Hallo,
ich war 2009 - 2010 arbeitlos und über eine GKV versichert.
2010 bin ich ins Ausland arbeiten und hab mich bei der GKV "abgemeldet" und die Karte zurückgegeben.
Ich komme jetzt Mai zurück nach Deutschland und muss mich wieder hier versichern.
Verlangt die meine alte GKV irgendwelche Unterlagen über meinen bisherigen "Verbleib" der letzten Jahre?
Ich mein eigentlich geht die doch nichts an wo ich war und wie ich versichert war oder?
Wenn ich nicht "mitwirke" und alle möglichen Infos liefer, können die mich dann wirklich einfach ablehnen?
Ich mein ich will ja wieder Mitglied werden, das sollte die doch eher freuen anstatt sie nach Versicherungslücken suchen?!
Danke,
Trip
Nach 3 Jahren wieder aus Ausland zurück, alte GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rossi hat geschrieben:Wenn Du damals den Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hast, wo sollte dann das Problem sein.
Nun den Wohnsitz habe ich in DE aufgegeben, meine Wohnung hatte ich hier aber trotzdem noch. Ich habe mich also nicht komplett in DE abgemeldet oder sowas.
Rossi hat geschrieben:Gebe bei der Kasse an, dass Du in Dänemark gelebt und gearbeitest hat und dort nicht versichert gewesen bist. Wo ist das Problem?
Das Problem ist, dass die Kasse das wohl so nicht akzeptieren wird und ggfs. eine Lüge dahinter vermutet (Versicherungslücke).
Okay, Du hast Dich nicht abgemeldet. Jetzt könnte es losgehen.
Aber genau diese Problematik gibt es auch im Rahmen der sog. EU/EWG Vorschriften.
Du musst dann beweisen, wo dein Lebensmittelpunkt gewesen ist. Dieser war natürlich in Dänemark. Aber dies wird auch nicht so einfach werden, weil Du auf einen Kassenmitarbeiter stossen musst, der sich sowohl mit den EU/EWG-Vorschriften auskennt, als auch mit dem Mitgliedschaftsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.
Topp die Wette gilt, so einen Kassenmitarbeiter wirst Du nicht finden.
Also wird hier wieder die Kanonennummer kommen. Ich kann es leider nicht ändern.
Aber genau diese Problematik gibt es auch im Rahmen der sog. EU/EWG Vorschriften.
Du musst dann beweisen, wo dein Lebensmittelpunkt gewesen ist. Dieser war natürlich in Dänemark. Aber dies wird auch nicht so einfach werden, weil Du auf einen Kassenmitarbeiter stossen musst, der sich sowohl mit den EU/EWG-Vorschriften auskennt, als auch mit dem Mitgliedschaftsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.
Topp die Wette gilt, so einen Kassenmitarbeiter wirst Du nicht finden.
Also wird hier wieder die Kanonennummer kommen. Ich kann es leider nicht ändern.
Nur mal so ein paar Auszüge aus meinen Seminarunterlagen.
Zitat:
Wann eine Wohnsitznahme oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im anderen Staat vorliegt, ist weder in den EG- bzw. EWG-Verordnungen noch in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit definiert. Legt man die Definition des Europäischen Gerichtshofes zugrunde (EuGH, 25.02.1999 – 5 C 90/97), hat jemand seinen Wohnort dort, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Dies lässt sich demnach zumindest nicht an der Meldung z.B. beim Einwohnermeldeamt festmachen. Vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen:
..
Seit dem 01.05.2010 ist die zur EG-Verordnung Nr. 883/2004 ergangene Durchführungsverordnung (EG-Verordnung Nr. 987/2009) anzuwenden.
In Artikel 11 dieser EG-Verordnung wird der Mittelpunkt der Interessen einer Person anhand einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorgenommen, zu denen insbesondere die Folgenden gehören:
a. Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats,
b. die Situation der Person. In dieser Verordnung wurde auch festgelegt, dass in den Fällen, in denen sich der zuständige Träger (Krankenkasse bei der die Versicherung besteht) und der Träger des Wohnsitzes unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien nicht über den Wohnsitz einigen können, der Wille des Versicherten ausschlaggebend für den Wohnsitz sein wird.
Nun ja, ich kann Dir jetzt schon verraten, dass dies ein riesen Affentheater werden wird.
Viel Erfolg!
Zitat:
Wann eine Wohnsitznahme oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im anderen Staat vorliegt, ist weder in den EG- bzw. EWG-Verordnungen noch in den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit definiert. Legt man die Definition des Europäischen Gerichtshofes zugrunde (EuGH, 25.02.1999 – 5 C 90/97), hat jemand seinen Wohnort dort, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Dies lässt sich demnach zumindest nicht an der Meldung z.B. beim Einwohnermeldeamt festmachen. Vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen:
..
Seit dem 01.05.2010 ist die zur EG-Verordnung Nr. 883/2004 ergangene Durchführungsverordnung (EG-Verordnung Nr. 987/2009) anzuwenden.
In Artikel 11 dieser EG-Verordnung wird der Mittelpunkt der Interessen einer Person anhand einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorgenommen, zu denen insbesondere die Folgenden gehören:
a. Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats,
b. die Situation der Person. In dieser Verordnung wurde auch festgelegt, dass in den Fällen, in denen sich der zuständige Träger (Krankenkasse bei der die Versicherung besteht) und der Träger des Wohnsitzes unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien nicht über den Wohnsitz einigen können, der Wille des Versicherten ausschlaggebend für den Wohnsitz sein wird.
Nun ja, ich kann Dir jetzt schon verraten, dass dies ein riesen Affentheater werden wird.
Viel Erfolg!
In der Regel schon (Wohnsitz abmelden). Denn dann ist es für die Kasse klar.
Aber auf der anderen Seite hat die Kasse damals in 2010 auch offensichtlich nicht weiteres von Dir gefordert und die Mitgliedschaft beendet.
Ich würde einfach bei der Kasse vorsprechen und versuchen es zu klären. Natürlich ohne Nachzahlungspflicht, weil Du dich damals vernünftig abgemeldest hast.
Aber auf der anderen Seite hat die Kasse damals in 2010 auch offensichtlich nicht weiteres von Dir gefordert und die Mitgliedschaft beendet.
Ich würde einfach bei der Kasse vorsprechen und versuchen es zu klären. Natürlich ohne Nachzahlungspflicht, weil Du dich damals vernünftig abgemeldest hast.
Rossi hat geschrieben:Okay, Du hast Dich nicht abgemeldet. Jetzt könnte es losgehen.
Aber genau diese Problematik gibt es auch im Rahmen der sog. EU/EWG Vorschriften.
Du musst dann beweisen, wo dein Lebensmittelpunkt gewesen ist. Dieser war natürlich in Dänemark. Aber dies wird auch nicht so einfach werden, weil Du auf einen Kassenmitarbeiter stossen musst, der sich sowohl mit den EU/EWG-Vorschriften auskennt, als auch mit dem Mitgliedschaftsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.
Topp die Wette gilt, so einen Kassenmitarbeiter wirst Du nicht finden.
Also wird hier wieder die Kanonennummer kommen. Ich kann es leider nicht ändern.
Hallo Rossi,
natürlich wird er sie finden, zumindest dann, wenn er ihnen z.B. deinen Beitrag hier vorlegt.
Ich hatte gerade dieser Tage einen solchen Fall in der Praxis - und der wurde aber ganz problemlos mit dem Tag der Wiedereinreiche nach Deutschland wieder bei uns versichert.
Ach ja, reden muss man halt miteinander, sag ich doch immer.
Gruss
Czauderna
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- Postrank2
- Beiträge: 17
- Registriert: 12.02.2013, 19:47
Rossi hat geschrieben:In der Regel schon (Wohnsitz abmelden). Denn dann ist es für die Kasse klar.
Würde das in meinem Fall auch helfen?
Ich melde mich also in D ab und gehe ein Jahr nach Spanien (arbeiten/urlauben/versichert/unversichert/whatever).
Danach tauche ich hier wieder auf und versichere mich bei irgendeiner GKV (Midijob).
Was will die GKV dann von mir wissen? Wo ich die letzten 18 Monate war? Wieso ist dann die Nachzahlung an die "alte" Kasse gegessen?
Rossi hat geschrieben:Aber auf der anderen Seite hat die Kasse damals in 2010 auch offensichtlich nicht weiteres von Dir gefordert und die Mitgliedschaft beendet.
Das war bei mir und fast allen hier doch auch der Fall. Man gibt die Versichertenkarte ab und hört nichts mehr von ihnen, obwohl man trotzdem noch bei ihnen "versichert" ist.
Rossi hat geschrieben:Ich würde einfach bei der Kasse vorsprechen und versuchen es zu klären.
Dann werden dem Kassenmitarbeiter gleich freudig die €€€-Zeichen in den Augen leuchten

Rossi hat geschrieben:Natürlich ohne Nachzahlungspflicht, weil Du dich damals vernünftig abgemeldest hast.
Hat er sich "vernünftig" abgemeldet? Wohl eher hat ihn das Arbeitsamt abgemeldet.
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