Prüfungspflicht Krankenkasse Steuererklärung
Verfasst: 12.06.2012, 19:09
Betrifft: selbständiger als freiwillig Versicherter in der GKV
Angenommen, man ist Mitglied zu einem günstigen Tarif und eine Steuererklärung ist der Kasse nicht zugegangen bzw der ordnungsgeäße Zugang kann nicht bewiesen werden. Dieser Umstand fällt der Kasse aber erst nach 1,5 Jahren auf, und es kommt zu einer Nachforderung, da sich aus der Steuererklärung eine höherer Beitrag ergeben hätte.
In den Kommentaren / Anhang vom BVSzGS §6 (2)
steht folgendes zu lesen:
Kann man daraus ableiten, das einen Nachforderung nur für den Zeitraum von 1 Jahr seit Zugang der letzten Steuererklärung zulässig ist, da die Kasse dann eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Mitglieds hätte anfordern müssen bzw. die fehlende Steuererklärung anmahnen müssen?
Gruß,
Haplox
Angenommen, man ist Mitglied zu einem günstigen Tarif und eine Steuererklärung ist der Kasse nicht zugegangen bzw der ordnungsgeäße Zugang kann nicht bewiesen werden. Dieser Umstand fällt der Kasse aber erst nach 1,5 Jahren auf, und es kommt zu einer Nachforderung, da sich aus der Steuererklärung eine höherer Beitrag ergeben hätte.
In den Kommentaren / Anhang vom BVSzGS §6 (2)
steht folgendes zu lesen:
Absatz 2
Zur Feststellung der aktuellen Einkommensverhältnisse hat sich in der Praxis der Krankenkassen eine grundsätzlich jährliche Einkommensüberprüfung als sinnvoll und sachgerecht erwiesen. Sie dient im Interesse aller Beitragszahler dem Zweck, die Einnahmen zeitnah und vollständig zu erheben, damit die Mittel für die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen. Es ist der Krankenkasse freigestellt, die Einkommensverhältnisse individuell je Mitglied im jährlichen Turnus zu überprüfen oder eine jährliche stichtagsbezogene Überprüfung aller oder bestimmter Personengruppen vorzunehmen.
Der Prüfturnus kann auf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgeweitet werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den für die Beitragspflicht relevanten wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen. In Betracht kommen Mitglieder, die nur eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wenn innerhalb des Zeitraums seit der letzten Einkommensüberprüfung keine Rentenanpassung stattgefunden hat. Angesprochen sind ferner minderjährige Kinder ohne eigene Einnahmen.
Kann man daraus ableiten, das einen Nachforderung nur für den Zeitraum von 1 Jahr seit Zugang der letzten Steuererklärung zulässig ist, da die Kasse dann eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Mitglieds hätte anfordern müssen bzw. die fehlende Steuererklärung anmahnen müssen?
Gruß,
Haplox