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Back to Job?

Verfasst: 25.07.2013, 07:37
von Hauptmann
Ein Regel-Altersrentner (73) mit Grundsicherung nach SGB XII sollt in ein Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Dabei stellen sich, die Krankenversicherung betreffend, folgende Fragen:

1) Der Mann bezieht zur Rente auch Grundsicherung und wird gem.
§264 SGB V bei einer GKV betreut.

2) Mit Antritt der Vollzeitbeschäftigung, er wird aus fachlichen Gründen benötigt, erlischt die Grundsicherung und damit auch die GKV-Betreuung.

3) Regulär in die GKV kann er jedoch nicht aufgenommen werden, da er gem. § 6 Abs. 3a "versicherungsfrei" ist.

Fragen:

a) Da eine Privatversichrung nicht mehr tragbar wäre (seine frühere PKV mit über 30-jähriger Versicherungsdauer und ca 25 Jahre darunter mit Prämienrückgewähr, fordert Beitragsnachzahlung für das lfd. Kalenderjahr und eine Monatspräme um die 1.000 EUR) könnte die GKV-Betreuung gem. §264 a nicht selbst finanzierte werden in einer quasi freiwilligen Versicherung? Im 5-jährigen Jahresdurchschnitt erwuchsen dem Sozialamt daraus bisher 1.200 EUR Kosten jährlich einschl. Verwaltungsabgabe.

b) Wenn der Arbeitgeber ohne Berücksichtung dieser Umstände die normale Anmeldung des Arbeitsverhältnisses vornehmen würde und man bei Prüfung durch die AOK auf diese Konstellation käme, müsste dann das Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst werden?

Re: Back to Job?

Verfasst: 25.07.2013, 11:36
von ratte1
Hauptmann hat geschrieben:b) Wenn der Arbeitgeber ohne Berücksichtung dieser Umstände die normale Anmeldung des Arbeitsverhältnisses vornehmen würde und man bei Prüfung durch die AOK auf diese Konstellation käme, müsste dann das Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst werden?
Das Arbeitsverhältnis wird dadurch natürlich nicht aufgelöst, weshalb auch.

Es kommt lediglich definitv keine Versicherung bei einer gesetzlichen KK (egal ob AK, DAK, Barmer...) zustande.

MfG
ratte1

Verfasst: 26.07.2013, 10:29
von Christa43
Hallo,

in die GKV als Mitglied kommt er keinesfalls.

Mit dem Wegfall der Leistungen nach dem SGB XII entfällt aber auch die Betreuung nach § 264 SGB V. Und eine Rückkehr in die Betreuung ist ausgeschlossen.
Der Rentner muss in die PKV und die letzte Versicherung muss ihn aufnehmen.

Gruß von Christa

Verfasst: 26.07.2013, 10:42
von heinrich
die Antworten sind sehr wahrscheinlich FALSCH.

Er war mit Sicherheit die letzten 2,5 Jahre NICHT versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig.

Damit, siehe § 6 Abs. 3 a, SATZ 2 SGB V, sind die WEITEREN Voraussetzungen für die VERSICHERUNGSFREIHEIT des § 6 Abs. 3 a SGB V NICHT erfüllt.

Das heißt: Er wird versicherungsPFLICHTIG in der Beschäftigung.

Wahl zu jeder KK möglich, wenn innerhalb 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung. Nach 14 Tage, dann muss AG ihn zu seiner letzten GESETZLICHEN KK (egal wie lange her) anmelden.

Verfasst: 26.07.2013, 11:04
von ratte1
heinrich hat geschrieben:die Antworten sind sehr wahrscheinlich FALSCH.

Er war mit Sicherheit die letzten 2,5 Jahre NICHT versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig.

Damit, siehe § 6 Abs. 3 a, SATZ 2 SGB V, sind die WEITEREN Voraussetzungen für die VERSICHERUNGSFREIHEIT des § 6 Abs. 3 a SGB V NICHT erfüllt.

Das heißt: Er wird versicherungsPFLICHTIG in der Beschäftigung.

Wahl zu jeder KK möglich, wenn innerhalb 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung. Nach 14 Tage, dann muss AG ihn zu seiner letzten GESETZLICHEN KK (egal wie lange her) anmelden.
Daran hatte ich gar nicht gedacht. Du hast Recht, danke für die Info.

MfG
ratte1