Hallo,
wie ist eure Meinung zu folgendem Fall ?
Als langjähriges Mitglied einer GKV als Solo-Selbständiger - mit bisher recht geringen Einkünften - gönnt man sich eine längere Auszeit (3 Mon. Reise ausserhalb der EU) und schliesst nach versch. Telefonaten mit der GKV die empfohlene Anwartschaft ab.
Dadurch spart man in den 3 Monaten pro Monat ca. 300 Euro. (Vor der Reise Mindestbeitrag ca. 350 Euro - 50 Euro Anwartschaft = Ersparnis 300 Euro). Insgesamt also ca. 900 Euro.
Nach der Reise gibt man frisch erholt Gas und erwirtschaftet in den restlichen 9 Monaten 34.000 Euro Einkünfte.
Die GKV rechnet diese Einkünfte dann auf 9 Beitragsmonate,
also 34000 / 9 = 3778 Euro * 17,2% (KV+PV) = 649,78 Euro.
Ohne Anwartschaft, bei ganz normaler Fortführung der freiwilligen Versicherung wären die Einkünfte auf 12 Beitragsmonate "verteilt" worden, also 34000 / 12 = 2833 Euro * 17,2% = 487,33 Euro.
Die Differenz beträgt hier 162,45 pro Monat.
Geht man mal davon aus, dass ein neuer Steuerbescheid im Schnitt nur alle 12 Monate vorgelegt werden kann, dann könnte sich folgende Rechnung ergeben:
12 x Differenz 162,45 = 1949,40 Euro
Zieht man von diesen 1949,40 Euro die o.g. Ersparnis von 900 Euro ab, dann ergibt sich ein rechnerischer Nachteil (Mehrbeitrag) von ca. 1000 Euro.
Fazit: Die unveränderte Fortführung der GKV-Versicherung während der 3 monatigen Reise wäre in diesem (speziellen) Fall scheinbar günstiger gewesen.
Oder habe ich in diese Rechnung einen bösen, groben Denkfehler eingebaut und bin auf dem Holzweg?
Gruss digit
Höhere Beiträge durch Anwartschaft ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo @heinrich,
der Fall hat mich so noch nicht betroffen, aber er wird mich wohl leider betreffen ;-(
Was ich nicht OK daran finde ist:
- die GKV empfiehlt die Anwartschaft und "optimiert" damit ihre Einnahmen - zu Lasten des Mitglieds, dass in der Zeit (Anwartschaft) nur Beiträge zahlt, aber keinerlei Leistungen in Anspruch nehmen kann. Meiner Meinung nach berät die GKV falsch.
- man wird dafür bestraft, dass man etwas für sich und seine Gesundheit tut ( Auszeit/Sabbatical)
- wenn man sonst mal monatelang keinen Auftrag und somit keine Einkünfte hat, dann kümmert sich keiner drum
- wer ehrlich ist - ist mal wieder der Dumme
Ein Unterschied zum Existenzgründer könnte sein, dass der in den restlichen Monaten andere Einkünfte (Gehalt ?!) hatte und nicht auf Rat der GKV Beiträge für eine "sinnlose" Anwartschaft bezahlt hat.
Ist aber nur meine Meinung
Gruss digit
der Fall hat mich so noch nicht betroffen, aber er wird mich wohl leider betreffen ;-(
Was ich nicht OK daran finde ist:
- die GKV empfiehlt die Anwartschaft und "optimiert" damit ihre Einnahmen - zu Lasten des Mitglieds, dass in der Zeit (Anwartschaft) nur Beiträge zahlt, aber keinerlei Leistungen in Anspruch nehmen kann. Meiner Meinung nach berät die GKV falsch.
- man wird dafür bestraft, dass man etwas für sich und seine Gesundheit tut ( Auszeit/Sabbatical)
- wenn man sonst mal monatelang keinen Auftrag und somit keine Einkünfte hat, dann kümmert sich keiner drum
- wer ehrlich ist - ist mal wieder der Dumme
Ein Unterschied zum Existenzgründer könnte sein, dass der in den restlichen Monaten andere Einkünfte (Gehalt ?!) hatte und nicht auf Rat der GKV Beiträge für eine "sinnlose" Anwartschaft bezahlt hat.
Ist aber nur meine Meinung

Gruss digit
Hallo,
würde mich, auch nach so langer Zeit, durchaus über weitere Meinungen und Erklärungen freuen.
Man könnte den "Fall" ja auch auf die Spitze treiben...
Freiwilliges Mitglied der GKV erzielt im Januar 5000 Euro Gewinn. Danach legt er das Gewerbe erst Mal still um seine kranke Mutter im Ausland (USA) zu pflegen. Umsätze macht er in den restlichen 11 Monaten keine und somit auch keinen Gewinn. Für den Aufenthalt in den USA wird natürlich eine priv. Reise-KV abgeschlossen.
Die GKV rechnet die zur Lebensführung zur Verfügung stehenden 5000 Euro Gewinn dann auf 60.000 Euro hoch und setzt den Höchstbeitrag fest.
Widerspricht dies nicht den "Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" ?
Dort heisst es doch z.B. im §5
"... Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen."
oder §3
"... beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen."
Oder interpretiere ich diese Passagen komplett falsch?
Gruss digit
würde mich, auch nach so langer Zeit, durchaus über weitere Meinungen und Erklärungen freuen.
Man könnte den "Fall" ja auch auf die Spitze treiben...
Freiwilliges Mitglied der GKV erzielt im Januar 5000 Euro Gewinn. Danach legt er das Gewerbe erst Mal still um seine kranke Mutter im Ausland (USA) zu pflegen. Umsätze macht er in den restlichen 11 Monaten keine und somit auch keinen Gewinn. Für den Aufenthalt in den USA wird natürlich eine priv. Reise-KV abgeschlossen.
Die GKV rechnet die zur Lebensführung zur Verfügung stehenden 5000 Euro Gewinn dann auf 60.000 Euro hoch und setzt den Höchstbeitrag fest.
Widerspricht dies nicht den "Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder" ?
Dort heisst es doch z.B. im §5
"... Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen."
oder §3
"... beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen."
Oder interpretiere ich diese Passagen komplett falsch?
Gruss digit
schau Dir mal gaaaanz genau § 240 Abs. 4a SGB V an.
dort steht, dass bei gewissen Tatbeständen der Anwartschaftsbeitrag nur gilt (und dies wäre bei einem Auslandsaufenthalt, der nicht beruflich bedingt ist)
WENN: ... länger als drei Kalendermonate ruht.....
ALSO: hast Du mit Deinen 3 Monaten (weil nicht lääänger als 3 Monate und erst recht nicht länger als 3 Kalendermonate)
KEINEN Anspruch auf einen Anwartschaftsbeitrag
dort steht, dass bei gewissen Tatbeständen der Anwartschaftsbeitrag nur gilt (und dies wäre bei einem Auslandsaufenthalt, der nicht beruflich bedingt ist)
WENN: ... länger als drei Kalendermonate ruht.....
ALSO: hast Du mit Deinen 3 Monaten (weil nicht lääänger als 3 Monate und erst recht nicht länger als 3 Kalendermonate)
KEINEN Anspruch auf einen Anwartschaftsbeitrag
Hallo @heinrich,
Danke für den Hinweis. Ist bestimmt auch richtig, aber der Auslandsaufenthalt ging insgesamt fast 6 Monate; 3 Mon. in einem Jahr und 3 Monate im Anderen. Da sich Steuerbescheide an Kalenderjahren orientieren ... habe ich es nicht erwähnt.
Je nach Höhe der Einkünfte wäre es ja sogar zum Vorteil, wenn die Anwartschaft fälschlicherweise gewährt worden wäre, dem ist aber scheinbar nicht so.
Gruss digit
Danke für den Hinweis. Ist bestimmt auch richtig, aber der Auslandsaufenthalt ging insgesamt fast 6 Monate; 3 Mon. in einem Jahr und 3 Monate im Anderen. Da sich Steuerbescheide an Kalenderjahren orientieren ... habe ich es nicht erwähnt.
Je nach Höhe der Einkünfte wäre es ja sogar zum Vorteil, wenn die Anwartschaft fälschlicherweise gewährt worden wäre, dem ist aber scheinbar nicht so.
Gruss digit
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 24 Gäste