Familienversicherung: Berücksichtigung Sparerpauschbetrag bei Kapitaleinkünften?
Verfasst: 09.02.2021, 19:23
Hallo alle zusammen,
seit 2017 bin ich über die Krankenkasse meiner Frau in der Familienversicherung mitversichert.
Anfang 2020 habe ich im Miniumfang (ca. 3,5h/Woche) eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, die in 2020 ca. 4.800 EUR steuerlichen Betriebsgewinn ergeben hat. Neben der Freiberuflichkeit habe ich noch Kapitaleinnahmen (i.W. Dividenden) von ca. 1.000 EUR/Jahr.
Bevor ich die freiberuflich tätig wurde, hatte ich ein längeres Telefonat mit der Krankenkasse wg. den SV-Rahmenbedingungen. U.a fragte ich damals auch nach, ob von den Kapitaleinkünften die Werbungskosten (hier Sparerpauschbetrag 801 EUR) abgezogen werden oder nicht?
Antwort Ende 2019: ...JA - wie bei den anderen Überschusseinkünft auch..."
Da ich wissen wollte, ob sich an dieser Regelung in 2021 etwas geändert hat, habe ich diese Tage wieder mit der Krankenkasse telefoniert. Diesmal war die Antwort "NEIN - Werbungskosten sind irrelevant und dies wurde schon immer so gehandhabt".
Jetzt bin ich etwas ratlos, weil ich bei meiner ursprünglichen Kalkulation vor Aufnahme der Freiberuflichkeit davon ausgegangen bin, dass die Kapitaleinkünfte mit den Werbungskosten (Sparerpauschbetrag) saldiert werden und damit das für die SV massgebliche Gesamteinkommen im gesetzlichen Rahmen der Familienversicherung bleibt. Sollte der Sparerpauschbetrag jetzt doch nicht berücksichtigt werden, würde ich nach meinem Verständnis in 2020 die Grenze des zulässigen Gesamteinkommens überschreiten, vgl. Beispiel:
a) mit Sparerpauschbetrag: 4.999 EUR (4.800 EUR + 1.000 EUR - 801 EUR)
b) ohne Sparerpauschbetrag: 5.800 EUR (4.800 EUR + 1.000 EUR)
Da bei einer Nachzahlung des freiwilligen KK-Mindestbeitrags für 2020 die Hälfte des Betriebsgewinns verzehrt würde, wäre es mir schon wichtig, wie die Rechtslage ist.
Könnte mir bitte jemand konkret sagen, ob nun im SV-Recht der Sparerpauschbetrag den Kapitaleinkünfte gegengerechnet wird (analog EStG) oder nicht?
(Falls möglich und nicht zuviel Aufwand - bitte mit einem Link zu einer zitierfähigen Rechtsquelle zum Nachlesen)
Besten Dank schon vorab
Otto
seit 2017 bin ich über die Krankenkasse meiner Frau in der Familienversicherung mitversichert.
Anfang 2020 habe ich im Miniumfang (ca. 3,5h/Woche) eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, die in 2020 ca. 4.800 EUR steuerlichen Betriebsgewinn ergeben hat. Neben der Freiberuflichkeit habe ich noch Kapitaleinnahmen (i.W. Dividenden) von ca. 1.000 EUR/Jahr.
Bevor ich die freiberuflich tätig wurde, hatte ich ein längeres Telefonat mit der Krankenkasse wg. den SV-Rahmenbedingungen. U.a fragte ich damals auch nach, ob von den Kapitaleinkünften die Werbungskosten (hier Sparerpauschbetrag 801 EUR) abgezogen werden oder nicht?
Antwort Ende 2019: ...JA - wie bei den anderen Überschusseinkünft auch..."
Da ich wissen wollte, ob sich an dieser Regelung in 2021 etwas geändert hat, habe ich diese Tage wieder mit der Krankenkasse telefoniert. Diesmal war die Antwort "NEIN - Werbungskosten sind irrelevant und dies wurde schon immer so gehandhabt".
Jetzt bin ich etwas ratlos, weil ich bei meiner ursprünglichen Kalkulation vor Aufnahme der Freiberuflichkeit davon ausgegangen bin, dass die Kapitaleinkünfte mit den Werbungskosten (Sparerpauschbetrag) saldiert werden und damit das für die SV massgebliche Gesamteinkommen im gesetzlichen Rahmen der Familienversicherung bleibt. Sollte der Sparerpauschbetrag jetzt doch nicht berücksichtigt werden, würde ich nach meinem Verständnis in 2020 die Grenze des zulässigen Gesamteinkommens überschreiten, vgl. Beispiel:
a) mit Sparerpauschbetrag: 4.999 EUR (4.800 EUR + 1.000 EUR - 801 EUR)
b) ohne Sparerpauschbetrag: 5.800 EUR (4.800 EUR + 1.000 EUR)
Da bei einer Nachzahlung des freiwilligen KK-Mindestbeitrags für 2020 die Hälfte des Betriebsgewinns verzehrt würde, wäre es mir schon wichtig, wie die Rechtslage ist.
Könnte mir bitte jemand konkret sagen, ob nun im SV-Recht der Sparerpauschbetrag den Kapitaleinkünfte gegengerechnet wird (analog EStG) oder nicht?
(Falls möglich und nicht zuviel Aufwand - bitte mit einem Link zu einer zitierfähigen Rechtsquelle zum Nachlesen)
Besten Dank schon vorab
Otto