Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

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SelbstStändigKeit
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Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon SelbstStändigKeit » 12.06.2017, 13:21

Hallo zusammen,

ich bräuchte für folgenden Fall eure Hilfe:

Ich bin 33 Jahre, seit 2012 selbstständig und seit 2014 kein Kleinunternehmer mehr (>17,500€/Jahr).

Zur Info: Ich bin mit meiner Steuererklärung immer sehr früh dran und habe daher auch recht früh im Jahr meine Bescheide vom letzten Jahr.

Los gehts:

Ich habe zum 01.04.2016 meine gesetzliche KK gewechselt. Zur Berechnung meines monatlichen Beitrags habe ich, als aktuellsten mir vorliegenden, den EK-Bescheid von 2014 eingereicht. Den EK-Bescheid für 2015 habe ich erst Mitte April 2016 erhalten.
Da ich laut EK-Bescheid von 2014 UNTER der Mindesteinnahmegrenze von monatlich 2178,75 € lag, wurde ich dementsprechend eingestuft.
Das Jahr 2015, welches meines Wissens nach die gesetzliche Grundlage für den Beitrag in 2016 darstellt, lief deutlich besser und ich lag mit einem Einkommen von ca. 2700 € ÜBER der aktuellen Mindesteinnahmegrenze von ca. 2200 €.
Das Jahre 2016 lief wieder so wie das Jahr 2014 (Monatseinkommen unter 2200 €).

Die KK fordert nun heute (Stand 06/2017) von mir die EK-Bescheide von 2015 und 2016 ein. Da ich wieder früh dran war, habe ich 2016 bereits vom Finanzamt zurück und auch bereits der KK eingereicht.

Meine Frage nun: Bin ich gesetzlich verpflichtet der KK den Bescheid von 2015 einzureichen?
Meine Gedanken hierzu: Ich bin erst seit 04/2016 bei dieser KK. Ich hatte zu dem Zeitpunkt meiner Bewerbung und Annahme bei der neuen Kasse nur den 2014er-EK-Bescheid zum Einreichen. Muss ich also Auskunft über 2015 geben obwohl ich in dem Jahr bei einer anderen Kasse versichert war?
Durch den 2015er EK-Bescheid würden sich vermutlich Nachzahlungen für die Monate April-Dezember 2015 ergeben (da ich in dem Jahr ca. 500 € über der Mindesteinnahmegrenze von ca. 2200 €/Monat lag).

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits im Vorraus :)

Frank1
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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon Frank1 » 12.06.2017, 22:16

Deine eigentliche Frage kann ich dir nicht rechtsverbindlich beantworten.

Was mich stutzig macht: Hat deine ehemalige KK die Steuerbescheide für 2015 und 2016 von dir erhalten und für 2015 Nachforderungen gestellt?
Was ich nicht verstehe: Die genannte Abgrenzung April - Dezember 2015.
Was ich nicht so sehe: "Das Jahr 2015, welches meines Wissens nach die gesetzliche Grundlage für den Beitrag in 2016 darstellt".

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon Frank1 » 12.06.2017, 22:29

Da hätt' ich doch noch eine Frage: (Hat zwar mit dem Thema nichts zu tun, aber für mich interessant in anderer Hinsicht)

Wie war dein Kundenstamm 2012 und 2014? (z.B. 40% Privat/ 60% Gewerblich)

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon SelbstStändigKeit » 12.06.2017, 22:53

Hey Frank,

zu "was dich stutzig macht": die ehemalige KK hat in der Vergangenheit alle Steuerbescheide erhalten (außer den über 2015). Da ich immer unter der Mindesteinnahmegrenze lag, wurde nichts nachgefordert oder rückerstattet.
zu "was du nicht verstehst": Die Abgrenzung ist so, da ich bei der neuen Kasse ab 01.04. versichert war. Theoretisch hätte ich natürlich auch Nachzahlungen für Januar - März. Dann jedoch müsste die ehemalige KK den Bescheid anfordern. Evtl. zu viel Aufwand für nur drei Monate und ohne große Erwrtungen...!
zu "was du nicht so siehst": Hierbei bin ich mir eigentlich sehr sicher. Mein zu versteuerndes Einkommen aus 2015 bildet die Grundlage meines Beitrags für 2016. Also das zu versteuernde Einkommen eines Jahres bildet die Grundlage für den KK-Beitrag des Folgejahres. Oder liege ich hier etwa falsch ?

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon SelbstStändigKeit » 12.06.2017, 22:59

zu deiner zweiten Frage:

wie kommst du auf die beiden Jahre 2012 und 2014?
2012 ist irrelevant (nur sehr kurzer Zeitraum, in dem gearbeitet wurde. 90 % gewerblich)
2014 (75%gewerblich, 25%privat)
wieso fragst du ?

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon Frank1 » 12.06.2017, 23:56

1.) Evtl. zu viel Aufwand / ohne große Erwartungen: Interessiert nicht. Deine alte KK ist gesetzlich dazu verpflichtet die Beiträge aufgrund deines Steuerbescheides von 2015 zu korrigieren bzw. hier nachzufordern. Sie hat allerdings dafür 4 Jahre Zeit.
2.) Abgrenzung April - Dezember 2015. Oder war das Jahr 2016 gemeint?
3.) Eigentlich alles in Ordnung. Deine alte KK erhält Nachzahlungen für 2015. Und 2016 ist Friede, Freude, Eicherkuchen. Da hier für das gesamte Jahr nur der Mindestbeitrag fällig wurde, kommen sich beide KK nicht in die Quere.
4.) "Oder liege ich hier etwa falsch?" - Ja. Das war mal vor langer Zeit.
5.) Ein Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung nach 2 Jahren ist ein wenig unüblich.
Bei einem Kundenstamm von 90% gewerblich macht die Kleinunternehmerregelung eigentlich keinen Sinn, bzw. nur dann, wenn keine Betriebsausgaben anfallen.

Fazit: Die Nachzahlungen für 2015 sind noch offen. Ob diese Forderungen für 2015 auch die neue KK stellen kann, ist mir nicht bekannt.
Für 2016 können keine Nachforderungen gestellt werden.

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon SelbstStändigKeit » 14.06.2017, 14:04

Hi Frank,

1.) dann warte ich mal ab :)
2.) jep da war 2016 gemeint...mein tippfehler ;)

Ich werde der Kasse jetzt mal den Bescheid von 2015 zukommen lassen und abwarten...! Danke für die Hilfe :)

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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon Czauderna » 14.06.2017, 17:11

Hallo, ich sehe die Sache so,
Die erste Einstufung als hauptberuflich Selbständiger war in 2014 und demnach vorläufig, d.h. - der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 war dann Grundlage für die rückwirkende Einstufung mit der daraus folgenden Nachforderung oder Rückzahlung bzw. keines von beidem, weil sowieso nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze gezahlt wurde.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 bildete dann die Grundlage für die endgültige Einstufung bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015. Nach Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides erfolgte weder ein Nachforderung noch eine Rückzahlung, vielmehr bildete der Einkommensteuerbescheid für 2015 wieder die Grundlage bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2016, usw. usw.
Meine Antwort auf die Frage -ja, die Kasse haben das Recht die Einkommensteuerbescheides lückenlos zu erhalten, allerdings muss deiner neuen Kasse ab 4-2016 die letzte Einstufung deiner alten Kasse genügen - einen Anspruch auf Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2015 oder früher hat sie nicht, wohl aber auf die Vorlage des Bescheides von 2016 und der bildet die Grundlage ab 1. des Monats in dem erstellt wurde, für die Einstufung bis zur Vorlage des Bescheides für 2017.
Wie wurde denn die Einstufung bei der neuen Kasse ab April 2016 vorgenommen , doch sicher nicht vorläufig ?.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Freiwillig gesetzlich Selbständiger Auskunftspflicht

Beitragvon heinrich » 17.06.2017, 13:37

man kann es auch so sagen:

Der Wechsel der KK hat keine Einfluss auf die Beitragsberechnungsmethode. Sonst könnte sich ja jeder Versicherte
Beitragsnachberechnungen entziehen.

Die neue KK (ab 1.4.2016) müsste eigentlich den Beitrag endgültig festgesetzt haben (es waren zu diesem Zeitpunt ja schon
Steuerbescheide vorhanden (z.B. 2014). Mit 2014 hat die neue KK sicherlich den Beitrag (endgültig) berechnet.

Ja, Du kleines Schlitzohr. Du musst der neuen KK den STB 2015 geben. Dieses hast Du denen vorenthalten. Darauf , weil höhere Einnahmen
ausweisend, werden ab Folgemonat nach Erstellung, höhere Beiträge nach berechnet.


Wenn dies nicht so wäre, dass ab Folgemonat Beiträge nach Erstellung Beiträge berechnet würden, denn müsste die alte KK für das ganze Jahr 2015 nachberechnen. Würdest Du das wollen ?

PS: Falls die alte KK noch nachfragt, hätte der STB 2015 nur dann Wirkung , wenn er bis Febr 2016 erstellt wäre. Dann würde dieser bei der alten
KK ab 1.3.2016 wirken.


Sollte die alte KK oder die neue jedoch noch Beiträge unter Vorbehalt (vorläufig oder auch einstweilig genannt) berechnet haben; dann wäre alles anders.
Dies kann ich mir aber nicht vorstellen.


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