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Nachzahlung GKV - steuerlich geltend machen???
Verfasst: 13.01.2013, 19:40
von ganymed2701
Hallo,
Ihr habt mir schon sehr geholfen, vielen Dank dafür!
Habe jetzt nochmal eine andere Frage.
Musste letztes Jahr unglücklicherweise einen 5-stelligen Betrag an die GKV nachzahlen. Möchte nun wissen, ob ich diesen in irgendeiner Form bei meiner Steuererklärung angeben kann. Mein Anwalt hatte gesagt, unter "außergewöhnlicher Belastung", eine Steuerberaterin sagte nun aber, das ginge nur bei krankheitsbedingten Zahlungen. Beides waren allerdings nur sehr kurze Gespräche bei einem zufälligen Treffen, also keine Beratung.
Weiß hier jemand Bescheid?
Re: Nachzahlung GKV - steuerlich geltend machen???
Verfasst: 14.01.2013, 07:58
von Czauderna
ganymed2701 hat geschrieben:Hallo,
Ihr habt mir schon sehr geholfen, vielen Dank dafür!
Habe jetzt nochmal eine andere Frage.
Musste letztes Jahr unglücklicherweise einen 5-stelligen Betrag an die GKV nachzahlen. Möchte nun wissen, ob ich diesen in irgendeiner Form bei meiner Steuererklärung angeben kann. Mein Anwalt hatte gesagt, unter "außergewöhnlicher Belastung", eine Steuerberaterin sagte nun aber, das ginge nur bei krankheitsbedingten Zahlungen. Beides waren allerdings nur sehr kurze Gespräche bei einem zufälligen Treffen, also keine Beratung.
Weiß hier jemand Bescheid?
Hallo,
ich bin kein Steuerexperte, aber ich denke, dass es möglich sein muss die reinen Krankenversicherungsbeiträge geltend zu machen - ob das auch rückwirkend geht, das kann ich leider nicht sagen - am Besten beim Finanzamt nachfragen. Die beiden o.g. Auskünfte halte ich persönlich für nicht richtig - es sind weder außergewöhnliche Belastungen noch spielen hier Krankheiten eine Rolle - was die Steuerberaterin wohl meinte sind Behandlungskosten als solches, die können dort geltend gemacht werden, nicht aber die Beiträge für sich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.01.2013, 14:17
von Dipling
Die Krankenversicherungsbeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen, aber dank neuerer Rechtsprechung im Jahr der Zahlung unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Einzutragen in der Anlage Vorsorgeaufwand, bei freiwilligen Mitgliedern in Zeile 18.
Verfasst: 14.01.2013, 18:11
von ganymed2701
Super, das hört sich plausibel an, vielen Dank!
Verfasst: 15.01.2013, 21:14
von heinrich
wenn Du Einwilligung dazu gegeben hast, dann meldet die KK die gezahlten Beitrag automatisch dem Finanzamt.
Wenn nicht, dann kannst Du diese auch nicht geltend machen.
ALSO: frage bei der KK nach: Habe ich Euch eine Einwilligungserklärung zur Weiterleitung der gezahlten Beiträge ans Finanzamt gegeben.
So zwischen Febr und April eines Jahres bekommen die freiwillig Versicherten von der Meldung dann eine Durchschrift von der KK.
Wenn Du so etwas in Febr. bis Mai 2012 für 2011 erhalten haben solltest; dann wird dies jetzt auch so sein in 2013 für 2012.
Verfasst: 16.01.2013, 16:19
von ganymed2701
Heinrich,
ich danke Dir sehr für diesen Hinweis. Ich habe so etwas noch nie erhalten, denn vor dieser Nachzahlung habe ich noch nie an die KK direkt überwiesen. Ich werde also auf jeden Fall nachfragen!
Viele Grüße
ganymed2701
Verfasst: 17.01.2013, 13:05
von Christa43
Hallo,
@heinrich hat u.a. geschrieben:
wenn Du Einwilligung dazu gegeben hast, dann meldet die KK die gezahlten Beitrag automatisch dem Finanzamt.
Wenn nicht, dann kannst Du diese auch nicht geltend machen
Dies ist etwas missverständlich ausgedrückt.
Wenn du der Krankenkasse die Einwilligung zur Übermittlung der Daten gegeben hast brauchst du in der Stererklärung keine Angaben zu machen.
Wenn keine Datenübermittlung erfolgt ist musst du die Angaben in Zeile 18 halt selbst machen.
Gruß von Christa
Verfasst: 17.01.2013, 18:15
von heinrich
wenn der Datenübermittlung nicht zugestimmt wurde,
dann ist , nachdem was ich weiß, auch keine Absetzbarkeit möglich.
Verfasst: 18.01.2013, 08:33
von Dipling
Momentan ist es (wenn auch rechtlich fragwürdig) tatsächlich so, dass die Beiträge nur abgesetzt werden können, wenn die Daten von der Kasse an das Finanzamt elektronisch übermittelt wurden.
Wenn der Threadersteller mindestens seit 2010 in der gleichen GKV versichert ist, sollten die Daten bereits elektronisch übermittelt werden, es sei denn, er hat mal widersprochen. Notfalls lässt sich die Zustimmung zur Datenübermittlung für die letzten zwei Kalenderjahre nachholen.