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Beitragsbemessung nach § 240 SGB V - Ehepartner
Verfasst: 17.04.2012, 09:11
von Vergil09owl
Verfasst: 17.04.2012, 12:46
von lotte33
Soweit ich verstanden habe, hat das Gericht die aktuelle Praxis also bestätigt und die Klage zurückgewiesen.
Ich finde diese Praxis trotzdem weiterhin seltsam.
"Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" okay, aber warum die Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten?
Und was, wie ich finde, gar nicht geht:
wie wird eigentlich begründet, daß bei der Zugrundelegung des halben Partnereinkommens vom Brutto ausgegangen wird?
Gerade bei Privatversicherten ist der KV-Beitrag des Partners ja erheblich.
Brutto und Netto (nach KV-Abzug) machen einen großen Unterschied.
Und der KV-Beitrag des Ehegatten steht ja für die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Paares ja dann nicht mehr zur Verfügung.
In unserem Fall bedeutet das: 2300 Ehegatteneinkommen, schön und gut.
Nach Abzug von knapp 700 Euro KV-Beitrag verbleiben 1600, also hälftig (800) weniger als die Beitragsbemessungsuntergrenze (875?)
Trotzdem wird der Beitrag auf 1150 Euro berechnet.
Das empfinde ich schon als Abzocke...
lg lotte
Verfasst: 17.04.2012, 20:54
von Vergil09owl
Taja ............... wie soll ich sagen, es ist halt so.
Verfasst: 18.04.2012, 11:22
von Christa43
Hallo lotte,
wenn Du mit "wie soll ich sagen, es ist halt so" nicht einverstanden bist wende Dich an den Petitionsausschuss des Deuschen Bundestages.
Christa
Verfasst: 20.04.2012, 12:31
von lotte33
Meinst Du das ernst?
Ich finde es jedenfalls in der Tat unverhältnismäßig, wenn mehr als ein Drittel der Einkünfte für KV-Beiträge draufgehen, zumal wenn dann jeder für sich betrachtet quasi nur noch einen Betrag auf HartzIV-Niveau zur Verfügung hat.
Das Hauptproblem liegt natürlich darin, daß die Beiträge für meinen Mann so hoch sind, aber ich verstehe tatsächlich nicht, daß für die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" brutto für netto betrachtet wird.
Mein Mann kann ja an seiner Beitragsverpflichtung eigentlich nichts verändern (jedenfalls nicht, ohne den Anspruch auf KV-Leistungen zu verschlechtern).
lg lotte
Verfasst: 21.04.2012, 08:03
von Vergil09owl
http://www.finkenbusch.de/?p=1386
wenn denn der Renter auch noch selbständig ist , denn gibt es noch mehr Probleme.
Verfasst: 21.04.2012, 10:20
von lotte33
Vergil,
werde aus dem Text nicht schlau.
Was bedeutet das?
lg lotte
Verfasst: 21.04.2012, 11:36
von Rossi
Tja, es wird wohl von dem Bruttoeinkommen auszugehen zu sein. Denn ein Pflichtversicherter zahlt ja auch die KV-Beiträge von seinem Bruttoeinkommen, oder?
Verfasst: 21.04.2012, 13:24
von Vergil09owl
Das gilt für freiwillige Mitglieder die aufgrund der JAE Überschreitung zusätzllich eine Rente beziehen und während der dieser Tätigkeit weiterhin über der JAE liegen. Heißt also wer über der JAE liegt zahlt bereits den höchsten beitrag und muss den aufgrund des Rentenbezuges nur den Zuschuss der RV als Beitrag abführen.
Verfasst: 21.04.2012, 14:36
von lotte33
Rossi hat geschrieben: Denn ein Pflichtversicherter zahlt ja auch die KV-Beiträge von seinem Bruttoeinkommen, oder?
ja, eben, aber dann ja nicht nach dem Risikoprinzip, sondern dann "für sich" nach der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", sprich nach Prozenten vom Brutto.
Hier sind wir ja aber doppelt gestraft.
Hohe Abzüge von seinem Brutto aufgrund des Risikoprinzips. Und dann wird aber so getan, als ob das Brutto zur Lebenshaltung zur Verfügung stünde, um meine Beiträge zu berechnen.
Wie es ausschaut, wird es gemacht, ja.
Tatsache ist ja aber, wie bereits mehrfach gesagt, daß das Brutto ja aber nicht zur Verfügung steht, sondern "meine Hälfte" eben eigentlich unter dem Beitragsbemessungsmindestsatz liegt.
Abzüge in Höhe von 35 % (überschlägig) alleine für die KV bei einem nicht so hohen Einkommen finde anscheinend nur ich ziemlich krass.
lg lotte
Verfasst: 21.04.2012, 23:47
von Rossi
Okay, dann nehme diese Argumentation und marschiere bis zum BSG.