Nicht krankenversichert, neuer Vollzeitjob

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Basti1
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Beitragvon Basti1 » 03.09.2012, 09:03

Nachdem Telefonat mit der TK sagte man mir das man mich nciht aufnehmen kann und ich mich bitte bei meiner vorherigen Krankenkasse melden müsste, bei der ich zuletzt versichert war

bruderherz
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Beitragvon bruderherz » 03.09.2012, 19:02

@Basti: wie alt bist Du ? Für die Auskunft der TK gibt es keine gesetzliche Grundlage, ist recht schwammig (Es sei denn Du warst innnerhalb der letzten 18Monate woanders versichert und die Bindefrist von 18Monaten der letzten GKV ist noch nicht erfüllt), aber Du hast keinen Nachweis, dass Du alles richtig gemacht hast, Telefon zählt nicht, deshalb mal bei anderen Kassen nachweislich Anträge stellen und Mitwirken zur Versicherungsunterbrechung.
Aber wenn Du älter bist und keine genauen Angaben lieferst, brauchst Dich nicht zu wundern, dass sie Dich nicht haben wollen.(Was sie unter Umständen aber müssten, wenn die Voraussetzungen fürs Wahlrecht stimmen)
Dein Arbeitgeber kann auch eine Meldung bei der TK machen.
Zuletzt geändert von bruderherz am 03.09.2012, 19:27, insgesamt 5-mal geändert.

bruderherz
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Beitragvon bruderherz » 03.09.2012, 19:11

..kann gelöscht werden

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 03.09.2012, 19:33

Basti1 hat geschrieben:Nachdem Telefonat mit der TK sagte man mir das man mich nciht aufnehmen kann und ich mich bitte bei meiner vorherigen Krankenkasse melden müsste, bei der ich zuletzt versichert war


Hallo Basti,
dann war das wohl nix mit der TK. - die haben sich dafür entschieden auf deine Mitwirkung zu bestehen und wollen das wohl auch durchziehen.
Ob das rechtlich okay ist, genau das ist eben die crux an der Sache, aber wie willst du das durchsetzen - wenn du dich entschließt gegen die Kasse den Rechtsweg zu beschreiten, was willst di im Klageverfahren antworten wenn die Frage nach deiner Vorversicherung gestellt wird, willst du das Gericht "anschweigen" - ich bin kein Jurist, aber ich sehe diesen Weg als nicht begehbar für dich an. Um dein Ziel zu erreichen musst du eben weiter suchen, bis du eine Kasse gefunden hast, die die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorrangig vor der Frage nach den fehlenden Mitwirkung behandelt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 04.09.2012, 20:40

Wobei dann natürlich immer wieder die Gretchenfrage in die Runde kommt, was hier eine Mitwirkunspflicht bedeutet.

Eine Mitwirkungspflicht besteht nur für die Eintragung der Mitgliedschaft im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Dies hat das BVA (als Aufsichtsbehörde) noch einmal ganz klipp und klar in dem Jahresbericht zum Ausdruck gebracht. Wenn man also nicht mitwirkt, dann eben nur diese Mitgleidschaft nicht eingetragen werden.

Was hat dies dann mit der neuen Mitgliedschaft als Arbeitnehmer zu tun? Entweder liegen die Voraussetzungen vor, oder sie liegen nicht nicht vor. Als Arbeitnehmer kann man die neue Mitgliedschaft nur dann ggf. ablehnen, wenn man über 55 Jahre alt ist und die Beschränkung nach § 6 Abs. 3a SGB V zu prüfen ist. Wenn man noch keine 55 Jahre alt ist, dann spielen die Vorversicherungszeiten keine Rolle.

Ferner kann man die neue Mitgliedschaft ablehnen, wenn man hauptberuflich selbständig ist. Wenn dies auch nicht erfüllt ist, dann liegt kein Ausschlussgrund vor. Bei diesen beiden Tatbeständen muss man im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitarbeiten, aber nicht bei der Eintragung der alten Mitgliedschaft.

Allerdings bin ich nach wie vor der Fan davon, die Mitgliedschaft immer bei der letzten Kasse neu eintragen zu lassen. Hier wirkt man nur bei der neuen Mitgliedschaft mit und nicht bei der alten, weil man sie ganz einfach nicht will. Das ist alles.

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 16:27

Hallo, möchte zu dem Thema Zwischenfragen stellen, damit sich mir die Arbeitsweise von KK mehr erschließt.

Wenn jetzt jemand seiner Mitwirkungpflicht nicht nachkommt, kann oder darf die Krankenkasse dann selber nicht feststellen (z.B. über andere Behörden, die mit Sozialversicherung zu tun haben), wo der Antragssteller zuletzt versichert war?

Und 2.Frage: Angenommen, Antragsteller hatte in seinem Leben Mitgliedschaften (nacheinander) bei Kasse A und B und ist viele Jahre vor 2007 aus seiner freiwilligen Versicherung bei B ausgestiegen(gekündigt). Jetzt meldet sich heute dieser Antragsteller (zufällig) bei Kasse A, aber weiss garnicht, ob es seine letzte Kasse war (bzw. gibt das so an). Ich nehme aber doch jetzt an, dass die Kasse in ihren eigenen Daten nachsieht, ob der jenige schonmal bei ihnen Mitglied war. Könnte es jetzt nicht irrtümlich passieren, dass ihn die Kasse mit Nachzahlungbetragen belastet, obwohl rechtlich dafür Kasse B vorgesehen ist? Und wie will überhaupt die Kasse A/Kasse B sicher sein, dass sie die letzte Kasse war?

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Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 16:33

Sagen wir mal so; da es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, wirst Du alles mögliche in der Praxis erleben.

Eine Patentösung gibt es noch nicht. Es kommt immer wieder auf den Einzelfall und des zuständigen Kassenmitarbeiters an.

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Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 16:59

Ganz einfach § 5 abdd. 1 Nr. 13 gehört zum Berecih Pflcihtversicherung, letze Kass = zuständige Kasse, wenn alles erfolgt ist Andchreiben, Anhörung usw folgt die Zwangsversicherung mit allem drum und dran bis zur Vollsteckung. Eintrag bei der Schufa und und ...

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Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 17:22

Jawoll, wieder die Nudelholznummer, mein lieber Vergil!

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 17:46

Rossi hat geschrieben:Sagen wir mal so; da es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, wirst Du alles mögliche in der Praxis erleben.


Sollte das die Antwort auf meine Fragen sein? Ist Deine Antwort so zu verstehen, dass eine KK bzw. der Mitarbeiter da veranstalten kann, was er will oder ist das Geheimsache der KK (bezogen auf meine Fragen)?

Ich bezog mich jedenfalls mit den Fragen auf das Thema Mitwirkungspflicht und die Aussage der KK "Gehen sie zu ihrer letzten KK" (oder so ähnlich) und nicht, wie der Ablauf im schlimmsten Fall abläuft ("Nudelholznummer").

Könnte ja auch jemand zu einer KK gehen, wo er mal versichert war, die veranschlagen für sich die Beiträge und hinterher kommt der Antragsteller mit der Kündigungsbestätigung von der wirklich letzten KK um die Ecke. Wie wird das denn dann geregelt unter den KK? - Die Frage ist jetzt nur ein Fantasie-Szenario von mir, aber deswegen die Nachfrage oben, wie die überhaupt kontrollieren, wer wirklich Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge hat. Ohne die Mitwirkung SCHEINT es ja so zu laufen, dass keine geregelte Kommunikation zwischen den unterschiedlichen KK diesbezüglich besteht, oder liege ich da falsch?

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Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 18:01

Na ja,

Zitat:
Sollte das die Antwort auf meine Fragen sein? Ist Deine Antwort so zu verstehen, dass eine KK bzw. der Mitarbeiter da veranstalten kann, was er will oder ist das Geheimsache der KK (bezogen auf meine Fragen)?

Du hast doch das Posting von Vergil gelesen; er ist Kassenmitarbeiter. Bei ihm kommt die Nudelholznummer.

Dann gibt es aber teilweise andere Kassen, die eben kein Nudelholz haben.

Meine Erfahrung zeigt, na klar, man kann versuchen eine andere Kasse zu nehmen. Meistens funktioniert es jedoch nicht, man wird weggeschickt mit der Aufforderung zur alten Kasse zu gehen. Wenn es dennoch funtkionieren sollte, dann es ja alles gut.

Sonst musst Du zur alten Kasse zurück. Wenn Du bspw. ALG II beantragst, hast Du ganz gute Chancen aus der Nachzahlung rauszukommen. Denn hier gibt es etwas schwarz auf weiß für die Kasse, dass eben nicht nachgefordert werden soll und das Nudelholz bleibt in der Schublade.

Nimmst Du allerdings eine Beschäftigung auf, dann geht es los. Hier gibt es noch nichts schwarz auf weiss, wie zu verfahren ist. Obwohl der Sachverhalt (Arbeitsaufnahme mit Pflichtversicherung oder ALG II-Bezug mit Pflchtversicherung) ja gleich ist, wird in den meisten Fällen bei der Arbeitsaufnahme das Nudelholz herausgeholt.

Tja, ist leider so.

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 18:27

Rossi hat geschrieben:er ist Kassenmitarbeiter


Ich hoffe, das war ein Witz (da muss man ja nur über sein Posting nüchtern drüberschauen).

Vergil09owl hat geschrieben:Ganz einfach § 5 abdd. 1 Nr. 13 gehört zum Berecih Pflcihtversicherung, letze Kass = zuständige Kasse, wenn alles erfolgt ist Andchreiben, Anhörung usw folgt die Zwangsversicherung mit allem drum und dran bis zur Vollsteckung. Eintrag bei der Schufa und und ...


Rossi hat geschrieben:man wird weggeschickt mit der Aufforderung zur alten Kasse zu gehen.


Da drehen wir uns im Kreis. Weiss die jetzt die angefragte KK, wo man zuletzt war oder nicht? Kann sie ja eigentlich nicht (wenn ich es richtig verstanden habe) und eine Mitwirkung vom Antragsteller fordert. Ansonsten könnte ja die KK, die keine Mitwirkung benötigt, auch gleich darauf verzichten und nimmt jeden auf, der anklopft.

Rossi hat geschrieben:Sonst musst Du zur alten Kasse zurück. Wenn Du bspw. ALG II beantragst, hast Du ganz gute Chancen aus der Nachzahlung rauszukommen. Denn hier gibt es etwas schwarz auf weiß für die Kasse, dass eben nicht nachgefordert werden soll und das Nudelholz bleibt in der Schublade.


Was meinst du mit schwarz auf weiß?

Erstens gibt es doch auch bei ALG2 Beziehern das Thema Nachzahlung (nur aktuelle Beträge werden vom Amt bezahlt) und zweitens müsste man ja auch im Antrag bzw. der Anlage SV die KK eintragen. Wenn der Antragsteller (wie bei einer bezahlten Arbeit) keine KK findet (die ihn aufnimmt) und auch nicht weiss, wo er wirklich zuletzt versichert war, wie soll er da verfahren? Ich weiss es nicht genau, aber ohne diese KK-Angabe werden die Anträge wohl als unvollständig angesehen und es gibt Probleme beim "Abschluss".

Rossi hat geschrieben:wird in den meisten Fällen bei der Arbeitsaufnahme das Nudelholz herausgeholt.


Was dann eigentlich zu einer Steigerung von ALG2-Beziehern und Schwarzarbeit führen müsste, wenn diese Nudelholz-Methode überall bekannt wäre. Also dann kann ich gut nachvollziehen, wieso Leute unter einen bestimmten Betrag garnicht mehr arbeiten, weil sie ja schon die monatliche KK-Rate bezahlen müssen und Eigentum keinen Sinn macht (Pfändung).

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Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 18:42

Zitat:
Weiss die jetzt die angefragte KK, wo man zuletzt war oder nicht?

Nein, jenes weiß die Kasse nicht. Aber wenn Du zu einer neuen Kasse hingehst, brauchst Du in der Regel eine Kündigungsbestätigung der alten Kasse und zwar nahtlos. Und genau diese hast Du leider nicht. Jeder in Deutschland muss ja versichert sein, deswegen geht ein Kassenwechsel in der Regel nur nahtlos. Und dann wird nachgefragt. Wenn Du dann eine Lücke hast, dann weiß die Kasse genau, dass Du bei der alten Kasse unter die berüchtigte Bürgerversicherung (natürlich mit Nachzahlungspflicht) fällst. Und genau deswegen, wirst Du zu alten Kasse geschickt.

Wenn Du sofort zur alten Kasse gehst und einfach nur vorträgst, dass Du zuletzt dort versichert gewesen bist und jetzt bspw. wieder arbeitest (neue Versicherungspflicht im Rahmen der Arbeit) dann kann es funkionieren, dass die alte Kasse dich nimmt. Die alte Kasse wird zwar fragen, warum Du in der Zwischenzeit nicht die sog. Bürgerversicherung hast eintragen lassen, darauf reagiert Du dann mit dem Hinweis, dass Du bei der Bürgerversicherung (bwz. dessen Eintragung) niicht mitwirkst. Jenes ist alles. So ist es - schwarz auf weiß - in einem Gemeinsamen Rundschreiben für die ALG II-Empfänger geregelt. Aber auch hier gibt es teilweise Probleme und das Nudelholz wird rausgeholt.

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Beitragvon laffer » 22.09.2012, 19:21

Rossi hat geschrieben:Und genau deswegen, wirst Du zu alten Kasse geschickt.


Rossi hat geschrieben:Wenn Du sofort zur alten Kasse gehst


Frage war doch oben schon formuliert, aber es wurde anscheinend so interpretiert, dass man sich mit der fehlenden Mitwirkung rausreden wollte und es sowas garnicht geben könne :roll:

Nochmal: Was empfiehlst Du den den Leuten, die tatsächlich ihre alte KK nicht mehr wissen? Sollen die dann alle Kassen anschreiben, ob die den jenigen in der Kartei haben?

Noch schönen Abend und schönes Wochenende (auch an die mit Nudelholz in der Schreibtisch-Schublade)
Zuletzt geändert von laffer am 22.09.2012, 19:34, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 19:31

Wie, alte Kasse nicht mehr bekannt?

Dies können wirklich nur Ringeltauben sein. So unter dem Motto 1952 bei der AOK, oder wie?

Ich würde mir in dieser Konstealltiion einen Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einholen. Und dann die letzte beitragspflichtige Zeit in der DRV hinterfragen, welche Kasse hier gemeldet hat. Dann hast Du sie. Geht aber natürlich nur bei Pflichtversicherungen (§ 5 SGB V) und nicht bei freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V).


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