Hallo,
wenn ich als Rentner in der freiwilligen GKV bin und nebenbei arbeiten gehe, über 400 EUR, muß ich Beiträge an die KV abführen. Bekomme ich einen Zuschuss von der RV? Ggf. auf Antrag?
Danke!
Gruß Paule
Rentner als freiw. Vers. in GKV Zuverdienst
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Leider nein der Zuschuss bzieht sich nur auf die gesetzliche Rente.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... &hlt=#gld3.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html
Aber der Arbeitgerber kann Keinen Zuschuss nach § 257 SGB V zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, da ja hier die Vorraussetzungen nach § 6SGB V fehlen, da ja ein Rentner schlecht die Jahresarbeitsentgeltgrenze eines Beschäftigen überschreiten kann.
Das heißt also das denn auch freiwillige Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt wrden wmüssen, wennsie über 400 € liegt. es gilt denn indiesem Fall der ermäßitge Beitragssatz.
Das heißt also denn entweder führt der AG die Beiträge ab, oder als Selbstzahler führt man denn die Beiträge selber ab.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... &hlt=#gld3.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html
Aber der Arbeitgerber kann Keinen Zuschuss nach § 257 SGB V zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, da ja hier die Vorraussetzungen nach § 6SGB V fehlen, da ja ein Rentner schlecht die Jahresarbeitsentgeltgrenze eines Beschäftigen überschreiten kann.
Das heißt also das denn auch freiwillige Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt wrden wmüssen, wennsie über 400 € liegt. es gilt denn indiesem Fall der ermäßitge Beitragssatz.
Das heißt also denn entweder führt der AG die Beiträge ab, oder als Selbstzahler führt man denn die Beiträge selber ab.
Danke Vergil09owl !
Aber finde ich da nicht einen Widerspruch? In § 240 SGB V heisst es:
....Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden.....
Und hier: (Zitat von heinrich in einem anderen Thread): "...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."
Danke!
Gruß Paule
Aber finde ich da nicht einen Widerspruch? In § 240 SGB V heisst es:
....Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden.....
Und hier: (Zitat von heinrich in einem anderen Thread): "...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."
Danke!
Gruß Paule
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Re: Rentner als freiw. Vers. in GKV Zuverdienst
Paule hat geschrieben:Hallo,
wenn ich als Rentner in der freiwilligen GKV bin und nebenbei arbeiten gehe, über 400 EUR, muß ich Beiträge an die KV abführen. Bekomme ich einen Zuschuss von der RV? Ggf. auf Antrag?
Danke!
Gruß Paule
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Das Gehalt aus einem Minijob ist nicht mit dem Arbeitseinkommen gleichzusetzen. Arbeitseinkommen ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Und bei in der KVdR versicherten Rentnern gibt es für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen wieder eine Extra-Geringfügigkeitsgrenze.
Es ist also kein Widerspruch, weil im § 240 SGB V von Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und bei dem Gerichtsurteil von Gehalt aus einem Minijob die Rede ist. Zwei Paar Schuhe sozusagen.
Es ist also kein Widerspruch, weil im § 240 SGB V von Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und bei dem Gerichtsurteil von Gehalt aus einem Minijob die Rede ist. Zwei Paar Schuhe sozusagen.
Meine Frage ist, welche Aussage stimmt?
1. ...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."
oder
2. Zitat: "...Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden."
Gruß Paule
...ah, nurSOFA war schneller
Dass damit nur das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemeint ist, muss man als Unbedarfter aber schon umständlich "herauslesen"!
Gruß Paule
1. ...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."
oder
2. Zitat: "...Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden."
Gruß Paule
...ah, nurSOFA war schneller

Dass damit nur das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemeint ist, muss man als Unbedarfter aber schon umständlich "herauslesen"!
Gruß Paule
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Hallo Paule,
ich habe gerade die bisherigen Antworten gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob alles korrekt rübergekommen ist.
Wenn ein freiwillig versicherter Rentner eine Beschäftigung über 400 Euro aufnimmt, tritt ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht ein (grds. in allen SV-Zweigen, es gibt aber teilweise je nach Rentenart und Alter in den anderen SV-Zweigen Sonderregelungen).
In der Kranken- und Pflegeversicherung werden dann Beiträge anteilig vom AG und AN gezahlt. Bei der Nebeneinnahme "Rente" tritt ab Beschäftigungsbeginn ebenfalls Versicherungspflicht. Die RV hat ab Beschäftigungsbeginn die KV- + PV-Beiträge direkt bei der Auszahlung der Rente einzubehalten.
Vor Beschäftigungsbeginn möglichst frühzeitig die Krankenkasse informieren. Diese sollte dann die RV informieren, dass zukünftig die Beitragszahlung geändert wird.
HINWEIS: Über die zu erwartetenden Einnahmen ggf. auch die RV informieren, da ggf. eine Kürzung der Rente möglich ist.
Gruß
RHW
ich habe gerade die bisherigen Antworten gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob alles korrekt rübergekommen ist.
Wenn ein freiwillig versicherter Rentner eine Beschäftigung über 400 Euro aufnimmt, tritt ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht ein (grds. in allen SV-Zweigen, es gibt aber teilweise je nach Rentenart und Alter in den anderen SV-Zweigen Sonderregelungen).
In der Kranken- und Pflegeversicherung werden dann Beiträge anteilig vom AG und AN gezahlt. Bei der Nebeneinnahme "Rente" tritt ab Beschäftigungsbeginn ebenfalls Versicherungspflicht. Die RV hat ab Beschäftigungsbeginn die KV- + PV-Beiträge direkt bei der Auszahlung der Rente einzubehalten.
Vor Beschäftigungsbeginn möglichst frühzeitig die Krankenkasse informieren. Diese sollte dann die RV informieren, dass zukünftig die Beitragszahlung geändert wird.
HINWEIS: Über die zu erwartetenden Einnahmen ggf. auch die RV informieren, da ggf. eine Kürzung der Rente möglich ist.
Gruß
RHW
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