Verfasst: 21.12.2014, 17:35
Der Gesetzgeber gibt den Rahmen vor, kann aber nicht jede Einzelheit regeln. Die Ausgestaltung und Auslegung im Detail regeln die Kassen über Rundschreiben.
Wenn die Kasse von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgehen muss, diese Versicherungspflicht mangels Mitwirkung nur nicht festgestellt wurde, trifft der Tatbestand der Nichtversicherung eigentlich nicht zu, denn die Versicherungspflicht greift kraft Gesetzes. Insofern besteht auch kein Widerspruch zu § 5 Abs. 5 a SGB V.
Der zweite Teil des § 5 Abs. 5 a SGB V macht vor diesem Hintergrund m.E. nur noch in den seltenen Fällen Sinn, in denen noch nie eine Versicherung bestand (also weder privat noch gesetzlich). Nur dann zählt tatsächlich der berufliche Status. Wobei noch die Frage wäre, ob eine Selbständigkeit vom Zeiteinsatz und der wirtschaftlichen Bedeutung her als hauptberuflich einzustufen wäre (Ausschlusstatbestand) oder als für die Versicherungspflicht unschädliche nebenberufliche Selbständigkeit.
Anmeldungen muss die Kasse schon prüfen, die Aufnahme verweigern darf sie aber nur mit triftigem Grund.
Wenn die Kasse von einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgehen muss, diese Versicherungspflicht mangels Mitwirkung nur nicht festgestellt wurde, trifft der Tatbestand der Nichtversicherung eigentlich nicht zu, denn die Versicherungspflicht greift kraft Gesetzes. Insofern besteht auch kein Widerspruch zu § 5 Abs. 5 a SGB V.
Der zweite Teil des § 5 Abs. 5 a SGB V macht vor diesem Hintergrund m.E. nur noch in den seltenen Fällen Sinn, in denen noch nie eine Versicherung bestand (also weder privat noch gesetzlich). Nur dann zählt tatsächlich der berufliche Status. Wobei noch die Frage wäre, ob eine Selbständigkeit vom Zeiteinsatz und der wirtschaftlichen Bedeutung her als hauptberuflich einzustufen wäre (Ausschlusstatbestand) oder als für die Versicherungspflicht unschädliche nebenberufliche Selbständigkeit.
Anmeldungen muss die Kasse schon prüfen, die Aufnahme verweigern darf sie aber nur mit triftigem Grund.