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Bearbeitungszeit für einen Widerspruch

Verfasst: 15.06.2012, 16:48
von Trevilor2000
Wie lange darf sich eine Krankenkasse zur Bearbeitung bzw. Erledigung eines eingelegten Widerspruchs Zeit lassen? Gibt es hier Fristen oder kann die Krankenkasse sich soviel Zeit lassen wie sie will?

Re: Bearbeitungszeit für einen Widerspruch

Verfasst: 15.06.2012, 19:06
von Czauderna
Trevilor2000 hat geschrieben:Wie lange darf sich eine Krankenkasse zur Bearbeitung bzw. Erledigung eines eingelegten Widerspruchs Zeit lassen? Gibt es hier Fristen oder kann die Krankenkasse sich soviel Zeit lassen wie sie will?


Hallo,
es kommt darauf an um was es geht -
Wenn z.B. im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung ein erneutes Gutachten veranlasst werden muss, dann kann das schon drei bis vier Wochen dauern,
und wenn danach dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, geht die Sache zum Widerspruchsausschuss, der bei den großen Kassen monatlich, bei kleineren auch schon mal nur quartalsweise tagt, d.h., wenn es dumm läuft, kommen da schon mal sechs MOnate zusammen, aber wie gesagt, kommt auf den Fall und die Kasse an.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.06.2012, 21:02
von Rossi
Na ja, nach Ablauf von 6 Monaten kann man beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.

Verfasst: 15.06.2012, 21:54
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Na ja, nach Ablauf von 6 Monaten kann man beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.


Hallo,

ach ja, hat er das wissen wollen ?? - dann hätte ich das auch geschrieben !!
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.06.2012, 22:27
von Rossi
Boah, Kassendaddy wat iss los?


Zitat vom Poster:
Wie lange darf sich eine Krankenkasse zur Bearbeitung bzw. Erledigung eines eingelegten Widerspruchs Zeit lassen?

Antwort Rossi:

6 Monate, sonst gibt es etwas an die Bummelbacken! (Untätigkeitsklage)


Zitat vom Poster:
Gibt es hier Fristen oder kann die Krankenkasse sich soviel Zeit lassen wie sie will?

Antwort Rossi:
siehe Ausführungen oben!


Ich glaube schon, dass der Poster hier die Frist wissen wollte.

Tja, Günter, tröste Dich, diese Frist gilt auch für die SGB XII-Träger, denn dies ist im SGG geregelt. Das SGG gilt auch für die Sozialhilfeträger, nicht nur für die Kassen.

Verfasst: 16.06.2012, 13:15
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Boah, Kassendaddy wat iss los?


Zitat vom Poster:
Wie lange darf sich eine Krankenkasse zur Bearbeitung bzw. Erledigung eines eingelegten Widerspruchs Zeit lassen?

Antwort Rossi:

6 Monate, sonst gibt es etwas an die Bummelbacken! (Untätigkeitsklage)


Zitat vom Poster:
Gibt es hier Fristen oder kann die Krankenkasse sich soviel Zeit lassen wie sie will?

Antwort Rossi:
siehe Ausführungen oben!


Ich glaube schon, dass der Poster hier die Frist wissen wollte.

Tja, Günter, tröste Dich, diese Frist gilt auch für die SGB XII-Träger, denn dies ist im SGG geregelt. Das SGG gilt auch für die Sozialhilfeträger, nicht nur für die Kassen.


Hallo Rossi,
du setzt also voraus, dass man, bevor man eine Frage beantwortet, erst einmal in einem anderen Thread sucht, ob diese Frage schon einmal gestellt wurde und ob Du eine Antwort darauf gegeben hast.
Dazu habe ich keine Lust - hier wurde ein Thread aufgemacht mit einer einfachen Frage, die der Fragesteller in einem anderen Forum übrigens auch im gleichen Wortlaut gestellt hat, und darauf kam meine Antwort, mehr nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.06.2012, 00:41
von GS
Rossi,

komm mal wieder ein wenig herunter.

Er hat doch nur eine halbgare Frage ganz normal beantwortet.

"Kommt darauf an" ist genau richtig für eine Frage, die entweder einen schläfrigen Sofa, einen Vorgesetzten, der einen hellwachen Sofa seinen Job nicht machen lässt oder aber einen total abgehobenen Anspruchsteller zum Hintergrund hat.

Ok, wir sind schon einen Schritt weiter, im Widerspruchsvefahren, Aber für den Aufschlag hier gilt dasselbe. Worum geht es? Was war bisher gewesen?

Der Fragesteller solte erst mal Butter bei die Fisch tun.

Gruß von
Gerhard