Einkommensteuerbescheid = ESTB
Arbeitseinkommen = Einkünfte aus der Selbstständigkeit
Gesetzestext ab 01.01.2018
§ 240 Abs. 4a SGB V
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
meine Kurzfassung: Vorläufigkeit und Endgültigkeit ( mittels ESTB für das eweilige Jahr)
aus Arbeitseinkommen und Vermietung/Verpachtung
keine Sorge: gleich kommt noch, was Dich rettet
Neben dem Gesetz (§ 240 SGB V) gelten auch untergesetzlich Regelungen.
Als untergesetzlich Regelung gelten z. B. die Beitragsverfahrensgrundsätzlich Selbstzahler. Diese haben auch GESETZESWIRKUNG.
(
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf)
ich zitiere auszugsweise § 6 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. 2Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitrags-bemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. 3Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2sind vorläufig festzusetzen; § 6 Abs.5 gilt entsprechend. 4Bei Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit werden die Beiträge abweichend von Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt. 5Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.
meine Kurzfassung: Vorläufigkeit und Endgültigkeit bei Arbeitseinkommen
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)
J E T Z T AUFPASSEN
ich zitiere auszugsweise aus § 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze
Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei weiteren neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden
meine Kurzfassung (obwohl kurz hier schwer fällt)
bei Vermietung / Verpachtung gilt Abs. 2 sinngemäß
= zunächst Vorläufigkeit und dann Endgültigkeit
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)
GLEICHES gilt auch bei WEITEREN
neben Arbeitseinkommen oder Vermietung / Verpachtung
erzielten Einnahmen
ALSO: weitere Einnahmen = Kapitalerträge und weil
Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung (oder Arbeitseinkommen)
vorliegen, GILT auch für die Kapitalerträge
= zunächst Vorläufigkeit und dann Endgültigkeit
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)
Der UMGEDREHTE Fall ergibt sich aus § 6 Abs. 5
hier wird die Behandlung von Kapitalerträgen beschrieben,
wenn Arbeitseinkommen oder Vermietung / Verpachtung NICHT vorliegen
hier § 6 Abs. 5
Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung er-zielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu be-rücksichtigen.
Dieser § 6 Abs. 5 gilt für Dich aber NICHT,
weil Du ja Einkünfte aus Arbeitseinkommen oder Vermietung/Verpachtung hast
Der GKV-Spitzenverband hat zu dem Thema in derr
Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017
des GKV Spitzenverbandes etwas geschrieben
https://www.aok-business.de/fileadmin/u ... 13_fkb.pdfsiehe Seite 25 im 2. Absatz, dort im 2. Satz
(Lediglich) bei Mitgliedern, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, „strahlt“ das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung auf alle beitragspflichtigen Einnahmen „aus“, und somit auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. unter Punkt 1 der Niederschrift).
Was solltest Du tun:
anrufen (evt. mit dem Vorgesetzen) und sagen, dass bei Einkünfte aus Kapitalerträgen (weil ja AUCH Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung und/oder Arbeitseinkommen vorliegen
AUCH die Kapitalerträge für die ENDGÜLTIGKEITSBERECHNUNG des Jahres 2018
INSGESAMT aus dem ESTB 2018 zu entnehmen sind.
und dabei , falls nötig auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze sowie auf die Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017 des GKV Spitzenverbandes
Seite 25 ,2 Abs. , 2. Satz hinweisen.
Solltest Du dann noch in einem Widerspruch schreiben müssen: wie folgt:
Nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze sowie der
Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017
des GKV Spitzenverbandes (Seite 25, 2. Absatz, 2. Satz)
gilt bei Einkünften aus Kapitalerträgen, dass
diese bei Vorhandensein von Arbeitseinkommen oder
Vermietung und Verpachtung (was ja bei mir vorliegt)
die ENDGÜTLIGE Beitragsberechnung INSGESAMT
(also auch für die Kapitalerträge) mittels des
Einkommensteuerbescheides 2018 für das Beitragsjahr 2018
erfolgen muss
puuuuh:
ich habe jetzt viel geschrieben. Ich meinem Team haben wir diese Fälle täglich.
Wir machen es so, wie ich gerade beschrieben habe.
So ist es rechtlich auch richtig.
Wie Deine Krankenkasse es machte, ist viel aufwändiger.
Die mischen ja für einen Zeitraum Einkünfte aus mehreren Einkommensteuerbescheiden.
Die müssen echt viel Zeit haben.
So rum , wie ich es jetzt begründet habe, musste ich es noch nie begründen.
Ein Rechtsanwalt würde sich jetzt wohl ein paar Hunderter dafür fragen.
Haste kostenlos von mir.