Zwar führt die Anfechtung zivilrechtlich dazu, dass der PKV- Vertrag als von Anfang an nichtig gilt.
Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch maßgeblich, dass der Vertrag zunächst wirksam zustande kam.
Damit bleibt die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif.
"Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages
Eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages führt zivilrechtlich dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Sozialversicherungsrechtlich hat dies jedoch nicht zur Folge, dass der Betroffene als zu keinem Zeitpunkt privat versichert anzusehen ist. Der krankenversicherungsrechtliche Status kann und darf nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses (z.B. der Anfechtung) abhängen. Der Versicherungsvertrag ist bis zur Anfechtungserklärung zwar anfechtbar, gleichwohl jedoch wirksam (SG Dresden, Beschluss vom 14.06.2012 - S 18 KR 156/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Ein Rücktritt bzw. eine wirksame Anfechtung eines PKV-Krankenversicherungsvertrages hat nicht zur Folge, dass der Versicherte nachträglich als unversichert gilt und rückwirkend der Versicherungspflichttatbestand gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingreift (LSG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2012 - L 1 KR 71/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER).
Auch im Fall einer schweren Vertragsverletzung durch den Versicherten (vgl. § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 VVG) bleibt die einmal getroffene Zuordnung zur PKV erhalten. Lediglich das ehemalige Versicherungsunternehmen ist berechtigt, einen Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif abzulehnen. Der Kontrahierungszwang als solcher in der PKV bleibt erhalten (LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2012 - L 5 KR 258/12 B ER)."
Quelle:
http://www.ra-leber.de/Buergerversicherung.32.0.html
Denkbar ist noch die Alternative Unterschreitung der JAEG z.B. durch Teilzeit oder Entgeltumwandlung und damit Versicherungspflicht und Wechsel in die GKV. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten zur weiteren Versicherung in der GKV bei späterem erneutem Überschreiben der JAEG ist nicht mehr erforderlich.