewöhnliches. Zur Meldung beim Bundesversicherungsamt sei er auch in seinem solchen Fall gezwungen, nicht zuletzt, da er für den Fall, dass sich doch ein Schuldenberg anhäufen sollte, persönlich haften müsste. Zurzeit zählt die GBK laut Wasserfuhr 35.000 Mitglieder. 2009 erhob die verhältnismäßig kleine Kasse, in der vor allem Mitarbeiter städtischer Betriebe wie Sparkasse und KVB versichert sind, einen Zusatzbeitrag von acht Euro pro Monat. Seitdem wanderten rund 5.000 Mitglieder zu anderen Anbietern ab.

Wie leicht eine Kasse dieser Größenordung in finanzielle Schieflage geraten kann, zeigt ein Fall aus dem vergangenen Jahr: Zwei Bluterfälle, deren Therapie insgesamt 14 Millionen Euro kostete, sorgten für Engpässe im GBK-Haushalt. Die enorm hohe Behandlungssumme war vor allem auf Medikamente zurückzuführen, die weltweit von nur zwei Pharmaunternehmen hergestellt werden, erläuterte Wasserfuhr.
Bei Pleite: Versicherte kommen bei anderen Kassen unter

"Im Moment sieht die Situation bei der GBK auf jeden Fall nicht schlecht aus", unternmauert Christine Richter die Einschätzung des Vorstands. Selbst wenn es zu einer Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse käme, sei das nichts Ungewöhnliches. Und auch im schlimmsten Fall, einer Pleite, seien die Mitglieder der Kasse ausreichend abgesichert. Kai Vogel, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale NRW, bestätigt das gegenüber WDR.de: "Als Versicherter kann man beruhigt sein: Jedes Mitglied wird informiert und kommt dann bei einer anderen Kasse unter." Ablehnungsgründe gebe es für die neuen Versicherer keine. Selbst Schwerkranke und chronische Fälle müssten aufgenommen werden. "Auch die laufenden Behandlungskosten werden weiter bezahlt", sagt Vogel.

Sollte eine gesetzliche Kasse tatsächlich schließen müssen, rechne man durchschnittlich mit einer zusätzlichen Last von 150 Millionen Euro, die auf die anderen Kassen verteilt wird. Die Gefahr eines solchen Dominoeffektes, der von Experten immer wieder prognostiziert wird, sei vorhanden, aber eher unwahrscheinlich, sagt Vogel. Bislang musste noch keine Kasse schließen. Stattdessen wurden einige Anbieter fusioniert. Dadurch verringterte sich die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen während des vergangenen Jahres von 182 auf 166.

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Beitragvon Vergil09owl » 15.06.2010, 19:53

http://www.bkk.de/presse-politik/presse ... 97/page/1/

sagt das BMG also erstmal nur eine Kasse, schaun wir mal weiter


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Beitragvon Rossi » 04.07.2010, 17:32

Hm, dann spielen wir das Szenario mal durch. Eine Kasse schließt weil sie Pleite ist. Damit endet die Mitgliedschaft natürlich, da es diese Kasse nicht mehr gibt.

Auszug aus einer Presseinfo:

Schließt die Kasse tatsächlich, müssten sich die Versicherten eine neue Krankenkasse suchen. Sie würden dann von ihrer Krankenkasse rechtzeitig informiert werden. Es gilt eine Frist von zwei Wochen, in der man sich eine neue Kasse suchen kann. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, stellt das auch kein Problem dar, denn es besteht ein Annahmezwang – wegen eventueller Vorerkrankungen kann keiner abgewiesen werden.

Woher kommt die 14 Tagesfrist?

Vor allen Dingen, woher ergibt sich dann bspw. eine Wiederaufnahmeverpflichtung für einen freiw. Versicherten? Keine der Beitrittsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 - 7 SGB V liegen vor, oder?

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Beitragvon Vergil09owl » 04.07.2010, 20:54

Spibu zum Thema Insolvenz

Was müssen die Mitglieder der betroffenen Krankenkasse tun?

Sobald ein Mitglied über die Schließung seiner gesetzlichen Krankenkasse informiert wurde, hat es ausreichend Zeit, sich eine andere gesetzliche Krankenkasse zu suchen. Die versicherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse ihr Wahlrecht ausüben (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem in einer amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung der Kasse. Freiwilligen Mitgliedern steht das Kassenwahlrecht bis zu drei Monaten nach der Schließung der Krankenkasse zu.

Die Wahl einer neuen Kasse sollte unverzüglich dem Arbeitgeber oder einer anderen zur Meldung verpflichteten Stelle wie der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rentenversicherungsträger durch eine Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen werden.

Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15.6. die Information, dass seine Krankenkasse zum 30.6. schließen muss. Das Mitglied wählt bis zum 14.7. eine neue Krankenkasse und legt seinem Arbeitgeber bis zu diesem Tag eine Mitggliedsbescheinigung vor. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1.7..

Was passiert, wenn ein freiwillig Versicherter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat und krank wird? Wird er beim Arzt auch ohne gültige Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung behandelt?

Die Krankenversichertenkarte der alten Krankenkasse wird ab dem Zeitpunkt der offiziellen Schließung ungültig. Freiwillig Versicherte haben zwar 3 Monate und Pflichtversicherte 14 Tage Zeit, sich eine neue Krankenkasse zu suchen. Es ist allerdings ratsam, sich möglichst frühzeitig für eine neue Krankenkasse zu entscheiden. Erfolgt dies nicht und werden Versicherte nach der Schließung der Krankenkasse krank, bevor sie eine neue Krankenkasse gewählt haben, erfolgt eine ärztliche Behandlung auch ohne Krankenversichertenkarte, allerdings zunächst einmal als Privatpatient. Daher sollte unverzüglich Kontakt mit einer Krankenkasse der Wahl aufgenommen werden, um den Versicherungsschutz sicherzustellen. Die Krankenkasse wird dann schnellstmöglich eine Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung ausstellen und ggf. direkt an den Arzt senden. In jedem Fall muss es schnell gehen, weil der Arzt eine Vergütung vom Versicherten fordern kann, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach der 1. Inanspruchnahme des Arztes eine Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung beim Arzt vorgelegt wird. Die entrichtete Vergütung muss der Arzt allerdings zurückzahlen, wenn ihm bis zum Ende des Quartals eine gültige Krankenversichertenkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung nachgereicht wird.

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Beitragvon Rossi » 04.07.2010, 21:28

Sorry, vergil, woher kommt die 3 Monatsfrist für die freiw. Versicherten?

Die 14 Tagesfrist kommt aus § 175 Abs. 3 SGB V. Dort haben die Versicherungspflichtigen innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Jenes ist für mich klar.

Aber nehmen wir an, ein freiwillig Versicherter, der SGB XII Leistungen erhält, sucht sich innerhalb von 3 Monaten erst einmal keine neue Kasse.

Ist er dann komplett raus und hat keine Zugangsmöglichkeit mehr?

Ich lese die 3 Monatsfrist nur aus § 9 Abs. 2 SGB V. Aber diese Frist gilt nur, wenn jemand bspw. aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausscheidet. So einen Fall haben wir hier defintiv nicht!

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Beitragvon Vergil09owl » 05.07.2010, 17:54

nach dem SGB XII also nach 264 SGB V? meinst das juckst wenig, da kann denn Sozialamt Druck machen, meistens flatter denn ja eine Benachrichtigung der insolventen Kasse ein. Wenn gepennt wird greift denn ja eigentlich § 5 Abs. 1 Nr. 13, ich sage da denn nur Mitwirkungspflicht des Kunden .

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Beitragvon Rossi » 05.07.2010, 22:47

Wie eine freiw. Kv. endet, steht explizit in § 191 SGB V drinne. Dort finde ich keinen Hinweis, dass die Mitgliedschaft auch kraft Gesetz durch die Schließung der Kasse endet.

Für mich ist die 3 Monatsfrist derzeit noch etwas weit hergeholt und ich finde keine Rechtsgrundlage.

Vermutlich hat sich der Gesetzgeber noch keine konkreten Gedanken hierüber gemacht bzw. nicht davon ausgangen, dass es solche Fälle geben wird.

Und die Kralle greift bei den SGB XII-Kunden, die freiwillig versichert sind nicht, da hier dann auch der § 5 Abs. 8a SGB V gilt.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.07.2010, 21:47

intressiet denn auch nicht , ggf wird denn eine Kasse zugewiesen meist die AOK

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Beitragvon RHW » 07.07.2010, 04:40

Hallo "Rossi",
ich sehe hier im SGB V einen Unterschied zwischen Versicherung und Mitgliedschaft.
Der § 9 SGB V regelt die freiwillige Versicherung in der GKV (unabhängig von einer bestimmten Krankenkasse).
Beginn und Ende der Mitgliedschaft sind bei freiwilligen Mitgliedern in §§188 und 191 geregelt. Die Mitgliedschaft beinhaltet auch das Recht zur Teilnahme an den Sozialwahlen.

Ich sehe das hier ähnlich wie bei einem privaten Verein. Wenn dort die Satzung lange Regeln zu Kündigungsfristen enthält und sich dann der Verein auflöst, was passiert dann mit der Mitgliedschaft? M.E. kann dann auch nur die Mitgliedschaft enden (auch wenn die Satzung hierzu keine Aussage enthält).

Bei Auflösung einer Kasse endet dann auch die Mitgliedschaft (auch wenn es nicht ausdrücklich im SGB V geregelt ist). Mitglied kann man immer nur in einer bestimmten Kasse sein. Bezüglich der freiwilligen Versicherung in der GKV sehe ich in diesen Fällen auch eine Regelungslücke. Die Umwandlung der freiwilligen Versicherung in eine Versicherung nach Nr. 13 kann ich mir hier nicht vorstellen, da unbeabsichtigt eine wesentliche Änderung der Versicherung erfolgen würde (wobei § 5 Absatz 8a von einem "freiwilligen Mitglied", nicht "freiwilliger Versicherung" spricht).

Vielleicht macht der Gesetzgeber ja noch entsprechende Ergänzungen.

Bei den 3 Monaten war ich übrigens auch sehr überrascht. Meine Vermutung wäre gewesen: Wahl der neuen Kasse bis zum Tag des Endes des Bestehens der alten Kasse, sonst sofort bei vorletzter Kasse versichert.

Bei der Begründung der Frist für Versicherungspflichtige (14 Tage) stellen sich übrigens ähnliche Probleme.

Gruß
RHW

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Beitragvon Devil » 07.07.2010, 10:02

ja das war doch vorraus zusehen, das die ersten GKK insolvenz anmelden müssen.
die frage ist, brauchen wir so viele krankenkassen überhaupt, für jede KK ein hochbezahlter vorstand und einen teuren palast und das bezahlt alles der versicherte, der immer weniger leistungen bekommt und immer mehr zahlen soll, das kann doch nicht so weiter gehen.
dazu kommt ein kalkulatorischer fehler der politik bei der wiedervereinigung, man hätte im vorfeld dafür sparen müssen um die sozialversicherungen nicht zu gefährden.
das größte übel ist die pharmaindustrie, in keinem anderen land sind die kosten für medikamente so hoch wie hier bei uns und die ärzte machen auf kosten der pharmaindustrie, also auf unsere kosten, ist tollsten ausflüge z.b. nach dubai
nur damit sie die medikamente dieses unternehmens verschreiben.
da fragt man sich muß man unsere beiträge so verschwenden?

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Beitragvon Rossi » 07.07.2010, 15:24

Ich habe sowohl bei den 14 Tagen (Versicherungspflichtige) als auch bei den 3 Monaten (freiw. Kv.) erhebliche Bauchschmerzen, da es hierzu keine rechtliche Grundlage gibt.

Die 14 Tagesfrist bei den Versicherungspflichtigen holt man offensichtlich aus den Bestimmungen des § 175 Abs. 3 SGB V.

Diese Fristen kommen offensichtlich aus einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Thema Wahlrecht vom 15.03.2006.

Hier heißt es dann:

6.4 Schließung oder Auflösung einer Krankenkasse

Mit der Schließung oder Auflösung einer Krankenkasse im Sinne der §§ 146a, 152, 153, 162, 163 und 170 SGB V endet auch die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse. Damit besteht für die Mitglieder die Notwendigkeit, im unmittelbaren Anschluss an die Schließung oder Auflösung der Krankenkasse in eine andere Krankenkasse zu wechseln. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen steht den versicherungspflichtigen Mitgliedern in diesem Zusammenhang ein Krankenkassenwahlrecht zu, welches sie in analoger Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach der Schließung oder Auflösung der Krankenkasse ausüben können, sofern sie nicht schon vorher eine andere Krankenkasse gewählt haben. Die zweiwöchige Frist zur Wahlrechtsausübung beginnt mit dem in einen amtlichen Mitteilungsorgan (z.B. Bundesanzeiger) bekannt gemachten Tag der Schließung oder Auflösung der Krankenkasse.


Wird das Wahlrecht vom versicherungspflichtig Versicherten nicht selbst wahrgenommen, ist in analoger Anwendung der allgemeinen Krankenkassenwahlrechtsregelungen der Versicherte vom
Arbeitgeber bei der Krankenkasse anzumelden, die vor der Mitgliedschaft bei der geschlossenen oder aufgelösten Krankenkasse die Versicherung durchgeführt hatte. Insoweit wird auf Abschnitt 5.3 verwiesen.



Freiwillig Versicherten steht bei Schließung oder Auflösung einer Krankenkasse ebenfalls ein Krankenkassenwahlrecht zu. Ihnen kann im Hinblick auf die Beitrittsregelung nach § 9 SGB V ein Beitrittsrecht noch innerhalb von drei Monaten nach Schließung oder Auflösung eingeräumt werden.


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