Freiwillige Versicherung / Haftstrafe
Verfasst: 02.07.2012, 08:57
Hallo liebe Forianer,
ich habe folgenden Fall auf den (Sozialamts-)Tisch bekommen habe:
Eine Leistungsberechtigte ist freiwillig krankenversichert und nun für länger als 3 Monate inhaftiert. Das freiwillige Versicherungsverhältnis wurde ihrerseits nicht gekündigt.
Die GKV hat nun die Umstellung auf die sog. Anwartschaft angekündigt und den (reduzierten) Beitrag mitgeteilt.
So weit – so gut.
Die Leistungsberechtigte ist schon seit Jahr und Tag aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit im SGB XII-Bezug. Daran wird sich auch nach der Inhaftierung nichts ändern. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Gute dauerhaft auf SGB XII bzw. bestenfalls SGB II-Leistungen angewiesen sein wird.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob wir die Anwartschaftsbeiträge überhaupt übernehmen sollen/müssen.
Die GKV kann der Versicherten ja nicht kündigen. Die auflaufenden Beitragsrückstände würden gem. § 16 Abs. 3 a zu einem Ruhen des Anspruches führen. Bei einem neuerlichen SGB XII Bezug nach der Haftentlassung würde das Ruhen nicht greifen.
Übersehe ich da etwas??
Kann die GKV das Wiederaufleben der freiwilligen Versicherung nach der Haftentlassung aufgrund von Beitragsrückständen verweigern??
Vielen Dank fürs Mitdenken!
Gruß,
Anne
ich habe folgenden Fall auf den (Sozialamts-)Tisch bekommen habe:
Eine Leistungsberechtigte ist freiwillig krankenversichert und nun für länger als 3 Monate inhaftiert. Das freiwillige Versicherungsverhältnis wurde ihrerseits nicht gekündigt.
Die GKV hat nun die Umstellung auf die sog. Anwartschaft angekündigt und den (reduzierten) Beitrag mitgeteilt.
So weit – so gut.
Die Leistungsberechtigte ist schon seit Jahr und Tag aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit im SGB XII-Bezug. Daran wird sich auch nach der Inhaftierung nichts ändern. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Gute dauerhaft auf SGB XII bzw. bestenfalls SGB II-Leistungen angewiesen sein wird.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob wir die Anwartschaftsbeiträge überhaupt übernehmen sollen/müssen.
Die GKV kann der Versicherten ja nicht kündigen. Die auflaufenden Beitragsrückstände würden gem. § 16 Abs. 3 a zu einem Ruhen des Anspruches führen. Bei einem neuerlichen SGB XII Bezug nach der Haftentlassung würde das Ruhen nicht greifen.
Übersehe ich da etwas??
Kann die GKV das Wiederaufleben der freiwilligen Versicherung nach der Haftentlassung aufgrund von Beitragsrückständen verweigern??
Vielen Dank fürs Mitdenken!
Gruß,
Anne