mal wieder:Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder § 264?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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beachy
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mal wieder:Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder § 264?

Beitragvon beachy » 23.11.2010, 10:38

Hallo,
Frage, da Unsicherheiten bei Fallbearbeitung im Bereich SGB XII:
Altersrentnerin ohne KV über Rente, nebenbei Selbst., zuletzt GKV in 1999, seitdem keine KV. Nie PKV.
Antrag SGB XII (zun. 5. u. 7. Kapitel, später auch noch 4. Kapitel) in 09/10, gleichzeitig Abmeldung Gewerbe.
Bei erster Antragstellung wurde fehlende KV nicht ausreichend berücksichtigt, jetzt müssen rückwirkend Leistungen bewilligt werden.
Wie ist Krankenhilfe sicherzustellen? § 264 SGB V oder gibt es noch Chance auf Pflichtversicherung, GKV oder evtl. PKV? Rückstände relativ unerheblich, da lfd. Bezug SGB XII folgt.

Danke vorab

heinrich
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Beitragvon heinrich » 23.11.2010, 19:53

Bei erster Antragstellung wurde fehlende KV nicht ausreichend berücksichtigt, jetzt müssen rückwirkend Leistungen bewilligt werden.



was beduetet dieser Satz. Ab wann müsst ihr vom Sozialamt denn rückwirkend leisten. Nach welchem Kapitel SGB XII ??

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.11.2010, 20:56

Öhm, ich denke auch, Du musst uns mehr input geben.

Verstehe ich es richtig, Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII werden erst ab 09/2010 gewährt.

Aber davor wurden Leistungen nach dem V. Kapitel (Krankenhilfe) und Leistungen nach dem VII. Kapitel (Hilfe zur Pflege) gewährt.

Hilfe zur Pflege für eine Person, die selbständig ist?

Also, Du bekommt die Kundin in die Kralle (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) wenn Du erst nach dem 01.04.2007 Hilfe zur Pflege gewährt hast. Wurde die Hilfe zur Pflege bereits vor dem 01.04.2007 gewährt, sieht es schlecht aus!

beachy
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Beitragvon beachy » 25.11.2010, 10:58

sorry für die knappen Angaben.
Es handelt sich um einen Neuantrag. Er wurde in 09/10 gestellt. Vorher keine Leistungen. Im Neuantrag war angegeben,dass keine KV. Statt die Antragstellerin umgehend zur KK zu schicken (("Kralle"), blieb der Antrag liegen.
Der ursprüngliche Antrag auf VII. Kapitel wurde zurückgenommen, es wurden letztendlich Leistungen nach IV. Kapitel beantragt (und Kostenübernahme des letzten Krankenhausaufenthaltes im Sommer2010).
Problem jetzt: Letzte KV 1999 (GKV), dann selbständig ohne KV. Während Selbständigkeit als Rentner (Jg. 1939) hier Antrag gestellt.

Wer ist nun für KV zuständig? PKV da selbständig (obwohl ja eher nebenbei, da Rentner)? GKV über "Kralle", aber vermutlich rückwirkend Leistungen SGB XII, IV. Kap., ab 09/2010. Damit würde "Kralle" dann bei Anzeige zur Pflichtversicheurng heute wohl entfallen. Oder Sozialamt über § 264 SGB V?
Ich hoffe, diese Angaben sind jetzt ausreichend.

husch
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Beitragvon husch » 25.11.2010, 12:38

"Kralle" ab 01.04.2007 (und nicht PKV), denn:

"Maßgeblich für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V ist vielmehr, dass die letzte Versicherung vor dem fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall eine gesetzliche Krankenversicherung (und nicht eine private Krankenversicherung) war" (SG Aachen, 24.11.2009, S 20 SO 95/08

Und Fortbestehen der "Kralle" auch ab 09/10, denn:

"Zwar sind die Bezieher von Sozialhilfe nicht versicherungspflichtig; jedoch lässt dieser Bezug nach § 190 Abs. 13 SGB 5 eine einmal entstandene Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nicht entfallen." (SG Bremen, 23.09.2009, S 4 KR 88/09 ER)

beachy
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Beitragvon beachy » 30.11.2010, 11:20

Super, danke.


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