Ich bin jetzt in Rente gegangen und beziehe auch eine Rente von einer Pensionskasse.
Meine Pensionskasse überweist mir monatlich die Rente schon seit einiger Zeit, allerdings unter Abzug von Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diesen Abzug hat mir die Pensionskasse auch schon frühzeitig mitgeteilt. Allein von meiner Krankenversicherung, an die ja meine Pensionskasse diese Abzüge abführt, habe ich bisher keine Information über diese Abzüge bekommen.
Müßte ich nicht von der Krankenkasse hierüber einen Bescheid ggf. sogar rechtsmittelfähigen Bescheid über die Abzüge bekommen? Was für Rechtsfolgen hat es, wenn ich keinen Bescheid oder einen verspäteten Bescheid hierüber von meiner Krankenkasse bekomme?
Darf die Krankenkasse das einfach so?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank2
- Beiträge: 11
- Registriert: 18.05.2012, 21:09
Hallo,
ob wir dazu verpflichtet sind, kann ich nicht sagen.
Ich weiss nur, dass wir es machen, nämlich dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Beitragspflicht und die Abführungspflkicht besteht und dem Versicherten zumindest eine Kopie dieser Mitteilung zu senden.
Mein Rat - einfach die Kasse mal kontaktieren.
Gruss
Czauderna
ob wir dazu verpflichtet sind, kann ich nicht sagen.
Ich weiss nur, dass wir es machen, nämlich dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Beitragspflicht und die Abführungspflkicht besteht und dem Versicherten zumindest eine Kopie dieser Mitteilung zu senden.
Mein Rat - einfach die Kasse mal kontaktieren.
Gruss
Czauderna
Es ist doch relativ einfach.
Wenn Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid (mit vernünftiger Rechtsmittelberehrung) erhälst, dann kannst Du nur innerhalb von 1 Monat gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben.
Wenn Du keine rechtsmittelfänigen Bescheid erhälst, dann beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.
Was will man mehr?!
Ferner ist es auch sonst kein Problem, wenn die Pensionskasse zu Unrecht Beiträge an die Kasse abführt, dann kannst Du diese sogar für über 4 Jahre rückwirkend zurückfordern.
Dies nennt man Verjährung. Aber auch diese Verjährungsfrist (4 Jahre) kann man ggf. knacken.
Denn die Verjährung tritt nicht automatisch ein; man muss hierfür eine Einrede vornehmen und Ermessen ausüben. Man muss also nicht auf die 4 Jahre bestehen es geht auch noch weiter zurück.
Habe gerade einen Testpiloten, wo Beiträge ab Mitte der 60-ziger Jahre zu Unrecht von der Kasse kassiert wurden und es im Jahre 2010 aufgefallen ist.
Wenn Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid (mit vernünftiger Rechtsmittelberehrung) erhälst, dann kannst Du nur innerhalb von 1 Monat gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben.
Wenn Du keine rechtsmittelfänigen Bescheid erhälst, dann beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.
Was will man mehr?!
Ferner ist es auch sonst kein Problem, wenn die Pensionskasse zu Unrecht Beiträge an die Kasse abführt, dann kannst Du diese sogar für über 4 Jahre rückwirkend zurückfordern.
Dies nennt man Verjährung. Aber auch diese Verjährungsfrist (4 Jahre) kann man ggf. knacken.
Denn die Verjährung tritt nicht automatisch ein; man muss hierfür eine Einrede vornehmen und Ermessen ausüben. Man muss also nicht auf die 4 Jahre bestehen es geht auch noch weiter zurück.
Habe gerade einen Testpiloten, wo Beiträge ab Mitte der 60-ziger Jahre zu Unrecht von der Kasse kassiert wurden und es im Jahre 2010 aufgefallen ist.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste