Hauptberuflich selbständig, freiwillig GKV - Beitragsberech?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ganymed2701
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Hauptberuflich selbständig, freiwillig GKV - Beitragsberech?

Beitragvon ganymed2701 » 10.01.2013, 19:41

Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich bin angestellt für ein kleines Grundgehalt und arbeite ansonsten selbstständig (der weitaus größere Teil). Bin freiwillig bei der GKV. Über meinen Arbeitgeber wird mir KEINE KV abgezogen, da ich ihm mitgeteilt habe, dass ich mich selbst darum kümmere.
Ich habe es so verstanden, dass man dann seinen KV-Beitrag NUR auf Basis der selbstständigen Einnahmen zahlt. Meine Kasse macht es aber anders: Sie nimmt ALLE Einkünfte (das ist bei mir Gewerbe, selbstständig, nicht selbstständig und Kapitaleinkünfte) und teilt diese durch 12. Darauf dann der KV-Beitrag. Ist das wirklich richtig so? Und wenn es tatsächlich richtig sein sollte, müsste dann nicht wenigstens mein Arbeitgeber die Hälfte der anteiligen Kosten (also die aus nicht selbstständiger Arbeit) übernehmen?
So, wie es jetzt ist, ist es doch eine schreiende Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen, die nebenberuflich selbstständig sind und darauf keinerlei KV Beiträge zahlen.
Bin sehr gespannt auf Eure Antworten!
Gruß
ganymed2701

heinrich
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Beitragvon heinrich » 10.01.2013, 20:22

kurze knappe Antwort:


1.
KK hat richtig entschieden, denn aus ALLEN Einnahmen sind bei einer freiwilligen Versicherung die Beiträge zu berechnen


2.
Arbeitgeber darf KEINEN Zuschuss zahlen


Ungerecht: immer Ansichtssache.

nachzulesen im Gesetzt
1. § 240 SGB V
2. § 257 SGB V

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2013, 20:26

Dies ist alles korrekt.

Bei der Beitragsberechnung werden die sog. Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt, die Dir zur Verfügung stehen. Das Arbeitsentgelt stellt unweigerlich eine Einnahme dar, somit musst Du hiervon auch Beiträge löhnen

Einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber kannst Du leider auch nicht erhalten, denn der Arbeitgeber muss diesen Zuschuss nur zahlen, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Grenze beträgt in 2013 4.350,00 €. Da das Arbeitsentgelt mit Sicherheit unter dieser Grenze liegt, muss Dein Arbeitgeber auch keinen Zuschuss zahlen. Jenes ist zumindest der Wortlaut des Gesetzes.

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Beitragvon Rossi » 10.01.2013, 20:29

Nun ja Heinrich

Zitat:
Arbeitgeber darf KEINEN Zuschuss zahlen

Hm, wenn der Arbeitgeber aber Bock auf diesen Zuschuss hat, dann kann er selbstverständlich einen Zuschuss zahlen.

Allerdings hat der Arbeitnehmer darauf keinen Anspruch, da der Wortlaut von § 257 SGB V ziemlich eindeutig ist.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 10.01.2013, 20:32

hi Rossi,

evt ist meine Aussage nicht richtig angekommen.

Ein Zuschuss darf aber tatsächlich nicht gezahlt werden im Sinne eines Zuschuss nach § 257 SGB V

Wenn der Arbeitgeber dann trotzdem etwas zahlt, dann ist dies rechtlich KEIN Zuschuss UND dann ist die Zahlung, die ja KEIN Zuschuss darstellt,
steuer- und sozialversicherungspflichtig.

ok ?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2013, 21:58

Okay Heinrich, ist angekommen.

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Beitragvon ganymed2701 » 11.01.2013, 12:42

Hallo,
erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.
Ich bin einerseits beruhigt, dass meine KV keinen Fehler gemacht hat, anderseits wundert mich das Procedere schon sehr und auch die Tatsache, dass Ihr so wenig auf diese Ungerechtigkeit eingegangen seid!
Angenommen, man hat folgende Einkünfte:
selbstständig: 20.000 Euro
nicht selbständig: 10.000 Euro
Verm.+Verpacht. 5.000 Euro
Kapitalerträge 1.000 Euro
Dann ist die Basis für die KV 36.000 Euro, richtig?
Wenn ich die beiden oberen Zahlen vertausche, dann ist die Basis aber nur
20.000 Euro und der Rest ist "frei" (außerdem zahlt der Arbeitgeber davon auch noch die Häfte). Gibt es hier wirklich jemanden, der das nicht ungerecht findet? Das ist doch eine klare Benachteiligung des hauptberuflich Selbstständigen.
Habe aber noch 2 Fragen dazu, die etwas mehr ins Detail gehen:
1.) Mein nicht selbstständiger Anteil beträgt tatsächlich etwas mehr, als die Grenze, die von Rossi genannt wurde. Was bedeutet das jetzt konkret? Muss ich meinen Arbeitgeber ansprechen, dass er ab dieser Grenze doch KV für mich abführen/zahlen muss? Und muss ich das dann wiederum meiner KV mitteilen, damit die das bei der Berechnung berücksichtigt?
2.) Nochmal zur Berechnung des GKV Anteils: Bei dem Betrag der nicht selbstständigen Arbeit wurde tatsächlich der Gesamtbetrag zugrundegelegt und nicht derjenige, der in der Spalte rechts in der Steuererklärung erscheint, der ist nämlich um 1000 Euro Pauschbetrag reduziert. Ist das auch richtig? Das habe ich nämich hier anders gefunden:
http://www.abc-der-krankenkassen.de/Pul ... endige.htm

Gruß
ganymed2701

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Beitragvon Rossi » 11.01.2013, 20:01

Tja, Ungerechtigkeit hin und Ungerechtigkeit her.

Der Wortlaut des Gesetzes ist leider so. Du musst ggf. eine Änderung des Gesetzes (insbesondere § 257 SGB V) bewirken.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage aus der nichtselbständigen Tätigkeit ist meines Erachtens der Bruttobetrag (nicht gemindert um die Werbungskostenapauschale) zu berücksichtigen. Denn jeder Arbeitnehmer zahlt die Beiträge zur PKV/PV aus dem Bruttolohn und nicht um den verminderten pauschalen Werbungskostenfreibetrag.


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