Begriff "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" gemäß
Verfasst: 07.08.2012, 15:52
Im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld gibt es den Begriff des "beitragspflichtigen Abreitsentgelt". Dieser wird in §49 SGB V wie folgt verwendet :
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Was genau bedeutet denn nun "beitragspflichtig" ? Ist damit gemeint, dass für das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen ? Was ist mit Arbeitsentgelt, das zwar zu versteuern ist (in der ESt), aber für das keine SV-Beiträge fällig werden ?
Für Aufklärung wäre ich hier wirklich dankbar. Vielen Dank.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Was genau bedeutet denn nun "beitragspflichtig" ? Ist damit gemeint, dass für das Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen ? Was ist mit Arbeitsentgelt, das zwar zu versteuern ist (in der ESt), aber für das keine SV-Beiträge fällig werden ?
Für Aufklärung wäre ich hier wirklich dankbar. Vielen Dank.