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Begriff "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gemäß

Verfasst: 07.08.2012, 15:52
von acmueller23
Im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld gibt es den Begriff des "beitragspflichtigen Abreitsentgelt". Dieser wird in §49 SGB V wie folgt verwendet :

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Was genau bedeutet denn nun "beitragspflichtig" ? Ist damit gemeint, dass für das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen ? Was ist mit Arbeitsentgelt, das zwar zu versteuern ist (in der ESt), aber für das keine SV-Beiträge fällig werden ?

Für Aufklärung wäre ich hier wirklich dankbar. Vielen Dank.

Re: Begriff "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" g

Verfasst: 07.08.2012, 16:41
von Czauderna
acmueller23 hat geschrieben:Im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld gibt es den Begriff des "beitragspflichtigen Abreitsentgelt". Dieser wird in §49 SGB V wie folgt verwendet :

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Was genau bedeutet denn nun "beitragspflichtig" ? Ist damit gemeint, dass für das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen ? Was ist mit Arbeitsentgelt, das zwar zu versteuern ist (in der ESt), aber für das keine SV-Beiträge fällig werden ?

Für Aufklärung wäre ich hier wirklich dankbar. Vielen Dank.


Hallo,
ja, sozialversicherungspflicht ist massgebend - so kenne ich es jedenfalls.
Gruss
Czauderna