Hallo liebe Community,
zunächst einmal, wirklich klasse, dass es dieses Forum gibt. Ich konnte schon einige Dinge hier nachlesen, aber manchmal steckt der Teufel bekanntlich im Detail.
zum Thema:
Ich bin über meinen AG pflichtversichert in der GKV.
Nun beende ich mein Arbeitsverhältnis und werde ins Ausland ziehen.
Die GKV hat mir nun mitgeteilt, dass die Nachversicherungspflicht nur im Inland gilt, nicht aber im EU-Ausland.
Ich müsse also direkt im Ausland wieder einer GKV beitreten.
Also eigentlich geht es darum, ob die Nachversicherungspflicht auch im EU-Ausland gilt.
Wo finde ich das im SGB?
Bzw. gibt es Erfahrungswerte diesbezüglich?
Gerne mit Quellenangabe.
Vielen Dank!
mfg
Klaus
Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo und willkommen im Forum
Das SGB gilt nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, es wird explizit auf entsprechende Regelungen hingewiesen. Bei dem nachgehenden Leistungsanspruch ist das nicht der Fall. Wenn du dir mal anschaust, wann der nachgehende Leistungsanspruch überhaupt zum Tragen kommt, dann kann das auch real nicht funktionieren.
Die Frage mit der Nachversicherungspflicht im Ausland hat übrigens nichts damit zu tun, weil es eine solche nicht gibt. Nur, wer seinen 1. Wohnsitz (weiter) in Deutschland hat muss sich auch dort weiter krankenversichern, es sei denn, er weist einen entsprechenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach
Gruss
Czauderna
Das SGB gilt nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, es wird explizit auf entsprechende Regelungen hingewiesen. Bei dem nachgehenden Leistungsanspruch ist das nicht der Fall. Wenn du dir mal anschaust, wann der nachgehende Leistungsanspruch überhaupt zum Tragen kommt, dann kann das auch real nicht funktionieren.
Die Frage mit der Nachversicherungspflicht im Ausland hat übrigens nichts damit zu tun, weil es eine solche nicht gibt. Nur, wer seinen 1. Wohnsitz (weiter) in Deutschland hat muss sich auch dort weiter krankenversichern, es sei denn, er weist einen entsprechenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach
Gruss
Czauderna
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo Czauderna,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Okay, bedeutet also, bei Umzug ins Ausland gibt es keine Nachversicherungspflicht, da diese nur in Deutschland gilt?
Alternativ: Ich hätte einen nachgehenden Leistungsanspruch für einen Monat nach Pflichtversicherung, sofern ich noch in BRD lebe. D.h. diese würde greifen, sofern ich einen Monat später weg ziehe?
Danke und Grüße,
Klaus
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Czauderna hat geschrieben:Das SGB gilt nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, es wird explizit auf entsprechende Regelungen hingewiesen. Bei dem nachgehenden Leistungsanspruch ist das nicht der Fall.
Wenn du dir mal anschaust, wann der nachgehende Leistungsanspruch überhaupt zum Tragen kommt, dann kann das auch real nicht funktionieren.
Die Frage mit der Nachversicherungspflicht im Ausland hat übrigens nichts damit zu tun, weil es eine solche nicht gibt. Nur, wer seinen 1. Wohnsitz (weiter) in Deutschland hat muss sich auch dort weiter krankenversichern, es sei denn, er weist einen entsprechenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach
Okay, bedeutet also, bei Umzug ins Ausland gibt es keine Nachversicherungspflicht, da diese nur in Deutschland gilt?
Alternativ: Ich hätte einen nachgehenden Leistungsanspruch für einen Monat nach Pflichtversicherung, sofern ich noch in BRD lebe. D.h. diese würde greifen, sofern ich einen Monat später weg ziehe?
Danke und Grüße,
Klaus
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
nein, auch das ist nicht so. Der nachgehende Leistungsanspruch tritt ein, wenn eine Krankenversicherungspflicht endet und innerhalb von 30 Tagen eine neue Krankenversicherungspflicht beginnt und während dieser Zeit keine Tätigkeit(z.B. Mini-Job) durchgeführt wird und wenn es keine Vorrangversicherung (Familienversicherung) gibt.
Das heißt, wenn du tz.B. deine (krankenversicherungspflichtige) Tätigkeit am 31.08. beenden würdest und zum 30.09.2021 ins Ausland verziehen würdest, dann müsstest du dich für den einen Monat selbst krankenversichern. Einen nachgehenden Leistungsanspruch gäbe es nicht, weil keine Krankenversicherungspflicht innerhalb von 30 Tagen eingetreten ist.
Gruss
Czauderna
nein, auch das ist nicht so. Der nachgehende Leistungsanspruch tritt ein, wenn eine Krankenversicherungspflicht endet und innerhalb von 30 Tagen eine neue Krankenversicherungspflicht beginnt und während dieser Zeit keine Tätigkeit(z.B. Mini-Job) durchgeführt wird und wenn es keine Vorrangversicherung (Familienversicherung) gibt.
Das heißt, wenn du tz.B. deine (krankenversicherungspflichtige) Tätigkeit am 31.08. beenden würdest und zum 30.09.2021 ins Ausland verziehen würdest, dann müsstest du dich für den einen Monat selbst krankenversichern. Einen nachgehenden Leistungsanspruch gäbe es nicht, weil keine Krankenversicherungspflicht innerhalb von 30 Tagen eingetreten ist.
Gruss
Czauderna
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo und danke für deine Antwort.
Ich verstehe nicht ganz:
In meinem konkreten Fall wäre es so, dass ich mit 30.09. meinen letzten Arbeitstag hätte und ab 01.11. in einem EU-Land mit Krankenversicherungspflicht gemeldet bin. Dort dann entweder berufstätig oder freiwillig versichert, da Krankenversicherungspflicht in dem Land herrscht.
Konkret wäre ich von 01.10. bis 31.10. in der BRD (krankenversicherungspflichtig), allerdings ohne Job und das wäre meinem Verständnis nach ein Fall für den nachgehenden Leistungsanspruch. Oder gilt dieser nur, sofern ab 01.11. dann nochmal ein Job in der BRD anstünde?
Wo liegt der Denkfehler? Ich stehe gerade auf dem Schlauch und freue mich über eine konkrete Erläuterung dazu.
Übrigens alles ganz einfach mit dem freien Personen- und Warenverkehr in Europa
Danke.
mfg
Klaus
Ich verstehe nicht ganz:
Czauderna hat geschrieben:Der nachgehende Leistungsanspruch tritt ein, wenn eine Krankenversicherungspflicht endet und innerhalb von 30 Tagen eine neue Krankenversicherungspflicht beginnt und während dieser Zeit keine Tätigkeit(z.B. Mini-Job) durchgeführt wird und wenn es keine Vorrangversicherung (Familienversicherung) gibt.
Das heißt, wenn du tz.B. deine (krankenversicherungspflichtige) Tätigkeit am 31.08. beenden würdest und zum 30.09.2021 ins Ausland verziehen würdest, dann müsstest du dich für den einen Monat selbst krankenversichern. Einen nachgehenden Leistungsanspruch gäbe es nicht, weil keine Krankenversicherungspflicht innerhalb von 30 Tagen eingetreten ist.
In meinem konkreten Fall wäre es so, dass ich mit 30.09. meinen letzten Arbeitstag hätte und ab 01.11. in einem EU-Land mit Krankenversicherungspflicht gemeldet bin. Dort dann entweder berufstätig oder freiwillig versichert, da Krankenversicherungspflicht in dem Land herrscht.
Konkret wäre ich von 01.10. bis 31.10. in der BRD (krankenversicherungspflichtig), allerdings ohne Job und das wäre meinem Verständnis nach ein Fall für den nachgehenden Leistungsanspruch. Oder gilt dieser nur, sofern ab 01.11. dann nochmal ein Job in der BRD anstünde?
Wo liegt der Denkfehler? Ich stehe gerade auf dem Schlauch und freue mich über eine konkrete Erläuterung dazu.
Übrigens alles ganz einfach mit dem freien Personen- und Warenverkehr in Europa
Danke.
mfg
Klaus
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
Wo liegt der Denkfehler? Ich stehe gerade auf dem Schlauch und freue mich über eine konkrete Erläuterung dazu.
Der Denkfehler liegt darin, dass eben im Ausland, auch für das EU-Ausland grundsätzlich die Vorschriften des SGB nicht gelten und, um das noch einmal klar zu sagen, auch eine freiwillige Versicherung in einer GKV Kasse ist eben keine Pflichtversicherung
Übrigens alles ganz einfach mit dem freien Personen- und Warenverkehr in Europa
ja, finde ich auch , gilt aber eben nicht für alles
Mein Rat, wenn du es verbindlich haben möchtest, lass es dir doch von deiner Krankenkasse schriftlich bestätigen
Gruss
Czauderna
Wo liegt der Denkfehler? Ich stehe gerade auf dem Schlauch und freue mich über eine konkrete Erläuterung dazu.
Der Denkfehler liegt darin, dass eben im Ausland, auch für das EU-Ausland grundsätzlich die Vorschriften des SGB nicht gelten und, um das noch einmal klar zu sagen, auch eine freiwillige Versicherung in einer GKV Kasse ist eben keine Pflichtversicherung
Übrigens alles ganz einfach mit dem freien Personen- und Warenverkehr in Europa
ja, finde ich auch , gilt aber eben nicht für alles
Mein Rat, wenn du es verbindlich haben möchtest, lass es dir doch von deiner Krankenkasse schriftlich bestätigen
Gruss
Czauderna
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
mir hat die Sache keine Ruhe gegeben, weil ich auch keine wirklich klare Aussage im Netz dazu gefunden haben. Jetzt bin ich auf folgende Seite gestoßen - https://www.krankenkassenforum.de/gesetzliche-krankenkassen-f12/leistungsanspruch-vor-versicherung-im-ausland-t7652.html, also eines Nachbarforums, in dem eine ähnliche Frage gestellt wurde. Wenn das so zutrifft, aber das kann dir wirklich nur deine Kasse selbst bestätigen, dann ginge das doch mit dem nachgehenden Anspruch, zumindest schreibt das, der von mir sehr geschätzte Kollege (Gernekrankenversichert)damals so.
Ich war zwar selbst 48 Jahre bei einer GKV-Kasse beschäftigt, hatte aber selbst noch nie einen solchen Fall in der Praxis.
Also, vielleicht hilft dir das weiter - sorry, wenn ich da ggf. falsch gelegen habe.
Gruss
Czauderna
mir hat die Sache keine Ruhe gegeben, weil ich auch keine wirklich klare Aussage im Netz dazu gefunden haben. Jetzt bin ich auf folgende Seite gestoßen - https://www.krankenkassenforum.de/gesetzliche-krankenkassen-f12/leistungsanspruch-vor-versicherung-im-ausland-t7652.html, also eines Nachbarforums, in dem eine ähnliche Frage gestellt wurde. Wenn das so zutrifft, aber das kann dir wirklich nur deine Kasse selbst bestätigen, dann ginge das doch mit dem nachgehenden Anspruch, zumindest schreibt das, der von mir sehr geschätzte Kollege (Gernekrankenversichert)damals so.
Ich war zwar selbst 48 Jahre bei einer GKV-Kasse beschäftigt, hatte aber selbst noch nie einen solchen Fall in der Praxis.
Also, vielleicht hilft dir das weiter - sorry, wenn ich da ggf. falsch gelegen habe.
Gruss
Czauderna
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
okay, vielen Dank.
D.h. der nachgehende Leistungsanspruch gilt nur, wenn vor und nachher ein versicherungspflichtiger Job innerhalb der BRD ausgeübt wird.
Ist ja eigentlich ganz simpel
Hast Du zufällig den Paragraphen vom Gesetzgeber dazu?
--------------------------------------------------------------------------------------------------
EDIT:
Okay, da kam dein aktueller Post dazwischen.
Ich schaue mir das mal an.
Danke für die Mühe!!!
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Danke.
mfg
Klaus
okay, vielen Dank.
D.h. der nachgehende Leistungsanspruch gilt nur, wenn vor und nachher ein versicherungspflichtiger Job innerhalb der BRD ausgeübt wird.
Ist ja eigentlich ganz simpel
Hast Du zufällig den Paragraphen vom Gesetzgeber dazu?
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EDIT:
Okay, da kam dein aktueller Post dazwischen.
Ich schaue mir das mal an.
Danke für die Mühe!!!
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Danke.
mfg
Klaus
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
ich danke für den Link und die weiteren Infos.
Meine KK sagt, nachgehender Leistungsanspruch gibt es nicht, da er nur in BRD gilt.
Die Gesetzestexte, die ich bisher finden konnte, besagen dies aber eben genau NICHT!
Etwas erschreckend finde ich zum Einen, dass man nirgendwo brauchbare Infos dazu findet und zum Anderen, dass die KK die Gesetze scheinbar (bewusst oder unbewusst) auch nicht befolgt.
Leider endet der von dir verlinkte Post ohne Aufklärung, sodass ich jetzt auf mehreren Schläuchen stehe.
Ist bisher niemand "legal" aus Deutschland ausgewandert?!?
-----------------------------------------------------------
EDIT:
Deine Argumentation, dass das SGB nicht gilt da Ausland, konnte ich nachvollziehen. Daher war ja die Alternative: noch einen Monat in BRD bleiben.
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mfg
Klaus
ich danke für den Link und die weiteren Infos.
Meine KK sagt, nachgehender Leistungsanspruch gibt es nicht, da er nur in BRD gilt.
Die Gesetzestexte, die ich bisher finden konnte, besagen dies aber eben genau NICHT!
Etwas erschreckend finde ich zum Einen, dass man nirgendwo brauchbare Infos dazu findet und zum Anderen, dass die KK die Gesetze scheinbar (bewusst oder unbewusst) auch nicht befolgt.
Leider endet der von dir verlinkte Post ohne Aufklärung, sodass ich jetzt auf mehreren Schläuchen stehe.
Ist bisher niemand "legal" aus Deutschland ausgewandert?!?
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EDIT:
Deine Argumentation, dass das SGB nicht gilt da Ausland, konnte ich nachvollziehen. Daher war ja die Alternative: noch einen Monat in BRD bleiben.
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mfg
Klaus
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo,
also ich lege den Beitrag meines Kollegen so aus, dass, wenn zwischen Ende der Versicherungspflicht in Deutschland und dem Nachweis einer Krankenversicherung im staatlichen System eines EU-Landes weniger als 30 Tage liegen, dass dann die Mitgliedschaft mit Ablauf der Krankenversicherungspflicht in Deutschland endet und der nachgehende Leistungsanspruch greift. Kann man so sehen, muss man aber nicht.
Deine Frage nach dem "legalen" Auswandern - natürlich gab es das auch in meiner Praxis zig hundertfach, aber es lief immer nach dem gleichen Schema ab - Kündigung wegen Verzug ins Ausland, fertig - als dann die obligatorische Anschlussversicherung kam, gab es noch die Wohnsitzabmeldung als Zugabe. Nachgehender Leistungsanspruch war nie ein Thema, was aber dann auch wieder nix heißen muss.
Gruss
Czauderna
also ich lege den Beitrag meines Kollegen so aus, dass, wenn zwischen Ende der Versicherungspflicht in Deutschland und dem Nachweis einer Krankenversicherung im staatlichen System eines EU-Landes weniger als 30 Tage liegen, dass dann die Mitgliedschaft mit Ablauf der Krankenversicherungspflicht in Deutschland endet und der nachgehende Leistungsanspruch greift. Kann man so sehen, muss man aber nicht.
Deine Frage nach dem "legalen" Auswandern - natürlich gab es das auch in meiner Praxis zig hundertfach, aber es lief immer nach dem gleichen Schema ab - Kündigung wegen Verzug ins Ausland, fertig - als dann die obligatorische Anschlussversicherung kam, gab es noch die Wohnsitzabmeldung als Zugabe. Nachgehender Leistungsanspruch war nie ein Thema, was aber dann auch wieder nix heißen muss.
Gruss
Czauderna
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo Czauderna,
vielen Dank nochmal für deine Antwort.
Ich werde mich weiter informieren was genau möglich ist und wie das Gesetz von meiner KK ausgelegt wird.
mfg
Klaus
vielen Dank nochmal für deine Antwort.
Ich werde mich weiter informieren was genau möglich ist und wie das Gesetz von meiner KK ausgelegt wird.
mfg
Klaus
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Also, für mich ist das ein klassischer Fall des nachgehenden Leistungsanspruches gem. § 19 Abs. 2 SGB V.
Klaus83 scheidet am 30.09.2021 aus der Versicherungspflicht in Deutschland aus. Seinen Wohnsitz hat er noch bis zum 31.10.2021 im sog. Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland). Ab dem 01.11.2021 verzieht er ins Ausland, von mir aus ein EU-Land! Ferner ist er dort krankenversichert.
Während des Aufenthaltes in Deutschland ist er auch bis zum 31.10.2021 im Krankheitsfall abgesichert. Dies ist ja das erklärte Ziel des sog. GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung)
bis 30.09.2021 Absicherung über versicherungspflichtige Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
bis 31.10.2021 nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V
ab 01.11.2021 Wohnsitzaufgabe in Deutschland (Verlassen Geltungsbereich des Gesetzes)
Warum in aller Welt sollte hier für den Monat Oktober 2021 die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen kommen? Er ist komplett abgesichert und verlässt direkt im Anschluss daran den Geltungsbereich des Gesetzes!!!
Klaus83 scheidet am 30.09.2021 aus der Versicherungspflicht in Deutschland aus. Seinen Wohnsitz hat er noch bis zum 31.10.2021 im sog. Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland). Ab dem 01.11.2021 verzieht er ins Ausland, von mir aus ein EU-Land! Ferner ist er dort krankenversichert.
Während des Aufenthaltes in Deutschland ist er auch bis zum 31.10.2021 im Krankheitsfall abgesichert. Dies ist ja das erklärte Ziel des sog. GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung)
bis 30.09.2021 Absicherung über versicherungspflichtige Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
bis 31.10.2021 nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V
ab 01.11.2021 Wohnsitzaufgabe in Deutschland (Verlassen Geltungsbereich des Gesetzes)
Warum in aller Welt sollte hier für den Monat Oktober 2021 die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen kommen? Er ist komplett abgesichert und verlässt direkt im Anschluss daran den Geltungsbereich des Gesetzes!!!
Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch
Hallo Rossi,
danke für deine Stellungnahme.
Ich hatte das Thema auch gemäß deiner Auskunft bzw. den Paragraphen so verstanden.
Was aber, wenn da eine Art "Willkür" herrscht bei der Auslegung der Gesetze?
Ich habe Sorge, dass die KK das eher zu ihrem "Vorteil" auslegt.
Danke.
mfg
Klaus
danke für deine Stellungnahme.
Ich hatte das Thema auch gemäß deiner Auskunft bzw. den Paragraphen so verstanden.
Was aber, wenn da eine Art "Willkür" herrscht bei der Auslegung der Gesetze?
Ich habe Sorge, dass die KK das eher zu ihrem "Vorteil" auslegt.
Danke.
mfg
Klaus
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