Grüße miteinander,
mir ist aufgefallen, als ich aus Interesse einige Satzungen der GKV, durchgelesen habe, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung nur bis zum 45 Jahr „aufgenommen“ werden.
Beispielsweise heißt es: „Schwerbehinderte Menschen i.S. des Neunten Buches (SGB IX), die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beigetreten sind“ entweder mal auf die freiwillige Mitgliedschaft begrenzt oder komplett.
Hier stellt sich mir gerade die Frage was sich hier konkret dahinter verbringt. Warum man hier eine Aufnahmegrenze setzt.
Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo,
soweit ich mich noch erinnern kann, war es früher so, dass dieser Personenkreis immer ein Beitrittsrecht zur GKV hatte, also auch dann, wenn er/sie in der PKV versichert war und eigentlich nicht in die GKV wechseln konnte.[url]Hier der dazu passende Gesetzestext - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html[/url]
Von diesem Recht haben dann natürlich einige Kassen Gebrauch gemacht.
Gruss
Czauderna
soweit ich mich noch erinnern kann, war es früher so, dass dieser Personenkreis immer ein Beitrittsrecht zur GKV hatte, also auch dann, wenn er/sie in der PKV versichert war und eigentlich nicht in die GKV wechseln konnte.[url]Hier der dazu passende Gesetzestext - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html[/url]
Von diesem Recht haben dann natürlich einige Kassen Gebrauch gemacht.
Gruss
Czauderna
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo,
gilt dieses Recht auch für verbeamtete Menschen mit Schwerbehinderung, die wieder zurück in die GKV wollen?
gilt dieses Recht auch für verbeamtete Menschen mit Schwerbehinderung, die wieder zurück in die GKV wollen?
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Draki hat geschrieben:Hallo,
gilt dieses Recht auch für verbeamtete Menschen mit Schwerbehinderung, die wieder zurück in die GKV wollen?
Hallo,
nein, leider nicht
Gruss
Czauderna
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hm Günter,
warum soll das nicht für beamtete Menschen mit Behinderung gelten?
Ich lese den Gesetzestext etwas anders!
Vorab, es gibt noch ein paar Kassen, die eine Altersgrenze von 50 Jahren haben.
Der Beamte kann selbstverständlich, wenn er die entsprechende Altersgrenze noch nicht erreicht hat, über § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wieder in die GKV huschen.
Er muss aber Vorversicherungszeiten in der GKV nachweisen (in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt min. 36 Monate), das ist alles! Die VVZ kann er auch über ein Ehegatten oder Elternteil ableiten!!
Dann machen wir mal ein Beispiel:
- Beamter, 48 Jahre alt, ziemlich krank, PKV ziemlich teuer
- Ehefrau, sv-pflichtig beschäftigt seit Jahren in der GKV
- Vater, Rentner in der GKV
- Mutter, Rentnerin in der GKV
Der Beamte beantragt die Feststellung der Schwerbehinderung, es muss min. ein GdB von 50 festgestellt werden. Nach Erteilung des Feststellungsbescheides gibt es eine absolute Beitrittsfrist von 3 Monaten, danach ist Feierabend.
Die erforderliche VVZ (36 Monate in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt) kann der Beamte entweder über die Ehefrau, den Vater oder der Mutter ableiten.
Und schwuppi duppi ist er wieder in der GKV, so einfach ist das!!!!
Ob sich als Beamter allerdings ein Wechsel in die GKV (freiwillige Versicherung) wirklich lohnt, glaube ich ehrlich gesagt nicht (beitragstechnisch).
Aber eins ist klar, ein Wechsel ist möglich.
Andere bzw. gegenteilige Auffassungen Günter? Der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist vom Wortlaut ziemlich eindeutig!!!!
Auf der anderen Seite kann ich leider nur aus der Erfahrung in der Praxis berichten. Den meisten Kassen ist diese besondere Beitrittsform nicht bekannt, weil diese Art der Mitgliedschaft ein Schattendasein bei den Kassen führt. In der Regel wird es leider rechtswidrig von den Kassen abgelehnt!
Die letzten 3 Fälle, die ich von der Sozialhilfe (Betreuung über § 264 SGB V) wieder über die Schwerbehindertennummer zur GKV zurückgebracht habe, funktionierten im ersten Anlauf nicht. Ich musste den Kassen den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V leider beibringen bzw. erklären!!!!!!
So unter dem Motto: lieber Kassenmitarbeiter, können wir beide mal zusammen den Gesetzestext lesen und vor allen Dingen verstehen?!?!?
Vielleicht outet sich Heinrich mal zu dieser Problematik. Heinrich (langjähriger Kassenmitarbeiter) kennt diese Art der Mitgliedschaft. Bei Dir - Günter - ist sie wohl untergegangen!!!!
warum soll das nicht für beamtete Menschen mit Behinderung gelten?
Ich lese den Gesetzestext etwas anders!
Vorab, es gibt noch ein paar Kassen, die eine Altersgrenze von 50 Jahren haben.
Der Beamte kann selbstverständlich, wenn er die entsprechende Altersgrenze noch nicht erreicht hat, über § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wieder in die GKV huschen.
Er muss aber Vorversicherungszeiten in der GKV nachweisen (in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt min. 36 Monate), das ist alles! Die VVZ kann er auch über ein Ehegatten oder Elternteil ableiten!!
Dann machen wir mal ein Beispiel:
- Beamter, 48 Jahre alt, ziemlich krank, PKV ziemlich teuer
- Ehefrau, sv-pflichtig beschäftigt seit Jahren in der GKV
- Vater, Rentner in der GKV
- Mutter, Rentnerin in der GKV
Der Beamte beantragt die Feststellung der Schwerbehinderung, es muss min. ein GdB von 50 festgestellt werden. Nach Erteilung des Feststellungsbescheides gibt es eine absolute Beitrittsfrist von 3 Monaten, danach ist Feierabend.
Die erforderliche VVZ (36 Monate in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt) kann der Beamte entweder über die Ehefrau, den Vater oder der Mutter ableiten.
Und schwuppi duppi ist er wieder in der GKV, so einfach ist das!!!!
Ob sich als Beamter allerdings ein Wechsel in die GKV (freiwillige Versicherung) wirklich lohnt, glaube ich ehrlich gesagt nicht (beitragstechnisch).
Aber eins ist klar, ein Wechsel ist möglich.
Andere bzw. gegenteilige Auffassungen Günter? Der § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist vom Wortlaut ziemlich eindeutig!!!!
Auf der anderen Seite kann ich leider nur aus der Erfahrung in der Praxis berichten. Den meisten Kassen ist diese besondere Beitrittsform nicht bekannt, weil diese Art der Mitgliedschaft ein Schattendasein bei den Kassen führt. In der Regel wird es leider rechtswidrig von den Kassen abgelehnt!
Die letzten 3 Fälle, die ich von der Sozialhilfe (Betreuung über § 264 SGB V) wieder über die Schwerbehindertennummer zur GKV zurückgebracht habe, funktionierten im ersten Anlauf nicht. Ich musste den Kassen den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V leider beibringen bzw. erklären!!!!!!
So unter dem Motto: lieber Kassenmitarbeiter, können wir beide mal zusammen den Gesetzestext lesen und vor allen Dingen verstehen?!?!?
Vielleicht outet sich Heinrich mal zu dieser Problematik. Heinrich (langjähriger Kassenmitarbeiter) kennt diese Art der Mitgliedschaft. Bei Dir - Günter - ist sie wohl untergegangen!!!!
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo Saxum,
du hast es gelesen, was der Mitmoderator geschrieben hat - dann weißt du Bescheid.
Gruss
Czauderna
du hast es gelesen, was der Mitmoderator geschrieben hat - dann weißt du Bescheid.
Gruss
Czauderna
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
da hat der Rossi sogar 2 mal recht.
1. weil er den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V richtig gelesen und gedeutet hat.
2. weil er sagt, ich diese Vorschrift kennen würde; stimmt auch
1. weil er den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V richtig gelesen und gedeutet hat.
2. weil er sagt, ich diese Vorschrift kennen würde; stimmt auch
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo Heinrich,
vielen, lieben Dank für deine Rückmeldung - wenn es bei der Frage dem Fragenden auf die Konstellation ankam, dann wird er zufrieden sein.
Gruß
Günter
vielen, lieben Dank für deine Rückmeldung - wenn es bei der Frage dem Fragenden auf die Konstellation ankam, dann wird er zufrieden sein.
Gruß
Günter
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo zusammen.
Auch wenn hier
Gruß
von GS
Auch wenn hier
am Schluss eins von den vieren eventuell auch genügt hätte. Mensch, Klaus, wir sind doch nicht mehr die Jüngsten.rossi schrieb:
Vielleicht outet sich Heinrich mal zu dieser Problematik. Heinrich (langjähriger Kassenmitarbeiter) kennt diese Art der Mitgliedschaft. Bei Dir - Günter - ist sie wohl untergegangen!!!!
Gruß
von GS
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Passt soweit wunderbar, vielen lieben Dank euch - wobei mir hier auch auf eine andere Auslegung ankam. "Verhindert" diese "Altersgrenze" dann auch bei einem normalen schwerbehinderten Angestellten gegebenenfalls einen Wechsel zwischen den gesetzlichen Krankenkassen? Also innerhalb des gesetzlichen Systems?
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Hallo,
nein, spielt hier keine Rolle - Ein Wechsel unabhängig vom Alter, Grad und Art der Behinderung und auch vom Status her ist grundsätzlich* immer möglich, natürlich ggf. unter Beachtung der Kündigungsfristen.
* Wechsel von oder in die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bildet da meiner Erinnerung nach , die Ausnahme
Gruss
Czauderna
nein, spielt hier keine Rolle - Ein Wechsel unabhängig vom Alter, Grad und Art der Behinderung und auch vom Status her ist grundsätzlich* immer möglich, natürlich ggf. unter Beachtung der Kündigungsfristen.
* Wechsel von oder in die landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bildet da meiner Erinnerung nach , die Ausnahme
Gruss
Czauderna
Re: Schwerbehinderte Menschen in der GKV
Besten Dank für die Einschätzung und die Rückmeldung, betrifft also vor allem einen (Wieder-)Einstieg von "außen" dann.
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