KdR - Wie vermeide ich Beitragszahlgen auf Kapitaleinkünfte?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

klausemann
Beiträge: 2
Registriert: 09.07.2010, 09:56

KdR - Wie vermeide ich Beitragszahlgen auf Kapitaleinkünfte?

Beitragvon klausemann » 09.07.2010, 10:22

Bin seit 15 Jahren selbstständig und freiwillig GKV versichert; vorher war ich abhängig beschäftigt und wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig GKV versichert. Meine derzeitigen Einkünfte (ca. je 50% Kapitaleinkünfte und gewerbliche Einkünfte) sind knapp über der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. ich zahle derzeit fast die Hälfte des Höchstbeitrags für die freiwillige GKV nur wegen der Kapitaleinkünfte.

Die Höhe der Kapitaleinkünfte wird sich durch eine in nächster Zeit zu erwartende Erbschaft weiter erhöhen, so dass ich es mir leisten kann, mich zunehmend aus dem Geschäft zurückzuziehen und von den Kapitaleinkünften zu leben. Anstatt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu versenken, habe ich diese ersparten Beiträge selbst angelegt und die Erträge aus diesem Kapitalstock sollen meine eigene "private" Altersrente bilden, denn an gesetzlicher Rente habe ich nur ca. 500 EUR zu erwarten.

Ich empfinde es aber als ungerecht, wenn für mich als freiwillig gesetzlich Versicherter auch noch nach Rentenbeginn (ab 67, d.h. in 12 Jahren) - anders als Pflichtversicherte mit gleichem hohem Ruhestandseinkommen aus der gesetzl. Rentenversicherung - auch die Erträge aus Kapitaleinkommen für die Beitragsbemessung der Beiträge der GKV für Rentner herangezogen wird (so ist zumindest mein Informationsstand - falls es nicht so wäre, bitte Aufklärung).

Wie müsste ich mein restliches Arbeitsleben (bis 67) gestalten, damit meine Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der Beiträge zu GKV der Rentner ausser Betracht bleiben? Als realisierbare Gestaltungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Beendigung jeglicher selbstständiger Tätigkeit und Meldung als arbeitslos
- vorübergehende unselbstständige Tätigkeit
- dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Welche legalen und zukunftssicheren (soweit es sowas bei unseren Politikern überhaupt gibt) Gestaltungsmöglichkeiten sind wirtschaftlich zielführend?

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Re: KdR - Wie vermeide ich Beitragszahlgen auf Kapitaleinkün

Beitragvon DKV-Service-Center » 09.07.2010, 10:40

Hallo Klausemann,
Kompliment das Sie sich mit 55 bereits soweit Informiert haben, im Regelfall bekommen das die meisten erst mit wenn es soweit ist.
Nachfolgend die Grundlagen der 9/10 Regelung
Als Rentner in der GKV wird man entweder
1. versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder
2. als freiwilliges Mitglied seiner Kasse weitergeführt.

Zu 1) KVdR:
Als Vorversicherungszeit muß nachgewiesen werden, daß der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens zu 90 % in der GKV pflicht- , freiwillig- oder familienversichert gewesen ist (9/10-Regelung).

Für die Beitragsbemessung ist der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Kasse relevat. Der Rentenversicherungsträger trägt als Zuschuss die Hälfte dieses um 0,9 % - Punkte abgesenkten Beitragssatzes und überweist ihn an die jeweilige Krankenkasse. Ändert die Krankenkasse ihren Beitragssatz, so ist der neue Beitragssatz drei Monate später auch auf die Rente anzuwenden.

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ( z.B.Versicherten- und Witwen®rente), sind alle Renten beitragspflichtig.

Hat der Rentner weitere Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (z.B. Betriebs und/oder VBL-Renten über 120,75 € mtl. *) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig.

Exkurs: Die darüber hinaus anfallenden Beiträge zur Pflegeversicherung (ebenfalls aus der GRV-Rente) sind seit 01.04.2004 vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.

Zu 2) Freiwillig versicherter Rentner:
Freiwillig versicherte Rentner müssen auf folgende Einnahmen Beiträge zahlen:

* Zahlbetrag der Rente,
* Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebs- / VBL-Renten) *),
* Arbeitseinkommen sowie
* sonstige Einnahmen (z.B. Mieten, Zinsen, private Renten, ... ), die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen.

Den Krankenversicherungsbeitrag müssen die freiwillig Versicherten selbst bezahlen. Ihre Rentenversicherung zahlt Ihnen aber einen Zuschuss, der zusammen mit der Rente überwiesen wird. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich ab 1. 7. 2005 wie der Beitrag von Versicherungspflichtigen aus dem monatlichen GRV-Rentenbetrag und dem halben um 0,9 %-Punkte abgesenkten allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Ändert sich der Beitragssatz, wird der Zuschuss drei Monate später neu festgesetzt.

Aufgrund der 9/10-Regelung wird es künftig nur noch wenige freiwillig versicherte Rentner geben.( Stand: 16.07.2007 ) ich hoffe es hat sich nichts geändert.
Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 09.07.2010, 11:06, insgesamt 1-mal geändert.

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 09.07.2010, 10:42

ups das wichtigste,
mM. ich sehe keine Möglichkeit.
Gruß

klausemann
Beiträge: 2
Registriert: 09.07.2010, 09:56

??? Ich will kein freiwillig versicherter Rentner werden!

Beitragvon klausemann » 09.07.2010, 14:34

Hallo,

danke für die rasche Antwort, deren Nachtrag mich völlig verwirrt.

Es scheint doch nach wie vor so zu sein, dass nur freiwillig versicherte Rentner KV-Beiträge auf Kapitaleinkünfte (und Mieteinkünfte etc.) zahlen müssen.

Wenn ich bis zum Renteneintritt freiwillig KV versichert bin, bin ich das zwangsläufig als Rentner auch???

und als logische Folge: wenn ich als Rentner pflichtversichert sind, brauche ich keine KV-Beiträge auf meine Kapitaleinkünfte zu zahlen (sondern nur auch die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente). Diese krasse Benachteiligung der freiwillig Versicherten will ja nicht mal das BVerfG aus der Welt schaffen...

Bereits vor einigen Jahren hat mir jemand von der TK gesagt, dass es drauf ankommt, dass man rechtzeitig vor der Rente pflichtversichert wird, um dann als Rentner pflichtversichert - und nicht freiwillig versichert - zu sein. Ob das vor oder nach 2002 war, vermag ich nicht mehr zu sagen....

Daher nochmal die Frage mit der damit verbundenen Entschuldigung der Penetranz: wie muss ich mein restliches Berufsleben rechtlich gestalten (arbeitssuchend gemeldet, abhängig beschäftigt oder berufs/erwerbsunfähig etc; welche Dauern?), um als Rentner pflichtversichert zu sein/werden?

dr.kuwano
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 58
Registriert: 13.01.2009, 12:14
Wohnort: Sprockhoevel
Kontaktdaten:

Beitragvon dr.kuwano » 09.07.2010, 15:57

Hallo,

ich denke DKV SC meinte damit das aufgrund der 9/10 Regelung eine Pflicjhtversicherung in der KVdR mehr moeglich ist..

Gruss Olaf

Knackwurst
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 70
Registriert: 01.06.2009, 00:03

Beitragvon Knackwurst » 09.07.2010, 18:25

in diesem Zusammenhang habe ich auch eine Frage.

Wird die Zeit, in der eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV auf Anwartschaft geführt wird (Umzug ins Ausland) bei der 9/10-Regelung berücksichtigt?

Man ist ja in diesem Fall noch Mitglied der GKV, nur die Leistungen ruhen...

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1216
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Beitragvon heinrich » 09.07.2010, 21:15

oh mein Gott,

eine einfache Frage.

dann eine richtige (aber komplizierte) erste Antwort
und mit der Ergänzung war der Fragesteller dann verwirrt.
Kann ich verstehen.

Für die Erfüllung der KVDR (nach heutigen Stand = keine Beitragspflicht der Zinseinnahmen)
zählen Zeiten der freiwilligen Versicherung UND der Pflichtversicherung.

ALSO letzen 15 Jahren freiwillige Versicherung und die nächsten 12-14 Jahre egal wie (pflicht- freiw aber jeden falls in der gesetzlichen Vers)
= 27 bis 29 Jahre gesetzliche Versicherung.


Damit sind die Voraussetzungen für die KVDR DICKE erfüllt
= keine Beiträge aus Zinsen. Glückwunsch.

Zeiten einer freiw. Versicherung zum Anwartschaftsbeitrag:
Es ist eine freiw. Versicherung. Der Beitrag ist das Besondere.
Zeiten der gesetzlichen Versicherung (also auch die Anwartschaft) zählen für die KVDR mit.
PS: die Sache mit der Anwartschaft ist eine gute Frage. Kompliment.
Aber dies ist ja gerade der Vorteil der Anwartschaft.

Knackwurst
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 70
Registriert: 01.06.2009, 00:03

Beitragvon Knackwurst » 09.07.2010, 23:56

heinrich hat geschrieben:PS: die Sache mit der Anwartschaft ist eine gute Frage. Kompliment. Aber dies ist ja gerade der Vorteil der Anwartschaft.


Danke für die Antwort und das Lob aus berufenem Munde. :D

RHW
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 293
Registriert: 17.04.2010, 21:19

Beitragvon RHW » 10.07.2010, 13:06

Hallo,
wenn man seit der ersten Erwerbstätigkeit immer in der GKV versichert war, gilt die Beitragsfreiheit der Zinsen als Rentenbezieher auch bei einer (plötzlichen) Erwerbsminderungsrente.

Wenn Zeiten in der PKV oder Auslandszeiten vorliegen, sind genauere Daten erforderlich (Berechnung der 9/10-Regelung).

Vielleicht interessant:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/vo ... tz;1163009

Gruß
RHW


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 131 Gäste