Hallo Experten,
vielleicht kann einer der hier mitlesenden Sachkundigen folgende Fragen beantworten:
Eine seit 3 Jahren tätige, ledige Tagesmutter (mit nicht mehr als 5 Kindern = steuerlich selbständige freiberufliche Tätigkeit) ist freiwilliges Mitglied der GKV (ohne Krankengeldanspruch).
Ihr durchschnittlicher monatlicher Nettogewinn aus der Tätigkeit beträgt ca. 1.300,-- €.
Sie beabsichtigt nach der Geburt eine Elternzeit von ca. 6 Monaten zu beanspruchen und nicht zu arbeiten.
Ist sie während dieser Zeit beitragspflichtig?
Wenn ja - gibt es einen ermäßigten Beitrag?
Falls dieses Thema bereits hier im Forum besprochen wurde, bitte ich um Nachsicht.
Für sonstige Tipps, die ich im Augenblick nicht überschaue, wäre ich sehr dankbar.
Freundlichen Gruß
Elternzeit freiwilliges Mitglied
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Nadamas,
der freiwillige Beitrag läuft auch in der Elternzeit weiter.
Eventuell lohnt es sich, das Gewerbe vorübergehend abzumelden, dann sinkt dein (Mindest-)Beitrag um ca. 185 € monatlich (2012: von ca. 332 € als Selbständige ca. 147 € für sonstige freiwillige Mitgleder).
Der Nachwuchs -toitoitoi! - ist in beiden Fällen grundsätzlich beitragsfrei mitversichert.
Zur Nachfrage: Einkommen des Vates spielt keine Rolle: Das Kind kann auch über ihn beitragsfrei versichert werden.
Gruß von
Gerhard
der freiwillige Beitrag läuft auch in der Elternzeit weiter.
Eventuell lohnt es sich, das Gewerbe vorübergehend abzumelden, dann sinkt dein (Mindest-)Beitrag um ca. 185 € monatlich (2012: von ca. 332 € als Selbständige ca. 147 € für sonstige freiwillige Mitgleder).
Der Nachwuchs -toitoitoi! - ist in beiden Fällen grundsätzlich beitragsfrei mitversichert.
Zur Nachfrage: Einkommen des Vates spielt keine Rolle: Das Kind kann auch über ihn beitragsfrei versichert werden.
Gruß von
Gerhard
Hallo,
Rossi und GS vielen Dank für Eure Antworten. Sie sind für mich sehr hilfreich.
Ich bin reiner "Steuerrechtler" und habe von der Materie keinerlei Ahnung zumal ich selbst privatversichert bin.
Falls Ihr noch zusätzliche Tipps habt, bin ich dankbarer Abnehmer.
Frdl. Gruß und noch einen schönen Abend
Rossi und GS vielen Dank für Eure Antworten. Sie sind für mich sehr hilfreich.
Ich bin reiner "Steuerrechtler" und habe von der Materie keinerlei Ahnung zumal ich selbst privatversichert bin.
Falls Ihr noch zusätzliche Tipps habt, bin ich dankbarer Abnehmer.
Frdl. Gruß und noch einen schönen Abend
Hallo,
selbständig tätige Tagespflegepersonen bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern üben im sozialversicherungsrechtllichen Sinne keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit aus.
Die Mindestbemessung für "Selbständige" kommt im vorliegenden Falle nicht zum Tragen.
Bitte legt diese Anmerkung nicht als Besserwisserei aus. Das habe ich vor Jahren herausgefunden als ich mich steuerlich mit der "U3-Betreuung" auseinandersetzen musste.
Ich nehme aber an, dass diese Ergänzung an der Grundaussage Eurer Antworten zu keiner Änderung führt?
Euer Forum ist toll - prima Experten (manchmal lese ich aus Neugier mit).
Frdl. Gruß
selbständig tätige Tagespflegepersonen bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern üben im sozialversicherungsrechtllichen Sinne keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit aus.
Die Mindestbemessung für "Selbständige" kommt im vorliegenden Falle nicht zum Tragen.
Bitte legt diese Anmerkung nicht als Besserwisserei aus. Das habe ich vor Jahren herausgefunden als ich mich steuerlich mit der "U3-Betreuung" auseinandersetzen musste.
Ich nehme aber an, dass diese Ergänzung an der Grundaussage Eurer Antworten zu keiner Änderung führt?
Euer Forum ist toll - prima Experten (manchmal lese ich aus Neugier mit).
Frdl. Gruß
Keine Besserwisserei
Ich bestimmt nicht, und nicht nur, weil mir das tatsächlich nicht bekannt war. Im Gegenteil, solche objektiven Hinweise können sehr hilfreich sein. vorausgesetzt natürlich, sie stimmen.Bitte legt diese Anmerkung nicht als Besserwisserei aus.
Also in diesem Sinne: Am Ball bleiben, gerne fragen, aber auch keine Scheu, etwas zurechtzurücken, wenn einer nach deiner Kenntnis auf dem Holzweg ist.
Gruß von
Gerhard
Jooh, Gerhard, die sog. Tagesmütter sind extra in der gemeinsamen Verlatubarung des Spitzbubenverbandes hinsichtlich der hauptberuflichen Selbständigkeit genannt.
Zitat:
4. Besondere Gruppen von Selbstständigen
4.1 Tagespflegepersonen
Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen sind m Recht der Kranken- und Pflegeversicherung besondere Regelungen vorgesehen, die eine vereinfachte Prüfung ermöglichen. Danach ist bei einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Dabei ist keine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich um privat oder öffentlich finanzierte Kindertagespflege handelt.
Die vorgenannten Regelungen sind seit dem 1. Januar 2009 in § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verankert und entfalten unmittelbare Geltung im Bereich der Familienversicherung.
Die vereinfachte Prüfung der Hauptberuflichkeit gilt gleichermaßen im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung sowie für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden besonderen Beitragsbemessungsregelungen (§ 240 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB V) finden nach § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreuen, im Ergebnis keine Anwendung.
Zitat:
4. Besondere Gruppen von Selbstständigen
4.1 Tagespflegepersonen
Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen sind m Recht der Kranken- und Pflegeversicherung besondere Regelungen vorgesehen, die eine vereinfachte Prüfung ermöglichen. Danach ist bei einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut, keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Dabei ist keine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich um privat oder öffentlich finanzierte Kindertagespflege handelt.
Die vorgenannten Regelungen sind seit dem 1. Januar 2009 in § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB XI verankert und entfalten unmittelbare Geltung im Bereich der Familienversicherung.
Die vereinfachte Prüfung der Hauptberuflichkeit gilt gleichermaßen im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung sowie für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden besonderen Beitragsbemessungsregelungen (§ 240 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB V) finden nach § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreuen, im Ergebnis keine Anwendung.
Hallo Klaus,
danke für die Quelle.
Soviel Einsicht hätte ich dem Spitzbubenverband gar nicht zugetraut, Bei näherem Hinsehen wird aber klar, dass die Hauptberuflichkeit viele solche kleineren Tagesmütterfamilien sofort plattmachen würde.
Der Spitzbubenverband drückt also "aus übergeordneten sozialpolitischen Gründen"* ein Auge zu. Ob sie von selbst auf diese Regelung gekommen sind? Wetten würde ich darauf nicht.
Gruß von
Gerhard
* Bernhard JAGODA (1990), wenn auch in anderem Zusammenhang, damals gings um die potentielle Gefährdung von Arbeitsplätzen in deutschen Kurorten
danke für die Quelle.
Soviel Einsicht hätte ich dem Spitzbubenverband gar nicht zugetraut, Bei näherem Hinsehen wird aber klar, dass die Hauptberuflichkeit viele solche kleineren Tagesmütterfamilien sofort plattmachen würde.
Der Spitzbubenverband drückt also "aus übergeordneten sozialpolitischen Gründen"* ein Auge zu. Ob sie von selbst auf diese Regelung gekommen sind? Wetten würde ich darauf nicht.
Gruß von
Gerhard
* Bernhard JAGODA (1990), wenn auch in anderem Zusammenhang, damals gings um die potentielle Gefährdung von Arbeitsplätzen in deutschen Kurorten
Nun denn Gerhard, es war keine Einsicht der 20 Figuren beim Spitzbubenverband, sondern einfach nur ein rein logisches Denken in Berlin.
Denn unser Gesetzgeber hat zahlreiche Regelungen für die hauptberuflich Selbständigen im SGB V getroffen. Dies fängt schon mit der Beitragsbemessung an, geht über den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V bis hin zur Familienversicherung.
Denn gerade die Familienversicherung ist auch ausgeschlossen, wenn jemand hauptberuflich selbständig ist.
Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass gerade die Spitzbuben in Berlin überwiegend rein fiskalisch denken und der Solidargemeinschaft viel gutes tun wollen. Unter dem Motto, lieber Beiträge aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit fordern, als kostenlos die Familienversicherung einzutragen.
Um dieser fiskalischen Denkweise der Herrschaften des Spibus in Berlin von Anfang an einen Riegel davor zu schieben, hat man extra in der Familienversicherung für die Tagesmütter eine Fiktion geschaffen.
Diese Fiktion sagt klipp und klar aus, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit (zumindest bis Ende 2013) nicht vorliegt, wenn bis zu 5 Kinder in der Tagespflege betreut werden.
Na ja, wer dann A sagt muss dann auch B sagen.
Von daher auch mal ein Lob an die Spitzbuben, oder!?
Denn unser Gesetzgeber hat zahlreiche Regelungen für die hauptberuflich Selbständigen im SGB V getroffen. Dies fängt schon mit der Beitragsbemessung an, geht über den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V bis hin zur Familienversicherung.
Denn gerade die Familienversicherung ist auch ausgeschlossen, wenn jemand hauptberuflich selbständig ist.
Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass gerade die Spitzbuben in Berlin überwiegend rein fiskalisch denken und der Solidargemeinschaft viel gutes tun wollen. Unter dem Motto, lieber Beiträge aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit fordern, als kostenlos die Familienversicherung einzutragen.
Um dieser fiskalischen Denkweise der Herrschaften des Spibus in Berlin von Anfang an einen Riegel davor zu schieben, hat man extra in der Familienversicherung für die Tagesmütter eine Fiktion geschaffen.
Diese Fiktion sagt klipp und klar aus, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit (zumindest bis Ende 2013) nicht vorliegt, wenn bis zu 5 Kinder in der Tagespflege betreut werden.
Na ja, wer dann A sagt muss dann auch B sagen.
Von daher auch mal ein Lob an die Spitzbuben, oder!?
Hallo,
jetzt habt Ihr mir schon so viel geholfen. Vielleicht noch eine Zusatzfrage.
Die Tagesmütter unterliegen auch der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ruhen die Zahlungen in die Rentenversicherung während der beschäftigungslosen Elternzeit ?????????????
Ich weiß, das ist keine Frage für das "Forum Krankenversicherung". Aber viele Probleme bei den beiden Systemen überschneiden sich ja - und - wer von Krankenversicherung Ahnung hat, kennt sich meist auch in der Rentenversicherung aus.
Hilfsweise kann mir vielleicht jemand ein vergleichbares Forum zur gesetzlichen Rentenversicherung nennen.
Vorab vielen Dank für Eure Mühe
Frdl. Gruß
jetzt habt Ihr mir schon so viel geholfen. Vielleicht noch eine Zusatzfrage.
Die Tagesmütter unterliegen auch der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ruhen die Zahlungen in die Rentenversicherung während der beschäftigungslosen Elternzeit ?????????????
Ich weiß, das ist keine Frage für das "Forum Krankenversicherung". Aber viele Probleme bei den beiden Systemen überschneiden sich ja - und - wer von Krankenversicherung Ahnung hat, kennt sich meist auch in der Rentenversicherung aus.
Hilfsweise kann mir vielleicht jemand ein vergleichbares Forum zur gesetzlichen Rentenversicherung nennen.
Vorab vielen Dank für Eure Mühe
Frdl. Gruß
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... ahlen.html
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... 3_2008.pdf
Alles was über 400 € an Einahmen in der Tätigkeit als Tagesmutter einfliest, wäre denn RV Pflichtig.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... 3_2008.pdf
Alles was über 400 € an Einahmen in der Tätigkeit als Tagesmutter einfliest, wäre denn RV Pflichtig.
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