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Erstattungsanspruch der Krankenkasse
Verfasst: 27.05.2012, 11:28
von Christa43
Hallo und frohe Pfingsten,
Frau Dr. X ist Mitglied einer Berufsständigen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung) und hat einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt.
Sie bezieht von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld, steht kurz vor der Aussteuerung.
Die Krankenkasse hat ihr folgendes mitgeteilt:
"Wird Ihnen eine Rente der Berufsständigen Versorgungseinrichtung zugebilligt, kann dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Kürzung oder zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen.
Voraussetzung ist, dass die zugebilligte Rente vergleichbar ist mit einer Rente wegen Erwerbsminderg der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rechtswirkung tritt ab dem Tag des Rentenbeginns ein.
Wenn Ihnen nachträglich Rente für die Zeit des Krankengeldbezuges zugebilligt wird, ist das bereits gezahlte Krankengeld von Ihnen zu erstatten."
Das Versorgungswerk hat ihr nunmehr mitgeteilt daß die Voraussetzungen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind. Der endgültige Bescheid erfolgt in Kürze.
Die Satzung des Versorgungswerkes kennt nur den Begriff "Berufsunfähigkeitsrente" Eine Unterscheidung zwischen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gibt es nicht.
Auf welche gesetzliche Bestimmung bezieht sich Krankenkasse? § 50 SGB V passt ja nicht so ganz, da hier nur von der gesetzlichen Rentenversicherung gesprochen wird.
Gruß von Christa
Re: Erstattungsanspruch der Krankenkasse
Verfasst: 27.05.2012, 18:43
von Czauderna
Christa43 hat geschrieben:Hallo und frohe Pfingsten,
Frau Dr. X ist Mitglied einer Berufsständigen Versorgungseinrichtung (Ärzteversorgung) und hat einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt.
Sie bezieht von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld, steht kurz vor der Aussteuerung.
Die Krankenkasse hat ihr folgendes mitgeteilt:
"Wird Ihnen eine Rente der Berufsständigen Versorgungseinrichtung zugebilligt, kann dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Kürzung oder zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen.
Voraussetzung ist, dass die zugebilligte Rente vergleichbar ist mit einer Rente wegen Erwerbsminderg der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rechtswirkung tritt ab dem Tag des Rentenbeginns ein.
Wenn Ihnen nachträglich Rente für die Zeit des Krankengeldbezuges zugebilligt wird, ist das bereits gezahlte Krankengeld von Ihnen zu erstatten."
Das Versorgungswerk hat ihr nunmehr mitgeteilt daß die Voraussetzungen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind. Der endgültige Bescheid erfolgt in Kürze.
Die Satzung des Versorgungswerkes kennt nur den Begriff "Berufsunfähigkeitsrente" Eine Unterscheidung zwischen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gibt es nicht.
Auf welche gesetzliche Bestimmung bezieht sich Krankenkasse? § 50 SGB V passt ja nicht so ganz, da hier nur von der gesetzlichen Rentenversicherung gesprochen wird.
Gruß von Christa
Hallo, ich denke schon, dass der § passt.
Die berufsständische Versorgung ersetzt die Rentenversicherungspflicht -
oder wurden außerdem auch Rentenversicherungsbeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt ??
Gruss
Czauderna
Verfasst: 27.05.2012, 20:08
von Christa43
Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Hallo, ich denke schon, dass der § passt.
Die berufsständische Versorgung ersetzt die Rentenversicherungspflicht -
oder wurden außerdem auch Rentenversicherungsbeiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt ??
Gruss
Czauderna
Zunächst die einfache Antwort; ja RV-Beiträge wurden auch einmal gezahlt. Ein Anspruch hieraus wird sich irgendwann erst mit 65+X ergeben.
Dass die berufsständische Versorgung die Versicherungspflicht in der RV ersetzt, erscheint zunächst ja auch logisch.
Logik hat aber nicht unbedingt mit Recht und Gesetz zu tun.
In keinem Absatz/Ziffer im § 50 SGB V findet sich eine Aussage, dass bei berufsständischen Versorungswerken entsprechendes gilt.
Die Krankenkassen trennen auch sehr genau, wenn es um Zahlung von Beiträgen aus dem Krankengeld geht. Bei Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, werden Beiträge bei Krankengeldbezug bezahlt. Bei Mitgliedern, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, findet eine solche Beitragszahlung nicht statt.
Hier passt dann die These "die berufsständische Versorgung ersetzt die Rentenversicherungspflicht" dann auch nicht.
Gibt es irgendwelche Verlautbarungen, Besprechungsergebnisse, BSG-Urteile?
Vielen Dank für die Mühe am Pfingstfest.
Christa
Verfasst: 27.05.2012, 21:15
von heinrich
hallo Christa,
vor ca. 2 Wochen hatten unseren Krankengeldleute so einen Fall, nachdem dieser anscheinend 10 Jahre nicht mehr vorgekommen war.
Unser Fachmann für Krankengeld hatte dann in der Zentrale angerufen und gesagt bekommen (soweit ich mich noch erinnere), dass es dazu eine Urteil
(Sg oder LSG meine ich), das entschied
=> keine Kürzung, kein Ruhen und kein Wegfall
ALSO : Weiterzahlung des Krankengeld
Anscheinend bist Du ja auch bei einer Krankenkasse beschäftigt.
Evt. bekommst Du es über Deine Fachabteilung raus.
Sonst müsste ich nochmals den fragen, der eine fragt usw usw, um die Fundstelle rauszubekommen
BE v. 22/23.09.2008
Verfasst: 27.05.2012, 23:39
von Vergil09owl
Versorgungseinrichtungen sowie vergleichbare Stellen
Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V i. d. F. GKV-WSG haben Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht; § 50 Abs. 2 SGB V gilt entsprechend, soweit eine solche Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zugebilligt wird. In diesem Zusammenhang gilt es zu klären, welche "Stellen" den öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen oder Versorgungseinrichtungen ihrer Berufsgruppe als vergleichbar angesehen werden können.
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Besprec ... /index.htm
Verfasst: 28.05.2012, 10:06
von Christa43
Hallo @heinrich,
ich war und bin kein Mitarbeiter(in) einer Krankenkasse, habe also keine Möglichkeit hierüber Informationen zu erhalten.
Auf die Problematik bin ich aufmerksam geworden, als die betroffene Dr. X nach dem Bezug von ALogeld 1 (hier wurden die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt) dann Krankengeld bezog.
Die Krankenkasse hat ihr mitgeteilt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht, da sie nicht gesetzlich rentenversichert ist.
Für Frau Dr. X bedeutete dies, dass sie monatlich 370 Euro aus dem Krankengeld an das Versorgungswerk zahlen muss.
Vielen Dank für die Mühe
Christa
Verfasst: 28.05.2012, 10:43
von Vergil09owl
ttps://www.vw-aknrw.de/index2.php?optio ... &Itemid=68
Entsprechend gilt auch folgendes Urteil
LSG Berlin - Brandneburg v. 25.08.11 L1 KR 68 / 10
BSG v. 14.02.2001 B1 KR25/ 99 R
viewtopic.php?p=21453
Das Problem wurde doch schon bei einem anderen Fall erörtert.
Das Versorgungswerk erhebt für den Zeitraum des Krankengeldbezugs keine Versorgungsabgaben. Allerdings entsteht dadurch ein beitragsfreier
Zeitraum, der zu Lasten des Mitglieds geht, d.h. einerseits vermindert sich dadurch der Versorgungsschutz (Höhe der Berufsunfähigkeitsrente) und andererseits fällt die Altersrente geringer aus. Damit nach Möglichkeit kein beitragsfreier Zeitraum entsteht, empfehlen wir in einem solchen Fall, wenigstens Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes (derzeit 9,80 % vom Krankengeld), um den sich sonst das Krankengeld reduzieren würde, zu leisten. Dadurch hätte das Mitglied gegenüber einem bei der Deutschen Rentenversicherung Pflichtversicherten kein geringeres Krankengeld, und anderseits erwirbt es mit dem halben Beitragswert im Versorgungswerk in etwa den gleichen Rentenwert wie bei der DRV mit dem vollen Beitragswert (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Alle vorgenannten Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerks stehen Ihnen gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung.
Verfasst: 28.05.2012, 11:16
von Christa43
Hallo Vergil09owl,
zum Beitrag um 10.43 Uhr:
der damalige Beitrag war auch von mir.
Schön das das Versorgungswerk der Architekten in NRW eine solche Regelung kennt.
Bei den Versorgungswerken gibt es keine einheitlichen Regelungen. Jedes Versorgungswerk regelt in ihrer Satzung wie bei Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug zu verfahren ist.
Das hier zuständige Versorgungswerk für Ärzte kennt eine solche Regelung nicht. Hier sind Beiträge aus dem Bemessungsentgelt für das Krankengeld zu zahlen.
Frau Dr. X wohnt in Bensheim (Hessen). Nimmt sie eine Beschäftigung in Darmstadt auf, ist das Versorgungswerk für Hessen zuständig. Bei einer Beschäftigung in Heidelberg ist das Versorgungswerk Baden-Württemberg zuständig.
Zwei Versorgungswerke, zwei unterschiedliche Satzungen, ein Chaos
Dies nur zur Information, hat ja direkt mit der Ausgangsfrage nichts zu tun.
Gruß von Christa
Verfasst: 28.05.2012, 11:53
von Christa43
Hallo Vergil09owl,
zum Beitrag vom 27.05.2012, 23:39
vielen Dank für diese Information.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht, ab dem 1.1.2009 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Diese Neuregelung ist auch nach der Gesetzesbegründung nachvollziehbar.
Betroffen hiervon sind Versicherte, die bereits eine Rente eines Versorgungswerkes beziehen. Hier entsteht von Beginn an kein Krankengeldanspruch.
Nicht geändert hat man aber § 50 SGB V, der das Ende eines bestehenden Krankengeldanspruches, auch rückwirkend, regelt. Hier sind Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (im Gegensatz zu § 44 SGB V) nicht erwähnt.
Man könnte dies als "handwerklichen Murks" bezeichnen und es gibt auch keinen Grund hierfür.
Maßgebend gilt nach deutschem Recht aber immer noch: entscheidend ist was im Gesetz steht.
Ich denke, auch das BSG könnte nicht entscheiden: in § 50 SGB V ist der Wegfall zwar nicht geregelt, aber unter Berücksichtigung von § 44 SGB V könnte eine Analogie hergestellt werden.
Gruß von Christa
Verfasst: 28.05.2012, 12:05
von Vergil09owl
Christa43 hat geschrieben:Hallo Vergil09owl,
zum Beitrag vom 27.05.2012, 23:39
vielen Dank für diese Information.
eziehen. Hier entsteht von Beginn an kein Krankengeldanspruch.
Nicht geändert hat man aber § 50 SGB V, der das Ende eines bestehenden Krankengeldanspruches, auch rückwirkend, regelt. Hier sind Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (im Gegensatz zu § 44 SGB V) nicht erwähnt.
Man könnte dies als "handwerklichen Murks" bezeichnen und es gibt auch keinen Grund hierfür.
Maßgebend gilt nach deutschem Recht aber immer noch: entscheidend ist was im Gesetz steht.
Ich denke, auch das BSG könnte nicht entscheiden: in § 50 SGB V ist der Wegfall zwar nicht geregelt, aber unter Berücksichtigung von § 44 SGB V könnte eine Analogie hergestellt werden.
Gruß von Christa
Hallo Christa wenn ich mir dazu die Rechtsprechung des LSG Berlin Brandenburg ansehe und den entsprechenden Hinweis das die Beiträge selbst getragen werden müssen sehe ich da ein Problem.
http://www.versorgungswerk-laekh.de/ihr ... kheit.html
Ausserdem ist das Ganze ja geregelt
Aberr vieleicht weiss hier jemand Rat.
Verfasst: 28.05.2012, 12:37
von Christa43
Hallo Vergil09owl,
vielen Dank für Ihre Aktivitäten am Feiertag.
Es geht ja nicht mehr um die Zahlung von Beiträgen sondern um die entscheidende Frage.
Hat die Krankenkasse bei rückwirkender Gewährung einer Rente durch das Versorgungswerk einen Erstattungsanspruch.
Gruß von Christa
Verfasst: 28.05.2012, 14:34
von Vergil09owl
Naja nach § 18 a SGB IV ist die Rente des Versorgungswerkes ein Erwerbsersatzeinkommen.
Ich weiss jetzt nur nicht ob entsprechend § 103 SGB X gegenüber dem Versorgungswerk anzuwenden sind.
Sollte § 103 SGB X nicht anzuwenden sein, gilt § 50 V.
Verfasst: 18.12.2012, 13:25
von Christa43
Hallo,
Das Versorgungswerk hat den Bewilligungsbescheid im Juli 2012 erteilt.
Die Krankenkasse wurde hierüber unverzüglich unterrichtet.
Der Überschneidungszeitraum Krankengeld und Versorgungsbezug ist vom 1.5.2012 bis 1.7.2012.
Die Krankenkasse hat bisher keine Erstattung des Krankengeldes gefordert.
Offenbar sieht die Krankenkasse auch keine Rechtsgrundlage.
Gruß von Christa