Hallo,
momentan sind sowohl mein Partner als auch ich berufstätig. Ich arbeite auch noch nebenberuflich als freiberufliche Übersetzerin. Ich bin gesetzlich versichert (freiwilliges Mitglied in der GKV), mein Parnter privat. Wir sind nicht verheiratet.
Was wäre, wenn wir ein Kind bekämen und ich zunächst nicht mehr arbeiten würde? Auf Grundlage welches Einkommens bemisst sich dann mein Beitrag zur GKV?
Die Einnahmen aus meiner Übersetzertätigkeit sind sehr schwankend, da ich keine festen Auftraggeber habe, sondern nur hin und wieder mal was ergattere, so dass der Selbständigentarif in den meisten Monaten höher ist als meine Einnahmen.
Wird eigentlich das neue Elterngeld bei der Beitragsermittlung als Einkommen gerechnet?
Schon mal vielen Dank.
Elisabeth
Elternzeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Elisabeth,
da ihr nicht verheiratet seid, wird ein Einkommen in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommens von derzeit 816,67 EUR festgelegt, sofern nicht noch weitere Einnahmequellen wie Kapital- oder Mieterträge vorhanden sind und die Beschäftigung sowie auch die Übersetzungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Aus diesen 816,67 EUR werden die Beiträge dann berechnet (ohne Krankengeldanspruch, also mit dem ermäßigten Beitragssatz). Das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen gewertet.
Heiratet Ihr, wird das Einkommen des Partners zur Beitragsberechnung mit herangezogen.
Grüße,
Marc
da ihr nicht verheiratet seid, wird ein Einkommen in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommens von derzeit 816,67 EUR festgelegt, sofern nicht noch weitere Einnahmequellen wie Kapital- oder Mieterträge vorhanden sind und die Beschäftigung sowie auch die Übersetzungstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Aus diesen 816,67 EUR werden die Beiträge dann berechnet (ohne Krankengeldanspruch, also mit dem ermäßigten Beitragssatz). Das Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen gewertet.
Heiratet Ihr, wird das Einkommen des Partners zur Beitragsberechnung mit herangezogen.
Grüße,
Marc
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