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Frage zur Familienversicherung in der GKV

Verfasst: 30.01.2011, 14:45
von Bernd50
Hallo,
ist es so einfach von der Privaten in die gesetzliche KK zurückzukommen!!!!

Sonderregelung bei Personen über 55
Rückkehr über die Familienversicherung des Partners möglich, wenn keine Einkünfte
oder Einkünfte von weniger als 365€ pro Monat erzielt werden.

Liegt es im Ermessen der Versicherung einen aufzunehmen, oder wie ist das.

Wird man in Familienversicherung aufgenommen, was passiert wenn z.bsp. durch höhere Zinseinkünfte der Betrag 365€ überschritten wird oder Rente gezahlt wird.

Familienversicherung für Lebenspartner ohne Trauschein ist ja wohl nicht möglich????
Wohl nur für Ehepartner oder für Gleichgeschlechtliche Beziehungen!!!!

Danke für Beantwortung der Frage!!!!!

Verfasst: 30.01.2011, 15:40
von sozifa
Ja du must verheiratet sein und eine Heiratsurkunde vorlegen.

die 400e Grenze gilt bei Neben-Jobs die 365€ bei Zinseinkünften.

Sollte jemand Rente beantragen ist man als Rentenantragsteller selber versichert.

Verfasst: 30.01.2011, 19:44
von Rossi
Also, Du wirst in die kostenlose Familienversicherung aufgenommen, wenn Dein Gesamteinkommen (Einkünfte im Sinne des Steuerrechts) unterhalb von mtl. 365,00 Euro liegt. Die Altersgrenze von bsw. 55 Jahre spielt hier keine Rolle.

Wenn dann irgendwann Dein Gesamteinkommen (Zinseinkünfte / Rente) oberhalb von 365,00 Euro liegt, dann fliegst Du aus der Familienversicherung wieder raus.

Wenn Du dann allerdings zuvor min. 12 Monate familienversichert gewesen bist, kannst Du anschließend der freiw. Kv. in der GKV beitreten und verbleibst dauerhaft in der Solidargmeinschaft.

Reicht die Zeit der Familienversicherung für die freiw. Kv. nicht aus, dann muss Dich die PKV zu den alten Konditionen (Vertrag) wieder aufnehmen, allerdings nur dann, wenn der PKV-Vertrag vorher min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat.

Die Aussage von sozifa, dass jemand, wenn er eine Rente beantragt als Rentenantragsteller versichert ist, kann ich nicht nachvollziehen. Denn dies passt nicht immer. Man muss als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) eine erhebliche Vorversicherungszeit nachweisen.

Verfasst: 31.01.2011, 15:57
von Bernd50
Bedanke mich für die guten Auskünfte.