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Wechsel pkv > gkv nach 1 Monat Arbeitslosigkeit?
Verfasst: 12.06.2013, 22:05
von popai
Guten Abend,
da ich meist widersprüchliche Aussagen finde, würde ich mich über eine Aussage bezüglich meiner konkreten Situation freuen.
Alter 35
Angestellter
01.05.2011 Wechsel in PKV
01.05.2013 Arbeitslosigkeit für 1 Monat nach eigenkündigung
01.06.2013 neues Arbeitsverhältnis Einkommen über Grenze
Vermutlich eine Sperrfrist von 1 Woche oder keine Sperrfrist. Entscheidung ausstehend.
Kann ich aufgrund dieser Fakten dauerhaft zurück in die GKV wechseln oder müsste ich dafür unter der Bemessungsgrundlage bleiben?
Vielen Dank
Popai
Verfasst: 14.06.2013, 08:52
von Dipling
Für den Zeitraum, für den Arbeitslosengeld gewährt wird, entsteht Versicherungspflicht in der GKV. Wichtig ist, dass überhaupt Arbeitslosengeld gewährt wird, da die Versicherungspflicht im Rahmen einer Sperrfrist für freiwillige Mitglieder bzw. PKV-Versicherte erst ab dem 2. Monat einer Sperrzeit greift.
Eine Weiterversicherung in der GKV ist als freiwilliges Mitglied möglich, wenn in den letzten 5 Jahren für mindestens 24 Monate eine Versicherung in der GKV bestand. Das ist im konkreten Fall erfüllt, wenn in den Jahren vor der PKV eine GKV bestand.
Siehe § 9(1) SGB V:
"Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;"
Verfasst: 14.06.2013, 12:59
von Max80
Bei Eigenkündigung gibt es eine Sperrfrist von 3 Monaten, bevor man Arbeitslosengeld I erhält. Da man kein Arbeitslosengeld I bekommt, wirst du nicht Versicherungspflichtig und verbleibst in der PKV.
Verfasst: 14.06.2013, 15:37
von popai
Zunächst mal vielen Dank für die Antworten. Meine Sperrzeit wird voraussichtlich auf eine Woche verkürzt (Umstände der Kündigung).
Dann müsste mein Vorhaben ja eigtl möglich sein.
Ist dies auch dann noch richtig, wenn ich die PKV noch nicht gekündigt habe?
Den Bewilligungsbescheid erhalte ich erst nächste Woche; dann müsste ich rückwirkend kündigen.
Vielen Dank nochmal.
Verfasst: 14.06.2013, 16:20
von Dipling
Mit Eintritt der Versicherungspflicht entsteht ein rückwirkendes Sonderkündigungsrecht in der PKV (Fristen beachten, s.u.).
Der GKV ist der Beitritt als freiwilliges Mitglied innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Versicherungspflicht anzuzeigen.
§ 205 Abs. 2 VVG:
"2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Verfasst: 18.06.2013, 17:59
von CTG
Beträgt deine Sperrzeit ene Woche und du beziehst danach für die restliche Zeit des 1 Monats ALG wirst du versicherungspflichtig in der GKV.
Wenn du dann ab 1.6.2013 eine Beschäftigung mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von zur Zeit 4.350 € aufnimmst kommt es darauf an ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist
Entweder...
...vor ausscheiden aus der Versicherungspflicht (also hier nach Ende ALG) 12 Monate durchgehend GKV versichert.
Trifft auf dich nicht zu.
oder in den letzten 5 Jahren, 24 Monate GKV versichert. Diese können auch gestückelt zusammen kommen.
Hier also vom 1.06.2008 bis zum 30.05.2013.
Wie warst du in dieser Zeit versichert?