Abrechnungspraxis
Verfasst: 23.11.2015, 11:01
Hallo,
wer weiß Bescheid darüber, ob alleine das Einziehen der AOK-Versichertenkarte zwecks Ausstellung eines Anschlussrezepts schon zur Abrechnung eines Quartals fachärztlicher Behandlungen führen kann.
Fall
Ich benötige 2x jährlich eine Handcreme, die in Deutschland, jedoch nicht in Österreich oder in der Schweiz, verschreibungspflichtig ist. Sie kostet auf Privatrezept 18,12 EUR, auf AOK-Rezept 7,14 Zuzahlung. Den Arzt selbst habe ich schon über zwei Jahre lang nicht gesehen, alles geschieht am Empfang praktisch auf Knopfdruck.
Nun wurde in einer Diskussionsrunde behauptet, das Ausstellen eines solchen Rezepts bringe dem Arzt ein volles Quartalshonorar. Sollte dies zutreffen, könnte ich daraus eine bessere Rolle ableiten als die eines rechtlosen Bittstellers, der dem Wohlwollen irgendwelcher Arzthelferinnen ausgeliefert ist und die auch bereits zweimal den Eingang einer telefonischen (per Anrufbeantworter eingeladenen), mit EVN belegbaren Bestellung bestritten.
Ein Überprüfen dieser Behauptung scheiterte bisher:
wer weiß Bescheid darüber, ob alleine das Einziehen der AOK-Versichertenkarte zwecks Ausstellung eines Anschlussrezepts schon zur Abrechnung eines Quartals fachärztlicher Behandlungen führen kann.
Fall
Ich benötige 2x jährlich eine Handcreme, die in Deutschland, jedoch nicht in Österreich oder in der Schweiz, verschreibungspflichtig ist. Sie kostet auf Privatrezept 18,12 EUR, auf AOK-Rezept 7,14 Zuzahlung. Den Arzt selbst habe ich schon über zwei Jahre lang nicht gesehen, alles geschieht am Empfang praktisch auf Knopfdruck.
Nun wurde in einer Diskussionsrunde behauptet, das Ausstellen eines solchen Rezepts bringe dem Arzt ein volles Quartalshonorar. Sollte dies zutreffen, könnte ich daraus eine bessere Rolle ableiten als die eines rechtlosen Bittstellers, der dem Wohlwollen irgendwelcher Arzthelferinnen ausgeliefert ist und die auch bereits zweimal den Eingang einer telefonischen (per Anrufbeantworter eingeladenen), mit EVN belegbaren Bestellung bestritten.
Ein Überprüfen dieser Behauptung scheiterte bisher:
- AOK lehtnt jede Auskunft ab und verweist an die Kassenärztliche Vereinigung
Dort wird an AOK zurück verwiesen
AOK (Hauptverwaltung) empfiehlt ggf. Beschwerde an Gesundheitsministerium
Dieses gibt wie üblich keine Auskunft (in Bayern) und verweist an Bürgertelefon der Staatskanzlei
Dort wird man zunächst an das Sozialministerium verwiesen und nach dessen Unzuständigkeitserklärung erneut an das Gesundheitsministerum bzw. dessen wiederholter Ablehnung jeglicher Auskünfte an das Bundesversichertenamt. Dieses wiederum verweist auf seine Unzuständigkeit....