(K)ein Kündigungsrecht der GKV? Rentenbezug in DE aber Wohnsitz in Italien UND Mitglied in ital. GKV
Verfasst: 29.11.2023, 14:51
Liebe Gemeinde,
wir versuchen gerade für eine Bekannte, die sich alleine nicht zu helfen weiß,
ein versicherungsrechtliches Problem zu lösen.
Sie ist Italienerin, wohnte in Deutschland, war dort in der AOK versichert,
ist im Sommer nach Italien zurückgekehrt (dauerhaft, Wohnsitz dort) und
wurde dort in die staatliche Krankenkasse (Nationaler Gesundheitsdienst, "SSN")
aufgenommen. Sie ist also momentan doppelt versichert.
Die AOK bestreitet ein Kündigungsrecht, weil sie eine Rente aus Deutschland
bezieht und in Italien weder eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt
noch vom italienischen Staat eine Rente bekommt.
Die Komunikation mit den (fast immer) wechselnden Ansprechpartnern der AOK
erweist sich - sehr vorsichtig formuliert - als "sehr zäh und nicht immer befriedigend".
Auf das Argument, nach dem u.M.n. ein Kündigungsrecht nach §6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V
bestehen müsste
"(1) Versicherungsfrei sind ... 8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem
der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind."
ist man bisher nicht eingegangen.
Kennt sich jemand in dieser speziellen Materie aus?
Danke für jede Hilfe, denn im vorliegenden Fall bezieht die Frau eine minimale
Rente von 500 EUR mntl. und jeder davon abgezogene Euro wäre ein Euro zuviel.
LG
wir versuchen gerade für eine Bekannte, die sich alleine nicht zu helfen weiß,
ein versicherungsrechtliches Problem zu lösen.
Sie ist Italienerin, wohnte in Deutschland, war dort in der AOK versichert,
ist im Sommer nach Italien zurückgekehrt (dauerhaft, Wohnsitz dort) und
wurde dort in die staatliche Krankenkasse (Nationaler Gesundheitsdienst, "SSN")
aufgenommen. Sie ist also momentan doppelt versichert.
Die AOK bestreitet ein Kündigungsrecht, weil sie eine Rente aus Deutschland
bezieht und in Italien weder eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt
noch vom italienischen Staat eine Rente bekommt.
Die Komunikation mit den (fast immer) wechselnden Ansprechpartnern der AOK
erweist sich - sehr vorsichtig formuliert - als "sehr zäh und nicht immer befriedigend".
Auf das Argument, nach dem u.M.n. ein Kündigungsrecht nach §6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V
bestehen müsste
"(1) Versicherungsfrei sind ... 8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem
der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind."
ist man bisher nicht eingegangen.
Kennt sich jemand in dieser speziellen Materie aus?
Danke für jede Hilfe, denn im vorliegenden Fall bezieht die Frau eine minimale
Rente von 500 EUR mntl. und jeder davon abgezogene Euro wäre ein Euro zuviel.
LG