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§ 186 Abs. 11 SGB V Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge
Verfasst: 06.09.2012, 20:01
von Rossi
So, nun haben wir endlich mal ein erstes Urteil hinsichtlich dieser Problematik.
Der gesetzliche Auftrag der Kassen, die nachzuzahlenden Beiträge zu ermäßigen (sog. Anwartschaftsbeitrag) führt ja fast bei allen Kassen ein Schattendasein.
Nach Ansicht der Kassen, schützt die Unwissenheit der sog. Bürgerversicherung nicht davor, die Beiträge nicht vollständig nachzuzahlen. So unter dem Motto, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wenn man bei rot über die Ampel dackelt, kann man auch nicht sagen, dass man es nicht gewusst hat.
Das SG Berlin sieht es aber ein wenig anders.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154581&s0=%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sozialgericht Berlin S 81 KR 1876/11 17.08.2012
Es ist sogar ein Urteil und kein Schnellbeschluss.
Zitat:
Nach Überzeugung der Kammer kannte der Kläger die Versicherungspflicht nicht und handelte nicht vorsätzlich. Aus der in der mündlichen Verhandlung aus der Vernehmung des Klägers gewonnenen Überzeugung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Einführung der Versicherungspflicht tatsächlich nicht bemerkte.
...
Nach Überzeugung der Kammer ist es im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht für den Versicherten nicht bereits sorgfaltswidrig, die Neueinführung einer gesetzlichen Versicherungspflicht zum 1. April 2007 nicht zu (er)kennen, so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. September 2009, L 5 KR 15909 B. Denn es besteht keine Pflicht der (ggf. unerkannt) Versicherten, allgemeine Gesetzesänderungen im Versicherungsrecht zu verfolgen.
Hier war der Kläger sogar Diplom-Ingenieur.
Na klar, es ist jetzt nur die 1. Instanz!
Aber immerhin jemand, der sich dagegen gewehrt hat und dies auch mit einem Teilerfolg (Anwartschaftsbeitrag)
Verfasst: 07.09.2012, 20:47
von DKV-Service-Center
Coppy Paste Danke
Verfasst: 07.09.2012, 20:56
von Rossi
Tja, Rüdiger, leider interessieren sich die Kassen in der Regel nicht für Urteile der 1 Instanz. Nur das BSG ist das non plus ultra.
Es gibt ja das GR vom 20.03.207. da steht es schön drinne, dass Gesetze veröffentlicht werden und somit allen zwangsläufig bekannt sind.
Vermutlich hat das GR mehr Aussagekraft, als ein Urteil!
Ich habe teilweise auch schon die Erfahrung gemacht, dass selbst eine BSG-Entscheidung nicht überzeugt, wenn das GR noch nicht geändert wurde. Diese GR sind vermutlich mehr als die heilige Bibel.
Verfasst: 07.09.2012, 21:17
von Czauderna
Hallo,
na ja - das ist mehr als Wachs weich - er hätte erkennen müssen, aber nicht so früh, aber spätestens ab 2009. die Klage ist nicht berechtigt, aber dann doch wieder - Ermäßigung ja, aber Verzicht nein. Also wer da ein Präzedenzfall mir Wirkunf für andere sieht ??
Rossi, hat schon recht - es ist die 1. Instanz und ich ergänze dazu, wenn das so einfach wäre, dann kann ich auch als Sozialversicherungsfachangestellter behaupten, dass ich von bestimmten Leistungspflichten nicht gewusst habe, und von daher meine Entscheidungen dann doch nicht zu beanstanden sind.
Letzteres war wieder Ironie !!!
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.09.2012, 21:50
von Rossi
Nun ja, so einfach ist dies natürlich auch nicht. So unter dem Motto, ich habe es nicht gewusst und alle glauben es sofort.
Man muss es schon überzeugend bzw. schlüssig vortragen.
Aber das Gericht hat schon mal 1 Kernaussage des Spibus klipp und klar in die Tonne gehauen.
Der Spitzbubenverband behauptet nämlich:
Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne ewertet werden.
:
Dieser Ansicht ist das SG wohl noch nicht einmal im Ansatz gefolgt. Das SG hält nämlich nachfolgendes fest:
Nach Überzeugung der Kammer ist es im Kranken- und pflegeversicherungsrecht für den Versicherten nicht bereits sorgfaltswidrig, die Neueinführung einer gesetzlichen Versicherungspflicht zum 1. April 2007 nicht zu (er)kennen, so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. September 2009, L 5 KR 15909 B. Denn es besteht keine Pflicht der (ggf. unerkannt) Versicherten, allgemeine Gesetzesänderungen im Versicherungsrecht zu verfolgen.
Also, von wegen formelle Publizität von Gesetzen. Wo bitte steht gerade im Sozialrecht, dass Jeder jedes Gesetz, was in der heutigen Zeit im Sozialrecht geändert wird, verfolgen muss?
Steht nirgendwo, oder?
Im Gegenteil, wir sind nicht im Strafrecht sondern im Sozialrecht.
Im Sozialrecht gibt es einen verankerten Grundsatz, dass der Sozialleistungsträger aufklären und beraten muss. Also drehen wir hier schon mal den Spieß um und schieben den schwarzen Peter den Kassen in die Schuhe. Genau diesen Grundsatz gibt es eben im Strafrecht nicht und daher kann man auch nicht bei Rot über die Ampel juckelen und sagen, dass man es nicht gewusst hat.
Ich bleibe dabei, wenn die Kassen die Kunden nach dem Ausscheiden vernünftig beraten und die Kunden explizit auf die bestehende Verpflichtung zur Absicherung im Krankheitsfall hinweisen, insbesondere dann auch auf die volle Nachzahlungspflicht, dann ist es in Ordnung.
Aber nicht diesen Wischi- Waschikram.
Auf der anderen Seite kann ich für mich festhalten. Wenn ich für Betroffene einen Erlass bzw. Ermäßigungsantrag nach § 186 Abs. 11 SGB V aufgesetzt habe, dann hat er bislang immer Erfolg gehabt. War leider ne Schweinemaloche, aber es hat sogar fast immer ohne Sozialgericht funktioniert.
@Günter; Du kannst dich doch mit Sicherheit noch aus dem Fall im Nachbarforum erinnern. Die Kasse ist völlig eingeknickt, weil sie auch hier nicht vernünftig beraten hat.
Du hast es als großes Kino bezeichnet. Na ja, wie oft soll dieser Kinofilm noch weiterhin laufen?
Verfasst: 07.09.2012, 23:02
von aldi110
Rossi hat geschrieben:Tja, Rüdiger, leider interessieren sich die Kassen in der Regel nicht für Urteile der 1 Instanz. Nur das BSG ist das non plus ultra.
Na ja Rossi, das stimmt so ja auch nicht, die Krankenkassen interpretieren das BSG Urteil einfach anders und schon ist der Schwarze Peter wieder beim Antragsteller.
Nach dem Motto, der muss erst einmal Klagen...irgendwie pervers das system
Verfasst: 07.09.2012, 23:29
von Rossi
Nun ja, also ein Versteckspiel hinter dem schutzbedürftigen Sozialleistungsempfänger?
Die Gretchenfrage ist dann, wer muss hier wen schützen? Die Kasse das Mitglied, oder muss sich das Mitglied vor den Attacken der Kasse schützen?
Nachtigall, ik hör Dir mal wieder trapsen, wenn ich so etwas höre.
Nun denn, ich habe in der Praxis wieder mal einen wunderschönen Testpiloten.
Eine Kundin, gerade mal 30 Jahre alt. Sie bekommt ne dauerhafte Erwerbsminderungsrente von schlappen 250,00 Glocken.
Laut Feststellung der Kasse liegen die Voraussetzungen für die KVdR (Beitrag hierfür ca. 26,00 € mtl) nicht vor. Die Kundin kann sich freiwillig versichern für schlappe 145.00 Glocken im Monat.
Na ja, zwischen der KVdR-Mitgliedschaft (26,00 €) im Monat und einer freiw. KV. für 145,00 € im Monat liegen natürlich Welten. Wer rechnen kann, ist immer im Vorteil.
Möchte ich lieber die 25,00 Glocken oder die 145,00 Glocken zahlen?
Bei der KVdR Berechnung ist mir dann aufgefallen, dass die Kundin in den Jahren 2009 - 2010 ne Lücke hatte und genau deswegen nicht in die KVdR kommt.
Na ja, was habe ich gemacht? Ich habe die Lücke in den Jahren 2009 bis 2010 mit der Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V gefüllt. Gleichzeitig habe ich für die Kundin einen Erlassantrag für die nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 SGB V gestellt. Die Kundin wär nämlich in dieser Zeit ohne festen Wohnsitz.
Ich habe natürlich vorher versucht mit der Kasse zu sprechen. Was glaubt ihr wohl, was ich dort erlebt habe?
Die Auskünfte der Kasse waren unterste Sohle. Ich habe dort nicht im Ansatz eine Ebene gefunden, in der man sachlich und fachlich diskutieren konnte.
Also läuft es jetzt dann wieder über einen Fachanwalt.
Verfasst: 07.09.2012, 23:36
von Rossi
Nee,
Zitat:
Nach dem Motto, der muss erst einmal Klagen...irgendwie pervers das system
Es liegt an den Rundschreiben der Kassen. Wenn dort etwas steht, geht dies in der Regel über die Rechtsprechung.
Die Kassenmitarbeiter pinkeln sich 3 x in die Buchse, von diesen Rundschreiben abzuweichen.
Wie unser Rechtsstaat funktioniert ist vielen Kassenmitarbeitern nicht bekannt. Es sind einfach nur Erfüllungsgehilfen; man vetraut diesen Rundschreiben der 20 Figuren aus dem Spitzbubenverband aus Berlin.
Diese Figuren sind einfach nur die Herrgötter in Deutschland.
Verfasst: 08.09.2012, 09:46
von Vergil09owl
Hatse ALG II oder Grundsicherung bezogen?
Verfasst: 08.09.2012, 11:07
von Rossi
Öhm, Jochen, sie hat damals natürlich ALG II bezogen und ne Lücke 1,5 Jahren.
Jetzt bezieht sie neuerdings SGB XII Leistungen.
Verfasst: 08.09.2012, 11:36
von Czauderna
Hallo Rossi,
gratuliere - das sehe ich ganz genau so - nämlich die rückwirkende Versicherungspflicht auszunutzen um dadurch in die KVdR. zu kommen.
Dem würde ich in der Praxis natürlich sofort zustimmen, ja zustimmen müssen.
Was den Antrag auf Erlass der Beiträge angeht, das würde ich, wenn ich es denn zu entscheiden hätte nicht einfach so machen - klar wäre für mich intensiv zu prüfen, was war in dieser Zeit und wie sind die finanziellen Verhältnisse heute,
und wenn der oder die Betroffene heute eben ALG-2 bekäme, dann würde ich dem Erlasse zustimmen, wenn ich es zu entscheiden hätte - ich sehe das als Ermessensentscheidung. Aber, wie vielleicht bekannt, ich entscheide so etwas nicht mehr, die Aufnahme schon, den Erlass aber nicht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.09.2012, 11:50
von Rossi
Nun ja Günter, die Kundin war damals ohne festen Wohnsitz und völlig abgerutscht.
Um aus der Wohnungslosigkeit herauszukommen erhält sie Leistungen zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten. Sie hat deswegen extra einen Sozialarbeiter an die Hand bekommen.
Sie wird auf Dauer SGB XII Leistungen erhalten und somit niemals in der Lage sein, die rückständigen Beiträge nachzuzahlen.
Gerade dieser Personenkreis (Nichtseßhafte) war mehrfach Besprechungsthema im Rahmen von mehreren Anfragen im Bundestag. Die Politiker haben es erkannt, dass dieser Personenkreis offensichtlich von den Kassen hart rangenommen wird.
Sowohl die Auffassung der Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Spitzenverbände der Krankenkassen als auch des Ministeriums war einhellig. Hier soll der Beitrag erlassen werden.
Verfasst: 08.09.2012, 12:54
von Vergil09owl
Rossi hat geschrieben:Öhm, Jochen, sie hat damals natürlich ALG II bezogen und ne Lücke 1,5 Jahren.
Jetzt bezieht sie neuerdings SGB XII Leistungen.
Und wie hat die Kasse auf die Argutmentation mit dem GR vom 30.06.2011 zum Thema ALG II reagiert und dem Ttätigkeitsbericht des BVA, soweit es eine bundeunmittelbare Kasse ist?
Und auf den Rundschreiben zum Thema KvdR und Amtsermittlung?
Immer schön an die Regel denken Rechtsggrundlage - Tatsache Schlussfolgerung = Gesetz , Rundschreiben, Rechtsprechung, Besprechungsergebniise, allgemeine Verkehrsauffassung, innerbetriebliche Beurteilung. Nette Argumnetatiomnskette aufbauen in Schriftform.
Gruß.
Jochen

Verfasst: 21.12.2012, 16:54
von Rossi
Holla die Waldfee. Es geht weiter; offensichtlich gibt es doch - Gott sei Dank - Versicherte, die sich gegen die exorbitanten Nachforderungen der Kassen wehren.
Hier vielleicht eine vorweihnachtliche Entscheidung des SG Düsseldorf.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157339&s0=%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=
Zitat:
Die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung läuft dieser gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen: Sie führt zu einer rechtswidrigen Verkürzung der Rechtsposition des Versicherten: Durch die Regelung in § 20 a der Satzung der Beklagten wird die unmittelbare Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen. Die Beklagte hat in ihrer Satzungsregelung eine Anwendung der in § 76 Abs. 2 enthaltenen Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass das Mitglied die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 unverschuldet zu spät angezeigt hat. § 76 Abs. 2 SGB IV enthält eine derartige - den Anwendungsbereich einschränkende - weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht. Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null. Stattdessen wollte aber der Gesetzgeber zusätzlich zu den Stundungs- Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten in § 76 SGB IV eine zusätzliche Härteklausel in § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V schaffen. Die in § 20 a der Satzung der Beklagten enthaltene Regelung, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung geprüft werden, ob das Mitglied die Meldepflicht unverschuldet nicht kannte, ist daher wegen Verstoßes gegen die höherrangige gesetzliche Regelung rechtswidrig. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Ablehnung des vom Kläger beantragten Erlasses der Beitragsforderung bzw. deren Niederschlagung oder Stundung, gestützt auf § 20 a der Satzung, abzulehnen.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen. Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Bei erneuter Bescheiderteilung muss die Beklagte die Interessen des Betroffenen mit denen der Öffentlichkeit abwägen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beitragserhebung für Zeiträume, in denen der Versicherte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen kann wesentlich geringer ist, als die Nacherhebung für solche Zeiten, in denen der Versicherte Leistungen bezogen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob unabhängig davon die Beitragsnachforderung zu existenzbedrohenden Zuständen führt. Auch dafür sprechen hier die Umstände des Einzelfalles.
Ganz wunderbar ist die Feststellung des SG;
dass die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung der gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen steht.
Alle Krankenkassen in Deutschland haben hinischtlich der Nachzahlung von Beiträge etwas in der Satzung zu regeln.
Es ist davon auszugehen, dass alle Kassen in Deutschland den Mustervorschlag der Satzungsregelung aus dem GR vom 27.03.2007 übernommen haben. Diese Kasse hier auch.
Also ist zumindest lt. Festellung des SG dies völlig daneben.
Auch der Hinweis der Kassen auf die formelle Pulizitätswirkung von Gesetzes hinkt nach der Feststellung des SG.
Zitat:
Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null
Verfasst: 21.12.2012, 22:43
von Vergil09owl
naja für die Altfälle trifft dies zu, ist ja auch ok nur, alles da jetzt rausfliegt aus der GKV Pflichtversicherung usw, hat denn da doch ein Problem. - Denn alles was nicht versichert ist, wird versichert?