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Zurück in die GKV
Verfasst: 04.11.2011, 18:13
von Sparrow
Hallo zusammen,
ich bin seit 1999 privat versichert und möchte jetzt zurück in die GKV.
Ist es richtig, das ich dafür lediglich zwölf Monate am Stück unterhalb der Besonderen Versicherungspflichtgrenze (da bereits vor 2002 in der PKV) von 45.900 € in 2012 verdienen muss und schon bin ich dauerhaft wieder drin.
Das Gehalt nach den 12 Monaten spielt keine Rolle mehr?
Gruß
Sparrow
Verfasst: 04.11.2011, 19:54
von Czauderna
Hallo,
richtig, wenn du noch keine 55. jahre alt bist und Krankenversicherungspflicht eintritt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 05.11.2011, 20:03
von Sparrow
Danke für die Antwort.
Bin noch deutlich unter 55.
Und die Krankenversicherungspflicht dürfte doch automatisch eintreten, wenn ich meinen Arbeitslohn für 12 Monate unter die Besondere Versicherungspflichtgrenze bringe?
Ich stehe in einem ganz normalen Angestelltenverhältnis und habe ausser seinerzeit dem Antrag nichts bei der PKV unterschrieben.
Rückkehr in GKV: Urteil des Sozialgerichts Kiel
Verfasst: 05.11.2011, 20:26
von eric1985
Zur Frage der Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es ein wissenswertes aktuelles Urteil des Sozialgerichts Kiel.
Das Gericht hat darin einem Selbständigen die Rückkehr in die PKV ermöglicht, der seine Selbständigkeit beendet hat.
Das Urteil hat das Aktenzeichen S 37 AS 437/10 ER.
Dieses Urteil wird im Beitrag
Rückkehr von PKV in GKV möglich beleuchtet.
Grüße
Eric
Verfasst: 05.11.2011, 21:02
von Rossi
Nun denn eric, dies ist ein sog. Schlupflochfall. Es ist eine Besonderheit im Rahmen des ALG II.
Verfasst: 01.12.2011, 21:42
von Sparrow
Neben meinem Einkommen beziehe ich noch eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 375 € mtl.
Muss diese Rente bei der besonderen Versicherungspflichtgrenze von 45.900 € mit berücksichtigt werden, oder darf ich inkl. der Rente auch darüber liegen um trotzdem wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden?
Verfasst: 01.12.2011, 22:23
von Rossi
Bei den Bestimmungen des § 6 SGB V muss die sog. "Jahresarbeitsentgeltgrenze" überschritten werden.
Die Unfallrente ist kein Arbeitsentgelt und von daher bei dieser Grenzberechnung nicht mitzurechnen.
Verfasst: 01.12.2011, 22:54
von Sparrow
Danke, lieber Rossi.
Auf den Mitgliedsanträgen vieler GKVen, die ich im I-Net zum Download gefunden habe, wird nach Renten und/oder Versorgungsbezügen gefragt.
Muss ich die EU-Rente der Berufsgenossenschaft dort angeben?
Ich weiss nicht, wie ich § 229, 3 SGB V hier interpretieren muss.
Verfasst: 02.12.2011, 17:01
von Rossi
Die Bestimmungen des § 229 SGB V gelten für die BG-Rente nicht.
Denn es gelten nur die Versorgungsbezüge, die
wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
Mit Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind die sog. Renten gemeint, die aufgrund einer Erwerbsminderung gezahlt werden.
Die Unfallrente wird nicht aufgrund der Erwerbsminderung gezahlt, sondern aufgrund eines Arbeitsunfalles.
Auch die Nr. 3 ist nicht einschlägig, da hiermit die Erwerbsminderungsrenten bestimmter Kammern (Arichtiteken, Zahnrärzte etc.) gemeint sind. Denn diese Vereinigungen haben ein eigenes Versorungssystem.