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Arbeitnehmer Pauschbetrag bei Selbständigen
Verfasst: 07.02.2012, 17:27
von MartinHansen
Hallo,
ich habe Einnahmen als Gesellschaft Geschäftsführer und zwar nur das Geschäftsführer Gehalt. Im Einkommensteuer Bescheid wird das als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgeführt. Die Krankenkasse berücksichtigt bei der Berechnung der Beiträge jedoch nicht den Arbeitnehmer Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (aktuell sind es 1000 Euro). Ist das Rechtens?
Verfasst: 07.02.2012, 21:28
von Tiger
Der im Steuerrecht verankerte Freibetrag findet keine Entsprechung im Sozialversicherungsrecht.
So werden z.B. bei Arbeitnehmern die SV-Beiträge ja auch aus dem ungekürzten Bruttoverdienst berechnet.
Verfasst: 08.02.2012, 20:12
von heinrich
tja Tiger,
das ist FALSCH.
Es war lange strittig, ob der Pauschbetrag oder gar die höheren tatsächlichen Werbungskosten ABGEZOGEN werden können.
Der Spitzenverband hat dann im Jahr 2010 ein Klarstellung gemacht
und entschieden
=> Pauschbetrag bzw. tatsächliche WerbKosten (wenn höher)
sind ab 01.03.2010 abzuziehen.
Hintergrund ist: Wenn Ges.GF nicht der SV-Pflicht unterliegen, dann
sind sie ja SV-rechtlich als Selbstständige zu werten.
Auch wenn dies steuerrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird
ÜBERWOG bei der Entscheidung für die SV die sv-rechtliche Seite.
ALSO : selbstständig: und dabei sind Ausgaben (wie bei Gewerbe) ja auch abzuziehen
UND damit auch die Ausgaben (hier Werb-Kosten bzw. der Werb-Kostenpauschbetrag)
gruß
heinrich
Verfasst: 08.02.2012, 22:32
von MartinHansen
besten Dank für die Antwort, mir scheint die Krankenkassen folgen dem Beschluss des Spitzenverbandes nicht. Meine Krankenkasse zieht den Pauschbetrag jedenfalls nicht ab.
Verfasst: 09.02.2012, 07:43
von heinrich
Dass Dein Sachbearbeiter dies nicht macht (kein Abzug) war ja schon in der Eingangsfrag klar.
Dies bedarf keiner Erwähnung mehr.
Dieser Sachbearbeiter macht dies sicherlich nicht absichtlich. Er hat nämlich nichst davon. Noch nicht einmal die KK hat was davon. Dies hat mit dem Risikostrukturausgleich zu tun. Aber dies würde hier zu weit führen.
Ruf den Sachbearbeiter doch einfach an. Sag ihm er soll sich mit der Aussage des Spitzenverbandes einmal beschäftigen, die zum 01.03.2010 erteilt wurde. Evt. muss er seinen Vorgesetzten noch fragen.
Jede Wette: es wird problemlos klappen
Verfasst: 09.02.2012, 20:39
von Tiger
Danke, heinrich für die Richtigstellung.
Folgt die Abzugsfähigkeit alleine aus § 3 Abs. 1a der Beitragsverfahrensgrundsätze oder wurden hierzu vom Spitzenverband auch noch anderweitig Ausführungen veröffentlicht?
Verfasst: 09.02.2012, 20:45
von heinrich
hi Tiger,
es gab ein Rundschreiben des SpiBU, in welchen diese auch nochmals mitgeteilt wurde.
Brauchst die Nr des Rundschreiben, dann müsste ich mal nachschauen.
Ich weiß, wo ich es am Arbeitsplatz hinterlegt habe, wäre also kein großes Problem