nicht erwerbs­tätig und frei­willig versi­chert

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Sebastian S
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nicht erwerbs­tätig und frei­willig versi­chert

Beitragvon Sebastian S » 19.04.2024, 11:00

Guten Tag, folgender Sachverhalt. Ich habe vor frühestens am 1.6.2027 mit 63 in Rente halt mit Abzügen zu gehen. Dann habe ich 41 Beitragsjahre. Ich werde im Mai 60 Jahre alt, und habe einen Aufhebungsvertrag zum 31.9.2024 angenommen.
Die Gesetztliche Kündigungszeit von bei mir 7 Monaten wird eingehalten. Also 7 Monate ab 03.2024 Lohnfortzahlung und Freigestellung. Eine Abfindung wird daher in der September Abrechnung gezahlt.

Ich werde mich 3 Monate vor Ablauf der Freistellung Ende Juni Arbeitssuchend melden. Dann zum/am 01.10.2024 Arbeitslos melden.
Nun aber folgender Gedanke.
Es gibt für mich vom Denken her die Möglichkeit mich komplett aus dem Sozialsystem ARGE zu verabschieden. Der Persöhnliche Grund spielt erstmal keine Rolle.
Ich werde keine weiteren Einkünfte bis zum Rentenbeginn haben. Finanziere mich daher vom Ersparten und der Abfindung. Dazu folgende Frage.
Laut TK bei folgender Frage
Ich bin nicht erwerbs­tätig und frei­willig versi­chert. Wie hoch ist mein Beitrag?

Gibt TK folgende Antwort
Wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben
Leben Sie ausschließlich von Ersparnissen und haben keine eigenen Einkünfte, zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag von 179,11 Euro (2024). Unser Zusatzbeitrag ist darin bereits enthalten
Frage von mir
Wie verhält es sich denn mit der Abfindung bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist?
Nach meiner Info darf die KK dann die Abfindung nicht anrechnen und höheren Beitragssatz fordern.
Leider lese ich oft das die KK dort versucht und auch umsetzt, das die Höchstbeträge gezahlt werden müssen.
Kann mir darauf ein Profi bitte eine klare Antwort geben. Wenn es geht mit Links zu den Antworten.

Danke sehr Sebastian

Czauderna
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Re: nicht erwerbs­tätig und frei­willig versi­chert

Beitragvon Czauderna » 19.04.2024, 11:14

Hallo und willkommen im Forum,
ich fürchte, dass die Krankenkasse da ggf. im Recht ist. Hier geht es zum Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig Versicherte. Das gilt für alle Kassen -https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf

und steht im Katalog gleich an erster Stelle, eben unter Abfindungen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: nicht erwerbs­tätig und frei­willig versi­chert

Beitragvon heinrich » 19.04.2024, 13:25

Zum Mindestbeitrag (sich berechnend aus der Mindestbemessungsgrundlage von 1178,33 EUR) von 179,11 EUR (15,2 % aus 1178,33) kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung. 3,4 % wenn Du mindestens ein Kind hast oder hattest bzw. 4,0 %, wenn nie ein Kind vorhanden war.
Also 40,06/47,13 kommen noch dazu.

Zur Abfindung:
Ja vom Grundsatz her sind Abfindungen beitragspflichtig.

Aber deine Abfindung (wenn als Einmalzahlung) ist nach meinem Rechtsverständnigs
n i c h t beitragspflichtig, weil die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Bevor die Frage kommt, wo das denn steht.

In den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (so heißt diese gesetzliche Regelung, korrekt untergesetzliche Regelung) steht

㤠4 Weitere beitragspflichtige Einnahmen (das ist der Grundsatz)
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Absatz 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden“


In § 5 Abs. 5 steht nun aber
Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens ( für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.

....längstens § 158 SGB III (das ist jetzt die Ausnahme vom Grundsatz)

Nun schauen wir noch in den § 158 SGB III
Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte

Da in deinem Fall die Kündigungsfrist aber eingehalten wurde, gilt, dass das Arbeitslosengeld (Verhältnis zum Arbeitsamt) NULL Tage ruhen würde und im Verhältnis zur Beitragsberechnung einer freiwilligen Versicherung, dass auch hier NULL Tage die Abfindung angesetzt würden.

Damit ist die Abfindung NICHT beitragspflichtig.

Nachfolgend kann man es auch nochmals bei einer Krankenkasse nachlesen.
https://www.aok.de/pk/versichertenservi ... abfindung/

hier die entscheidende Passage für Deinen Fall

Ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Kündigungsfrist wird eingehalten):
o a) Die Abfindung wird als Einmalzahlung gewährt: Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig.

Ich hoffe , dass Du begeistert bist.


Falls Du verheiratet bist: nur kurz.... hier würde die Abfindung angerechnet, wenn es um eine Familienversicherung ginge.
Das müsste ich aber noch ausformulieren, wenn Du einen Ehepartner hast, der selbst gesetzlich versichert ist.
Das würde jetzt hier den Rahmen sprengen.

Falls Du einen Ehegatten hast, der NICHT gesetzlich (also z.B. privat) versichert ist-- ACHTUNG-- dann melde Dich bitte nochmals.
Da gibt es Besonderheiten-- nur kurz ... die Einnahmen des anderen würden dann bei Dir auch mit angesetzt. Da sind wir dann nicht mehr
beim Mindestbeitrag


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