Wiedereintritt in die KV - Nachzahlungen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.12.2014, 17:35

Der Gesetzgeber gibt den Rahmen vor, kann aber nicht jede Einzelheit regeln. Die Ausgestaltung und Auslegung im Detail regeln die Kassen über Rundschreiben.

Wenn die Kasse von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgehen muss, diese Versicherungspflicht mangels Mitwirkung nur nicht festgestellt wurde, trifft der Tatbestand der Nichtversicherung eigentlich nicht zu, denn die Versicherungspflicht greift kraft Gesetzes. Insofern besteht auch kein Widerspruch zu § 5 Abs. 5 a SGB V.

Der zweite Teil des § 5 Abs. 5 a SGB V macht vor diesem Hintergrund m.E. nur noch in den seltenen Fällen Sinn, in denen noch nie eine Versicherung bestand (also weder privat noch gesetzlich). Nur dann zählt tatsächlich der berufliche Status. Wobei noch die Frage wäre, ob eine Selbständigkeit vom Zeiteinsatz und der wirtschaftlichen Bedeutung her als hauptberuflich einzustufen wäre (Ausschlusstatbestand) oder als für die Versicherungspflicht unschädliche nebenberufliche Selbständigkeit.

Anmeldungen muss die Kasse schon prüfen, die Aufnahme verweigern darf sie aber nur mit triftigem Grund.

tim|away
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Beitragvon tim|away » 31.12.2014, 12:19

Zunächst erst einmal ganz herzlichen Dank an alle von euch für eure Hilfsbereitschaft und Kompetenz.

Zwischenstand:

Die fiktive Person P hat ein Schreiben an den Vorstand der Krankenkasse gesendet mit dem GKV-Rundschreiben als Analge und der Bitte den Beitritt nicht (weiterhin) zu erschweren. Eine Mitgliedsbescheinigung nach §175 SGB V wurde daraufhin unverzüglich ausgestellt.

Was passiert jetzt mit den ungeklärten Zeiten, die ohne Mitwirkung von Person P nicht aufgeklärt werden können?

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Krankenkasse an dieser Stelle um Druck auszuüben oder gar Zahlbescheide für den vorherigen Zeitraum zu versenden?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 02.01.2015, 08:29

Das Ziel der Aufnahme (ohne einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu unterschreiben) wurde ja erreicht. Das war die kritische Hürde.

Theoretisch sind weiterhin Nachforderungen denkbar. Erzwingen kann die Kasse die Mitwirkung jedoch nicht. Und die Beweislast für Forderungen liegt bei der Kasse.

Praktisch ist die wahrscheinlichste Variante, dass die Zeiten weiterhin ungeklärt bleiben. Außerdem setzt nach und nach die Verjährung ein. D.h. denkbare Forderungen für den Zeitraum 04/2007 bis 11/2010 wären bereits jetzt verjährt.

tim|away
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Beitragvon tim|away » 02.01.2015, 12:54

Was würde das denn praktisch bedeuten? Könnte fiktive Person P die Mitwirkung verzögern bis 4 Jahre nach Beginn der aktuellen Mitgliedschaft verstrichen sind, anschließend mitwirken und sich dann auf Verjährung berufen? Bei ungeklärten Zeiten vor 01.08.2014 läge der Stichtag am 01.08.2018 nehme ich an. Gibt es für Person P überhaupt Vorteile, die Zeiten (auch nach Verjährung) aufzuklären?

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Beitragvon Dipling » 02.01.2015, 14:37

"Praktisch" bedeutet, dass die GKV die Vorversicherung bei Aufnahme prüft, später gewöhnlich nicht mehr. D.h. die Kasse wird wahrscheinlich nicht mehr nachfragen. Und von sich aus wird Person P wohl keine schlafenden Hunde wecken.
Mögliche Forderungen bis 08/2014 wären am 01.01.2019 verjährt. Es sei denn, die Kasse kann Vorsatz nachweisen. Vorteile einer Nachversicherung kann es im Einzelfall geben, wenn für die Krankenversicherung der Rentner oder für die Pflegeversicherung bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden sollen.


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