Beitragsnachzahlungen im fünfstelligen Bereich?????

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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nicilein
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Beitragsnachzahlungen im fünfstelligen Bereich?????

Beitragvon nicilein » 16.03.2015, 13:45

Ich bin nebenber. freiberuflich tätig. Angestelltenverh. 16 Std. Freiberufl. ca. 9-12 Std.

Ich habe gerade mit meiner Krankenkasse gesprochen, die mir auf meine
Frage nach meinem Status, angestellt oder selbständig, mitteilte,
sie hätten da ein Computerprogramm und das würde darüber entscheiden.?

Außerdem muss ich wahrscheinlich Beiträge der letzten Jahre nachzahlen, da ich der Ansicht war, erst wenn der Anteil (Gewinn) aus selbständiger Arbeit gegenüber dem Verdienst aus einem Angestelltenverhältnis überwiegt,
muss ich dies der Krankenkasse melden.(?) Ich hatte da eine Info. von der Krankenkasse vor zwei Jahren erhalten, wo man mir erklärte, dass erst wenn der zeitl. Faktor für die Ausübung der nebenber. selbständigen Tätigkeit höher ist, werden die Beiträge entsprechend erhöht.
Wenn ich das jetzt mal so überschlage komme ich auf Betragsnachzahlungen
im fünfstelligen Bereich.
Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Vielleicht auch POSITIVE??

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Beitragvon Rossi » 16.03.2015, 20:35

Nun ja, dies ist ein spannendes Thema.

Hierzu gibt es eine gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkasse zur Abgrenzung einer hautpberuflichen Selbständigkeit. Das Teil hat fast 20 Seiten. Innovativ und kreativ ist die Aussage, dass dies durch ein Progrämmchen der Kasse geprüft wird.

Du musst jetzt leider Butter bei die Fische machen und ggf. Zahlen in den Ring werfen.

Wie hoch ist das mtl. Bruttogehalt aus der Angestelltentätigkeit?!

Wie hoch ist der Gewinn (nach Abzug der Kosten) aus der selbständigen Tätigkeit?

Hast Du ggf. einen Arbeitnehmer angestellt, der oberhalb von 450,00 € mtl. verdient?

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Beitragsnachzahlungen im fünfstelligen Bereich?????

Beitragvon nicilein » 19.03.2015, 12:40

Vielen Dank für deine Antwort,

nachdem ich im Angestelltenverhältnis knapp 100€ unter der Bezugsgröße
liege und ich einen Gewinn erzielte, der 1000€ über meinem Angestellten-
gehalt liegt, bin ich vielleicht ein Grenzfall?
( ich habe eine freie Mitarbeiterin, verdient aber nur max. 2000€/ Jahr.)


Ich suche jetzt einen Fachmann, der mich berät.
Meine Steuerberaterin schickt mich zu einem Anwalt, aber die sind teuer :(
An wen kann ich mich wenden?
Wer hat eine Idee.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.03.2015, 16:45

Hm, wenn Du aus der selbständigen Tätigkeit mtl. 1.000,00 € mehr verdienst, als auch der Angestelltentätigkeit und zudem die Angestelltentätigkeit auch noch unterhalb von 20 Wochenstunden liegt, dürfte es meines Erachtens nicht gut aussehen.

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Beitragvon nicilein » 23.03.2015, 13:08

Da hat sich wohl ein Missverständnis eingeschlichen:

der Gewinn aus der nebenber. selbständigen Tätigk.
lag 2013 1000€ über meinem Gehalt aus nichtselbständ. T. auf das Jahr gesehen.

In der Verlautbarung der Spitzenverbände ist eine Größe von 20% angegeben. Dann wäre ich immer noch darunter.?

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Beitragvon tim|away » 23.03.2015, 18:50

Zunächst einmal ist von folgendem Rundschreiben die Rede:
GKV - Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 11. Juni 2013

Aus den bisherigen Angaben zur investierten Zeit in die selbstständige Tätigkeit (9-12 Std/Woche) geht nicht hervor, ob es sich lediglich um vergütete Stunden handelt oder ob es sich bei den Zahlen um den zeitlichen Gesamtaufwand handelt. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall ebenfalls "die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen und ähnlicher Aufgaben."

"Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft, und erlaubt andererseits, das s Besonderheiten wie z. B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung berücksichtigt werden können, indem eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird."

Die angesprochenen 20% dienen lediglich als Richtwert zur Beurteilung, ob eine Tätigkeit "deutlich überwiegt", obgleich die Rechtsprechung dies bisher nicht konkret beantwortet hat. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient lediglich der Orientierung.

Jetzt fassen wir mal zusammen:

1) Das Angestelltenverhältnis nimmt weniger als 20 Stunden pro Woche in Anspruch.
2) Die Selbstständigkeit nimmt vielleicht (!) weniger als 20 Stunden pro Woche in Anspruch. (Zu klären ist, ob hier bereits Verwaltung, Reisezeit, etc. enthalten sind).
3) Die Bezüge aus der Selbstständigkeit überwiegen die finanziellen Bezüge aus dem Angestelltenverhältnis, wenngleich auch die Differenz zwischen den Bezügen sich auf weniger als 20% beläuft.
4) Im Tätigkeitsfeld der Selbstständigkeit liegt Steigerungspotential vor, sodass zukünftig die Bezüge noch höher ausfallen können. Dies liegt im Angestelltenverhältnis wahrscheinlich nicht vor - oder zumindest in wesentlich kleinerem Maße.

Ohne weitere Informationen sprechen Punkte 1+3+4 für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. Sollten darüber hinaus auch noch Gründerzuschüsse bezogen worden sein, ist die Frage ohnehin klar. Jedoch selbst ohne Gründerzuschüsse gehe ich davon aus, dass die Selbstständigkeit in diesem Fall den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt, und somit hauptberuflich ausgeübt wird.

Weiterhin weise ich auf das zukünftige Potential hin: Während die Entwicklungsmöglichkeiten des Angestelltenverhältnisses sehr beschränkt sind, ist zu erwarten, dass der Selbstständigkeit zukünftig noch mehr Bedeutung zukommt. Ich gehe davon aus, dass das Angestelltenverhältnis lediglich aufrecht erhalten wird, um Auftragslücken in der Anfangsphase der Selbstständigkeit zu überbrücken.


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