Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)
Verfasst: 23.04.2024, 12:56
Hallo liebe Community,
folgender Fall:
Rentenantrag gestellt am 03.10.2022
Durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.12.2022 - 14.07.2023
Krankengeldzahlung ab dem 16.01.2023
Bescheid der DRV (mit rückwirkender Rentenzahlung) erteilt am 15.02.2024
Anerkannter Leistungsfall für die unbefristete Teil-EMR mit Datum 05.12.2022 ( = Datum Beginn AU)
Rückwirkende Rentenzahlung einer Teil-EMR zum 01.01.2023
(Somit liegt die rückwirkende Rentenzahlung ab dem 01.01.2023 VOR dem Krankengeldbezug ab 16.01.2023)
§50 SGB V Abs.2 besagt hierzu:
Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.
Meiner Meinung nach wird die Leistung (= Leistungsfall) aber nicht NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sondern exakt MIT Beginn (Anspruchsvoraussetzung für eine Teil-EMR ist der Leistungsfall mit Datum 05.12.2022 / Beginn der Arbeitsunfähigkeit die zum Krankengeld geführt hat ist ebenso der 05.12.2022).
Demnach sind die beiden Zeitpunkte identisch und es besteht kein Erstattungsanspruch der gesetzl. Krankenkasse, oder?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen
folgender Fall:
Rentenantrag gestellt am 03.10.2022
Durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.12.2022 - 14.07.2023
Krankengeldzahlung ab dem 16.01.2023
Bescheid der DRV (mit rückwirkender Rentenzahlung) erteilt am 15.02.2024
Anerkannter Leistungsfall für die unbefristete Teil-EMR mit Datum 05.12.2022 ( = Datum Beginn AU)
Rückwirkende Rentenzahlung einer Teil-EMR zum 01.01.2023
(Somit liegt die rückwirkende Rentenzahlung ab dem 01.01.2023 VOR dem Krankengeldbezug ab 16.01.2023)
§50 SGB V Abs.2 besagt hierzu:
Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.
Meiner Meinung nach wird die Leistung (= Leistungsfall) aber nicht NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sondern exakt MIT Beginn (Anspruchsvoraussetzung für eine Teil-EMR ist der Leistungsfall mit Datum 05.12.2022 / Beginn der Arbeitsunfähigkeit die zum Krankengeld geführt hat ist ebenso der 05.12.2022).
Demnach sind die beiden Zeitpunkte identisch und es besteht kein Erstattungsanspruch der gesetzl. Krankenkasse, oder?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen