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Rentner als freiw. Vers. in GKV Zuverdienst

Verfasst: 30.07.2010, 10:29
von Paule
Hallo,

wenn ich als Rentner in der freiwilligen GKV bin und nebenbei arbeiten gehe, über 400 EUR, muß ich Beiträge an die KV abführen. Bekomme ich einen Zuschuss von der RV? Ggf. auf Antrag?

Danke!
Gruß Paule

Verfasst: 30.07.2010, 11:27
von Vergil09owl
Leider nein der Zuschuss bzieht sich nur auf die gesetzliche Rente.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... &hlt=#gld3.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html

Aber der Arbeitgerber kann Keinen Zuschuss nach § 257 SGB V zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, da ja hier die Vorraussetzungen nach § 6SGB V fehlen, da ja ein Rentner schlecht die Jahresarbeitsentgeltgrenze eines Beschäftigen überschreiten kann.

Das heißt also das denn auch freiwillige Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt wrden wmüssen, wennsie über 400 € liegt. es gilt denn indiesem Fall der ermäßitge Beitragssatz.

Das heißt also denn entweder führt der AG die Beiträge ab, oder als Selbstzahler führt man denn die Beiträge selber ab.

Verfasst: 30.07.2010, 11:50
von Paule
Danke Vergil09owl !

Aber finde ich da nicht einen Widerspruch? In § 240 SGB V heisst es:
....Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden.....

Und hier: (Zitat von heinrich in einem anderen Thread): "...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."

Danke!
Gruß Paule

Re: Rentner als freiw. Vers. in GKV Zuverdienst

Verfasst: 30.07.2010, 12:02
von Vergil09owl
Paule hat geschrieben:Hallo,

wenn ich als Rentner in der freiwilligen GKV bin und nebenbei arbeiten gehe, über 400 EUR, muß ich Beiträge an die KV abführen. Bekomme ich einen Zuschuss von der RV? Ggf. auf Antrag?

Danke!
Gruß Paule

Verfasst: 30.07.2010, 12:03
von Vergil09owl
Über 400 € sind aber nicht geringfügig sonder voll svpflichtig , so wie du geschrieben hast, ein Irtum in der sache oder?

Verfasst: 30.07.2010, 12:40
von Paule
Ja, ist schon klar! Was mich da nur irritiert, ist diese Aussage: ".. auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden....."
Ich dachte, bei Geringf. nicht??

Gruß Paule

Verfasst: 30.07.2010, 15:27
von Vergil09owl
Ich verstehe jetzt die Fragestellung nicht soganz

Verfasst: 30.07.2010, 15:46
von nurSOFA
Das Gehalt aus einem Minijob ist nicht mit dem Arbeitseinkommen gleichzusetzen. Arbeitseinkommen ist das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Und bei in der KVdR versicherten Rentnern gibt es für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen wieder eine Extra-Geringfügigkeitsgrenze.

Es ist also kein Widerspruch, weil im § 240 SGB V von Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und bei dem Gerichtsurteil von Gehalt aus einem Minijob die Rede ist. Zwei Paar Schuhe sozusagen.

Verfasst: 30.07.2010, 15:56
von Paule
Meine Frage ist, welche Aussage stimmt?

1. ...das Bundessozialgericht hat am 16.12.2003 entschieden

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

das in Rahmen einer freiwilligen Versicherung keine Beitragspflicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Krankenversicherung besteht. ..."

oder

2. Zitat: "...Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden."


Gruß Paule


...ah, nurSOFA war schneller ;)
Dass damit nur das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemeint ist, muss man als Unbedarfter aber schon umständlich "herauslesen"!

Gruß Paule

Verfasst: 30.07.2010, 16:21
von Vergil09owl
es gibt halt kollegen die sind fix und kompetent nd das ist gut so.

Verfasst: 01.08.2010, 15:42
von RHW
Hallo Paule,
ich habe gerade die bisherigen Antworten gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob alles korrekt rübergekommen ist.

Wenn ein freiwillig versicherter Rentner eine Beschäftigung über 400 Euro aufnimmt, tritt ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht ein (grds. in allen SV-Zweigen, es gibt aber teilweise je nach Rentenart und Alter in den anderen SV-Zweigen Sonderregelungen).

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden dann Beiträge anteilig vom AG und AN gezahlt. Bei der Nebeneinnahme "Rente" tritt ab Beschäftigungsbeginn ebenfalls Versicherungspflicht. Die RV hat ab Beschäftigungsbeginn die KV- + PV-Beiträge direkt bei der Auszahlung der Rente einzubehalten.

Vor Beschäftigungsbeginn möglichst frühzeitig die Krankenkasse informieren. Diese sollte dann die RV informieren, dass zukünftig die Beitragszahlung geändert wird.

HINWEIS: Über die zu erwartetenden Einnahmen ggf. auch die RV informieren, da ggf. eine Kürzung der Rente möglich ist.

Gruß
RHW