GKV-Selbstkündigung 2007 - wieder versichern - wie vorgehen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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newson
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GKV-Selbstkündigung 2007 - wieder versichern - wie vorgehen

Beitragvon newson » 07.12.2011, 18:15

GKV-Selbstkündigung 2007 - wieder versichern - wie vorgehen ?

Hallo an alle Forumsteilnehmer hier,

ich bin jetzt 51 Jahre alt, seit ca 12 Jahren selbständig und habe ein Gewerbe als Zeichner und Designer angemeldet, tätige allerdings meist Umbauarbeiten in Ausstellungshäusern.
Mein zu versteuerndes Einkommen schwankt nach Auftragslage zwischen 8000 und 23000 Euro/Jahr . ( Rentenzahlung ist da nicht drin... )

Wegen zu optimistischer Eintragungen hatte ich eine Zeit lang erhöhte Beiträge zu leisten, die aber nach dem Einreichen der Steuererklärung nicht rückerstattet wurden.
Das war schon seltsam, alles was Recht ist...:diese Kassen sind im Computerzeitalter unfähig, eine einfache auf dem Steuerbescheid fußende, nach Vorbild der Finanzämter, prozentuale Verteilung abzuwickeln?
Die Finanzämter würden die Daten an die Kassen leiten und automatisch würde sich doch dann der Beitrag x ergeben.
Stattdessen dieser ganze willkürliche Quatsch mit Mindestbeitragsbemessungsätzen ( allein dieses Wort ! )

Ich hatte zum 31.01.2007 meine freiwillige GKV Mitgliedschaft gekündigt, und beabsichtigte den Wechsel in eine private. Wegen nicht ausreichender Vorversicherung wollte mich die HUK 2008 nicht aufnehmen , und die AXA verteuerte nach einer von mir bezahlten Untersuchung die Beitäge wegen kommender Zahnbehandlungen und Cholesterinwerten, so dass ich über die Beiträge in der gesetzlichen gekommen wäre.
Seitdem schiebe ich die Geschichte mit ungutem Gewissen vor mir her und habe meinen Zahnarzt selbst bezahlt.

Aber wie sollte man jetzt eine Wiedereingliederung geschickterweise anstellen?
1. einfach bei der alten KK um Aufnahme bitten. Die schicken dann eine Rechnung ab 01042007+5% mit 3712,50 Beitragsbemessungsgrenze, und ich muss dann anfangen Widerspruch einzulegen und auf nachgewiesene niedrigere Einnahmen hinzuweisen...
oder
2. gleich die Einkommensteuerbescheide mitschicken und den Antrag auf Wideraufnahme mit entsprechenden §§240 versehen. Gleich auf die Verjährung für 2007 hinweisen. Und um Stundung bitten...
oder
3. erstnochmal abwarten...( wieso melden die sich eigentlich nicht ? )
Die Regelung mit § 240Abs.4satz2mit den niedrigeren Einnahmen ist ja auch noch nicht so alt, und man könnte auf weitere gerechtere Bedingungen hoffen ?

Mit freundlichen Grüßen...Roland

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.12.2011, 19:18

Oh, oh, es irren doch immer noch unversicherte Schäfchen durch die Gegend.

Ich würde jetzt erst einmal die Jahreswende abwarten, weil dann zumindest die Beitragsansprüche bis zum 31.12.2007 verjährt sind.

Denn das neue Jahr sollte immer mit guten Vorsätzen beginnen.

Danach würde ich dann der alten Kasse die sog. Bürgerversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V per Bogen anzeigen.

Gleichzeitig beantragst Du gem. § 186 Abs. 11 SGB V die Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge. Im Gegenzug verzichtest Du auf rückwirkende Leistungen. Du begründest diesen Antrag damit, dass nach deinen bisherigen Informationen Selbständige eher der priv. Kv. zuzuordnen sind bzw. waren. Du hast von dieser Versicherungspflicht nichts gewusst. Ferner hast Du zum 31.01.2007 die GKV gekündigt. Dort hat man natürlich nicht nach einer Anschlussversicherung bzw. Absicherung im Krankheitsfall gefragt. Und genau 2 Monate später ist diese Versicherungspflicht eingetreten. Die Kasse hätte ja auch mal nachfragen können.

Hilfsweise beantragst Du die Härtefallbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Du legst natürlich die vorhandenen Einkommenssteuerbescheide dabei.

Viel Erfolg.

Wir haben hier schon die dollsten Dinger gehabt.

newson
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danke für die Antwort rossi

Beitragvon newson » 12.12.2012, 00:05

tja , aber ich habe es bei den guten Vorsätzen belassen,
und noch ein Jahr verstreichen lassen...
aber jetzt ist es soweit, sonst kann ich möglicherweise gleich eine Insolvenz beantragen...

Ich habe den Wiedereingliederungsantrag jetzt mal formuliert,
und möchte um eure Meinung dazu bitten:




Antrag Bürgerversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V Geschäftszeichenxxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum zum 31.01.2007 meine Mitgliedschaft bei Ihnen gekündigt.
2 Monate später ist die Versicherungspflicht eingetreten.
Nach meinen Informationen bis 2009 waren Selbständige allerdings eher der PKV zuzuordnen.
Ich habe 2009 zwei Angebote eingeholt, jedoch wurde eines abschlägig beschieden, das andere war meiner Meinung inakzeptabel;
schließlich müssen die PKV-versicherten die Gewinnerwartungen ihrer Aktieninhaber befriedigen…

Zur Wiedereingliederung erfolgt hiermit meine Selbstanzeige bezüglich der ab 01.04.20007 geltenden Krankenversicherungspflicht.
Beigefügt und ausgefüllt sind Seite 1 und 2 der Anzeige zur Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Meine Einkommensverhältnisse liste ich ihnen vorab auf:
2005 29278,-€
2006 9518,-€
2007 23433,-€
2008 22234,-€
2009 8026,-€
2010 17788,-€
2011 vorläufig 16686,-€ …der Steuerbescheid kommt die nächsten Tage

- Ich beantrage gem. § 186 Abs. 11 SGB V die Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge.
Im Gegenzug verzichte ich auf jegliche rückwirkende Leistungen.
Meine Rechnungen für Arzt- und Zahnarztartzkosten (20000€ für Implantate, die Belege kann ich ihnen gerne schicken…) habe ich selbst übernommen.

- Für 2007 stelle ich nach § 25 SGB IV den Antrag auf Verjährung der Beitragspflichten.
- Für 2009 beantrage ich die Härtefallbemessung § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V.

- Ich beantrage gemäß § 44 SGB X zur Überprüfung und Berechnung meiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend und künftig, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“, ausschließlich die Mindesteinnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V zugrunde zu legen.
(Rechtsgrundlage: SG München, Urteil vom 2.3.2010, Az. S 19 KR 873/09 und folgend
LSG Hessen, Urteil vom 21.2.2011, L 1 KR 327/10 B ER)

Ich bin zu einer sofortigen Bezahlung angemessener nicht fiktiver rückständiger Beiträge bereit.
Mit freundlichen Grüßen


Anlagen: Anzeige zur Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
Einkommesteuerbescheide2005 bis 2010, Vorabdruck Einkommen 2011

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Beitragvon Rossi » 12.12.2012, 18:00

Nun ja, vom Prinzip und dem Aufbau in Ordnung.

Leider wir dies Schreiben de facto nicht ausreichen, sodass die Kasse die Beiträge erläßt oder ermäßigt.

Da muss wesentlich mehr kommen.

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Beitragvon heinrich » 12.12.2012, 19:41

newson,


die Sache mit den Beitragsverfahrensgrundsätze

wird vom Bundessozialgericht am 19.12.2012, also in wenige Tagen entschieden.

Nach meiner festen Ansicht wird die Entscheidung so ausfallen,
dass ALLE Krankenkassen dies bei den millionen Versicherten RICHTIG gemacht hat.

Worüber wir uns aber alle einige sein sollten.

Du bist ja nun ne coole Sau, einfach mal so noch ein Jahr zu warten.


Wenn Du jetzt in dieser Zeit einmal schlimm krank geworden wärst (ich meine so Krebs, Hüftbruch, Magendurchbruch, Schlaganfall usw)
dann wärest du sofort zur Krankenkasse gerannt um Dich zu versichernt.

DEIN jetztigen VERHALTEN seit einem Jahr, also Du es definitiv wusstest
GEHT zu LASTEN von uns ALLEN.

SORRY: kann ich mich NICHT mit EINVERSTANDEN erklären, wenn ich dieses Risiko für dich mittrage.

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Beitragvon Rossi » 12.12.2012, 19:47

Nun ja, Heinrich.

Ich kann den Poster aber auch ein wenig verstehen. Denn er nimmt ja rückwirkend keine Leistungen in Anspruch. Warum dann also volle Pulle nachzahlen?

Wenn er noch cooler sein will, dann reicht er den Anzeigebogen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) natürlich erst Anfang 2013 ein. Denn dann sind die Beitragsansprüche auf für 2008 verjährt.

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negative Einnahmen werden nicht berücksichtigt

Beitragvon newson » 12.12.2012, 20:07

ja so ist es,
heute hatte ich mit einer GKV-Mitarbeiterin ein nettes Gespräch:
Tenor: Vorabauskünfte werden nicht gegeben...
Erst wenn der Antrag mit allen Belegen vorliegt, wird im Ermessen der Kasse entschieden, und dann gleich die Rechnung geschickt.

freundlich nachgehakt konnte ich aber doch was entlocken:

- eine Verjährung nach § 25 SGB IV ist nicht vorgesehen und wird abgelehnt.
- Ermäßigungen sind nicht vorgesehen.

- meine Einkommen sind falsch "berechnet":
Es zählt da nicht einfach der Gesamtbetrag der Einkünfte, nein, (da wird neu gerechnet);
sondern, die Einkunftsarten müssen getrennt addiert werden,
wobei negative Einkünfte z.B. aus Erhaltungsaufwendungen in Vermietungsabsicht nicht berücksichtigt werden !

Ich hatte 2008 eine kleine Wohnung gekauft (50000), saniert (17000+Eigenleistung 1200Stunden), und vermietet.
Anfang 2012 ist die Mieterin aber bereits ausgezogen,
und ich habe die Wohnung verkauft für 98500.
In 2012 werde ich also ca. 45000€ Gewinn spitzenmäßig versteuern müssen und die GKV wird das als Einnahme sehen und den Höchstbetrag verlangen:
Sie berechnet meine 17000Euro Ausgaben für die Herstellung der Mietsache also zweimal.

Ich habe darauf schon wieder Lust mehr, und fühle mich im Ermessen der Krankenkasse ausgezogen.
Nicht nur, dass sie überzahlte Forderungen nicht zurückzahlen, sondern jetzt auch noch das.

Hat jemand hier diese Sache schon mal zum Thema gemacht?
Ich glaube, ich benötige professionelle Hilfe.
Wenn diese dann aber aber den 4-fachen Stundensatz gegenüber meinem erzielbaren verlangt...
muss ich mir sagen, dass ich was falsch gemacht habe in meinem Leben.
Der Bausektor ist dermaßen hart, und sehr wahrscheinlich bleibe ich länger gesund, wenn ich keinen Staub mehr schlucke,
und mich rechtzeitig insolvent melde.

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Beitragvon Rossi » 12.12.2012, 20:15

Jooh, so etwas ist völlig normal:

Zitat:

- eine Verjährung nach § 25 SGB IV ist nicht vorgesehen und wird abgelehnt.
- Ermäßigungen sind nicht vorgesehen.



Die Kasse hat den gesetzgeberischen Auftrag entweder nicht gelesen bzw. nicht verstanden.

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was soll kommen

Beitragvon newson » 12.12.2012, 22:09

Heinrich,
die Krankenkassen kommen schon zu ihrem Geld...die es ja den armen Ärzten
( die gerade wieder mit Erfolg ihren "Inflationsausgleich" erstritten haben) und Pharmafirmen weitergeben.
Mein Zahnarzt bekommt es ja auch, der eigentliche Gewinner dieser Geschichte mit 3,0fach Faktor !
Da werden in den Gazetten des öfteren "die" Lohnerhöhungen angesprochen, doch sind das richtigerweise die Gehältererhöhungen.
Ich konnte die Inflation von ca. 18% seit Euroeinführung nicht annähernd wettmachen, im Gegenteil ( BilligUndWillig erhält den Auftrag ),
wie die meisten Arbeitnehmer wohl auch nicht.

Ich erkläre mich ja bereit, anteilig gerecht nachzuzahlen: 15,5 Prozent des Gesamtbetrages meiner Einkünfte,
am liebsten noch in diesem Jahr.

Mit dem (V)ermessen der jetzigen Regelung gehe ich jedoch nicht konform.

Was also tun?

Habe mir jetzt überlegt, daß ich diesen Antrag abschicke,
und gleich im Anschluss der KK eine Überweisung mit den vom Finanzamt ermittelten Gesamteinkünften mal die 15,5 Prozent
von Anfang2007 bis Ende 2011 überweise.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.12.2012, 22:33

Nun ja, newson.

Hinsichtlich dieser Problematik (Ermäßigung bzw. Erlass) gibt es noch nicht viel Rechtsprechung. Vermutlich aus dem Grunde, dass sich hiergegen fast niemand wehrt.

Das SG Berlin hat im Sommer 2012 eine schöne Entscheidung getroffen. Leider kann ich diese Entscheidung nicht verlinken, weil das Portal www.sozialgerichtsbarkeit.de derzeit wohl abgekackt ist.


Hier hatte ein Ingineur (er war somit studiert und nicht der einfach struktrurieten Bevölkerungsschicht zuzuordnen) auch einen volle pulle Beitragsbescheid von der Kasse bekommen. Die Kasse hatte auch hier die Nachzahlungspflicht sehr restrektiv ausgelegt. So unter dem Motto; Ermäßigung ist nicht vorgesehen.

Die Richter haben es allerdings anders gesehen und eine Ermäßigung angeordnet.

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Beitragvon newson » 13.12.2012, 03:46

arme Wichte können sich nun mal keine Lobbyarbeit von intelligenten Rechtsberatern leisten.
danke rossi, sehr interessant - sind wieder online:
der Fall am Sozialgericht Berlin S 81 KR 1876/11 vom 17.08.2012 habe ich in lesbarer Form auch hier gefunden:
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10

Leitsatz

1. Für ein Vertretenmüssen im Sinne von § 186 Abs 11 S 4 SGB 5 bei verspäteter Anzeige der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genügt einfache Fahrlässigkeit.

2. Der Versicherte handelt jedoch nicht bereits sorgfaltswidrig, wenn er die Neueinführung der gesetzlichen Versicherungspflicht zum 1. April 2007 nicht (er)kennt. Ein Sorgfaltsverstoß und damit Fahrlässigkeit liegt erst vor, wenn ein Versicherter trotz eines tatsächlichen Anlasses oder Umstandes das Bestehen der eigenen Versicherungspflicht nicht überdenkt und dadurch die gebotene Anzeige der Versicherungspflicht nicht vornimmt.

soweit so gut, aber sobald ich den Antrag abschicke,
hängen sich die lästigen Pinscher ans Bein,
verhängen Höchstbemessungsbeiträge und fühlen sich nicht verpflichtet überhöhte Beiträge zurückzuzahlen.
Dagegen werde ich aber verpflichtet rückwirkend nachzuzahlen, falls der EST-Bescheid höher ausfällt.
Die Einkommenstuererklärung wird z.B. im Mai abgeschickt.
Eine Beitragsrückstufung erfolgt dann seitens der Kasse zum Juni -> ergo haben sie sich 5 Monate lang bereichert.

kopiert aus: http://www.gutefrage.net/frage/rueckers ... -26-sgb-iv
Du hast keine Chance, so ungerecht die ganze Sache auch ist. Du bekommst rückwirkend kein Geld von der Krankenkasse zurück auch wenn du nachweislich weniger Einkommen hattest. Umgekehrt mußt du aber nachzahlen wenn du höheres Einkommen hattest. Das ist so Gesetz! Das tolle ist ja, wenn du es nicht sofort bezahlen kannst auch noch Wucherzinsen von 5% pro Monat bezahlen mußt...
...§240 Abs 4 Satz 3 SGB V lautet: "Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden." Sperrwirkung insofern, als dass die Kassen regelmäßig behaupten, dass die Änderung der Beitragsbemessung NUR zum Folgemonat wirksam werden und somit die Vergangenheit dafür gesperrt ist. Damit wollen sie sich der Rückerstattungspflichten lt. §26 entziehen.

Und der Punkt mit den negativen Einkünften ist wirklich auch noch zu klären:

Im SGB steht was von:
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

In Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung 2011 steht unter §7 Punkt 4

(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder,
deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 dermonatlichen
Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens
jedoch nach 1/60 dermonatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaftmindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt ...versteh ich nicht
oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt ...mehr als 810 € / Jahr ?
oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den
Einkünften zugrunde liegende Miet- oderPachtobjekt nicht verwertbar ist
oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ...das soll mir mal jemand erklären
oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seinesPartners jeweils das Vierfache der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.....->10500 € ?


Also halbwegs kapiert, habe ich nach dem Lesen von §7, dass ich wohl überhaupt keine Chance haben werde unter die 1/40 Grenze zu rutschen - oder ?
Das wäre dann ein fiktives Einkommen von sage und schreibe 34903 € / Jahr

heinrich
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Beitragvon heinrich » 13.12.2012, 19:16

es gibt klare Rechtsprechung vom Bundessozialgericht, dass negative Einkünfte der einen Einkunftsart NICHT mit positiven einer anderen bezüglich der Beitragsberechnung saldiert (also abgezogen) werden kann.

Dies kann ich noch nicht einmal verstehen. Ist aber nun mal so entschieden.



Rossi:
Anwartschaftsbeiträge für Unwissenden kann ich ja verstehen. Bin ich stark dafür; weist du ja.

Fragesteller ist aber seit Ende 2011 wissend. Dies finde ich persönlich unfair UND wir beide zahlen dafür mit ein.

Ich gehe ja auch nicht hin und versichere mein Haus erst gegen Feuer, wenn es schon brennt.

Dass die Handhabung von Newson geschickt ist, darüber brauchen wir nicht zu reden. Fair ist aber anders.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.12.2012, 20:35

Na wunderbar Heinrich.

Zitat:
Anwartschaftsbeiträge für Unwissenden kann ich ja verstehen. Bin ich stark dafür; weist du ja.

Fragesteller ist aber seit Ende 2011 wissend. Dies finde ich persönlich unfair UND wir beide zahlen dafür mit ein.


Jenes mag alles sein.

Leider sieht es vor Gericht ganz anders aus.

Denn es kommt hier entscheidend darauf an, wie überzeugend man vorträgt.

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Beitragvon newson » 14.12.2012, 02:31

Heute habe ich versucht, meinen konkreten Vergleich zwischen aktueller Bemessungsgrundlage
und der überall verkündigten Meinung der 15,5 Prozent-kk-abgaben herzustellen.

Nirgendwo im Netz gibt es eine Beitragsrechner für die freiwilligen Mitglieder.

Und ich muss, resümieren, dass es gar nicht einfach war.
Ich stelle mir gerade eine Mitarbeiterin vor, die sich diese Blätter herauszieht und ab-arbeitet.
Punkt für Punkt, jeden Betrag, und damit's nicht allzumühselig wird, sind da diese 3 Mindestbeitragskategorien geschaffen worden.
naja...wie einfach könnte man das mit einer echten prozentualen Verteilung mit den vom Finanzamt übermittelten Daten bewerkstelligenn..

Also ich habe vereinfachend alle Jahre mit den Werten von 2012 gerechnet:
15,5KV + PflegeV + Kinderlos-Straf-Steuer ergibt 17,7 %

Summe Einkünfte_zu versteuerndes Einkommen_Einkommen aus Gewerbe für KK_stpfl. Kapitaleinkünfte_pos+neg Miete_KKermessen

2007 __27.661 € ___23.433 € ___25.205 €___ 662 € ___1.794 €___ 7.731 €
2008 ___22.947 €___ 22.234 € ___ 27.568 € ___ 1.179 € ___ -5.800 € ___ 7.731 €
2009 ___ 8.723 € ___ 8.026 € ___ 12.676 € ___ -3.953 € ___ 2.654 €
2010 ___ 18.987 € ___ 17.788 € ___ 19.568 € ___ -581 € ___ 3.981 €
2011 ___16.686 € ___ 14.158 €___ 18.923 € ___ -2.237 € ___ 3.981 €
2012 ___57.000 € ___ 25.000 € ___ 12.000 € ___ 100 €___ 45.000 € ___ 7.731 €
________________________________________________________________________________________
152.004 €___110.639 € _________ 1.941 € _________ 34.223 € _______33.808
x17,7
26.905 € gegenüber 33.808 €

...leider bekomme ich die Tabelle nicht geordnet reinkopiert.

Das sind satte 6903 Euro Unterschied und 22,2 Prozent meiner Einkünfte nur für Krankenkassenkosten !


Was sagt ihr dazu?

Faire Bemessungsgundlage für die freiwilligen Mitglieder?

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Beitragvon Rossi » 14.12.2012, 19:19

Tja, was soll ich dazu sagen.

Ich habe die Einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung nicht gemacht.


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