Hallo zusammen,
ich habe mich hier angemeldet, um mir einen Überblick über meine Situation zu verschaffen.
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner
In die Deutsche Rentenversicherung Bund habe ich Pflichtbeiträge von 08-1976 bis 09-1992 und freiwillige Beiträge von 10-1992 bis 03-1999 entrichtet. Danach wurden keine weiteren Beiträge eingezahlt. Ich bin ledig, habe keine Kinder und die Regelaltersrente beginnt in 08-2025.
Die 9/10-Regelung besagt, daß nur Personen in der Krankenversicherung der Rentern (KVdR) versichert sein dürfen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen sind.
In die GKV wurden von 08-1976 bis 03-1999 pflicht und freiwillige Beiträge und ab 04-1999 bis 12-2010 nur freiwillige Beiträge entrichtet. Seit dem 01-2011 bis zum Beginn der Regelaltersrente in 08-2025 werden für eine Anwartschaftversicherung Beiträge gezahlt.
Meinen deutschen Wohnsitz habe ich aufgegeben, mich in 12-2010 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und lebe seit 01-2011 aus privaten Gründen dauerhaft in einem EU-Mitgliedsstaat von meinen Ersparnissen. Eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit habe ich seit meinem Wegzug nicht ausgeübt. Bei einer internationalen Auslandskrankenversicherung bin ich krankenversichert. Eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht geplant.
Meine Frage ist:
Sind die Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die KVdR und Pflegeversicherung erfüllt?
Vielen Dank
Mr.Tom
Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Hallo und willkommen im Forum
Seit dem 01-2011 bis zum Beginn der Regelaltersrente in 08-2025 werden für eine Anwartschaftversicherung Beiträge gezahlt.
das ist meiner Erinnerung nach der Sinn einer Anwartschaftsversicherung, mit der z.B. das Recht des Wiedereintritts, aber auch notwendige Versicherungszeiten gesichert werden.
Hier mal ein Link von einer BKK dazu
https://www.bosch-bkk.de/media/downloads/tarife_1/bosch_bkk_merkblatt_hinweise_anwartschaftsversicherung.pdf
Gruss
Czauderna
Seit dem 01-2011 bis zum Beginn der Regelaltersrente in 08-2025 werden für eine Anwartschaftversicherung Beiträge gezahlt.
das ist meiner Erinnerung nach der Sinn einer Anwartschaftsversicherung, mit der z.B. das Recht des Wiedereintritts, aber auch notwendige Versicherungszeiten gesichert werden.
Hier mal ein Link von einer BKK dazu
https://www.bosch-bkk.de/media/downloads/tarife_1/bosch_bkk_merkblatt_hinweise_anwartschaftsversicherung.pdf
Gruss
Czauderna
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Nun ja, der Begriff Anwartschaftsversicherung ist Umgangssprache!
Mr. Tom ist ganz offensichtlich freiwillig in der GVK versichert. Da die Leistungsansprüche aufgrund des Auslandsaufenthaltes ganz offensichtlich ruhen (vgl. § 16 Abs. 1 SGB V), gilt nicht die normale Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 - 4 SGB V (mindestens 1/3 der Bezugsgröße derzeit 1.248,33 €), sondern die spezielle Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4b SGB V (10 % von der Bezugsgröße derzeit 374,50 €).
Es ist und bleibt aber eine freiw. Krankenversicherung, die natürlich bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten im Rahmen der KVdR berücksichtigt werden!
Mr. Tom ist ganz offensichtlich freiwillig in der GVK versichert. Da die Leistungsansprüche aufgrund des Auslandsaufenthaltes ganz offensichtlich ruhen (vgl. § 16 Abs. 1 SGB V), gilt nicht die normale Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 - 4 SGB V (mindestens 1/3 der Bezugsgröße derzeit 1.248,33 €), sondern die spezielle Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4b SGB V (10 % von der Bezugsgröße derzeit 374,50 €).
Es ist und bleibt aber eine freiw. Krankenversicherung, die natürlich bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten im Rahmen der KVdR berücksichtigt werden!
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
@Rossi Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Anwort.
Die zitierten Quellenangaben beziehen sich auf die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der GKV. Meine Frage zielt darauf ab, welche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sein müssen. Oder habe ich da was falsch verstanden?
@Czauderna, vielen Dank für die Ausführung zu den notwendigen Versicherungszeiten.
Ich bin bei der hkk krankenversichert und habe mich zwischenzeitlich auch auf den Websites anderer KV informiert. Auf die Zugangsberechtigungen wird mehr oder weniger detailliert, abweichend oder so gut wie gar nicht hingewiesen.
Die Vorversicherungszeit sollte bei mir erfüllt worden sein. Lückenloser Versicherungsverlauf von 1976 bis 2025 mit pflicht und freiwilligen Beiträge zur KV und Anwartschaftsversicherung.
Es ist belanglos ob man berufsbedingt, entsendet wird oder sich aus privaten Gründen dafür entschieden hat im Ausland zu leben. Der Aufenthalt muss länger als 3 Monate sein. Ich lebe seit 2011 permanent in einem EU-Mitgliedsstaat.
Auf der Website der TK wird u.a. hierzu folgende Erklärung abgegeben:
Auch bei privaten Auslandsaufenthalten ab einer Länge von mehr als drei Kalendermonaten erhalten Sie eine Anwartschaft. Allerdings ist diese ausgeschlossen, wenn Sie sich im EU/EWR-Raum aufhalten oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung besteht.
Diesbezüglicher Link:
https://www.tk.de/techniker/versicherun ... ft-2024498
Die TK ist die einzige KV, die einen Hinweis veröffentlicht hat nach der bei Wohnsitznahme im EU/EWR-Raum eine Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Die von @Czauderna verlinkte bosch-bkk, die hkk (meine KV) und auch andere KV machen hierzu keinerlei Angaben. Kann jede KV in den Ausführungen selbst bestimmen wer Mitglied in der KVdR wird oder nicht?
Für die Querleser hier im Forum make a long story short.
Zuletzt freiwillig in der GKV versichert, Anwartschaftsversicherung beantragt und bestätigt, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, aus privaten Gründen seit 2011 dauerhaft im EU-Mitgliedsstaat von den Ersparnissen lebend, keine sozialversicherungspflichtige Arbeit seit Wegzug ausgeübt, internationale Krankenversicherung abgeschlossen und Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Wie ist das Statement der TK einzuschätzen, betrifft es mich überhaupt und mit welchen Auswirkungen muß ich ggf. bei der Rentenantragsstellung rechnen.
Vielen Dank in voraus an die Forum-Member.
Mr. Tom
Die zitierten Quellenangaben beziehen sich auf die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der GKV. Meine Frage zielt darauf ab, welche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sein müssen. Oder habe ich da was falsch verstanden?
@Czauderna, vielen Dank für die Ausführung zu den notwendigen Versicherungszeiten.
Ich bin bei der hkk krankenversichert und habe mich zwischenzeitlich auch auf den Websites anderer KV informiert. Auf die Zugangsberechtigungen wird mehr oder weniger detailliert, abweichend oder so gut wie gar nicht hingewiesen.
Die Vorversicherungszeit sollte bei mir erfüllt worden sein. Lückenloser Versicherungsverlauf von 1976 bis 2025 mit pflicht und freiwilligen Beiträge zur KV und Anwartschaftsversicherung.
Es ist belanglos ob man berufsbedingt, entsendet wird oder sich aus privaten Gründen dafür entschieden hat im Ausland zu leben. Der Aufenthalt muss länger als 3 Monate sein. Ich lebe seit 2011 permanent in einem EU-Mitgliedsstaat.
Auf der Website der TK wird u.a. hierzu folgende Erklärung abgegeben:
Auch bei privaten Auslandsaufenthalten ab einer Länge von mehr als drei Kalendermonaten erhalten Sie eine Anwartschaft. Allerdings ist diese ausgeschlossen, wenn Sie sich im EU/EWR-Raum aufhalten oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen in der Krankenversicherung besteht.
Diesbezüglicher Link:
https://www.tk.de/techniker/versicherun ... ft-2024498
Die TK ist die einzige KV, die einen Hinweis veröffentlicht hat nach der bei Wohnsitznahme im EU/EWR-Raum eine Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Die von @Czauderna verlinkte bosch-bkk, die hkk (meine KV) und auch andere KV machen hierzu keinerlei Angaben. Kann jede KV in den Ausführungen selbst bestimmen wer Mitglied in der KVdR wird oder nicht?
Für die Querleser hier im Forum make a long story short.
Zuletzt freiwillig in der GKV versichert, Anwartschaftsversicherung beantragt und bestätigt, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, aus privaten Gründen seit 2011 dauerhaft im EU-Mitgliedsstaat von den Ersparnissen lebend, keine sozialversicherungspflichtige Arbeit seit Wegzug ausgeübt, internationale Krankenversicherung abgeschlossen und Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Wie ist das Statement der TK einzuschätzen, betrifft es mich überhaupt und mit welchen Auswirkungen muß ich ggf. bei der Rentenantragsstellung rechnen.
Vielen Dank in voraus an die Forum-Member.
Mr. Tom
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Hallo,
was die Techniker (Link) ausführt, das trifft auch für alle GKV-Kassen zu, d.h. eine Mitgliedschaft (Anwartschaft) ist nicht notwendig bzw. nicht möglich. In welchem EU-Mitgliedstaat wohnst du seit 2011 und hast du mal bei deiner Kasse (HKK) diesbezüglich nachgefragt ?.
Gruss
Czauderna
was die Techniker (Link) ausführt, das trifft auch für alle GKV-Kassen zu, d.h. eine Mitgliedschaft (Anwartschaft) ist nicht notwendig bzw. nicht möglich. In welchem EU-Mitgliedstaat wohnst du seit 2011 und hast du mal bei deiner Kasse (HKK) diesbezüglich nachgefragt ?.
Gruss
Czauderna
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Ich verstehe das jetzt nicht so richtig!!
Der Poster war tatsächlich während des Auslandsaufenthaltes gesetzlich versichert. Oder anders herum: er hat die damalige Mitgliedschaft nicht beendet bzw. gekündigt. Insofern muss man die Frage nicht beantworten, ob diese Anwartschaft ggf. erforderlich war.
Damit war er de facto Mitglied in der GKV, welchen Beitrag (Anwartschaft oder volle Pulle) er gezahlt hat, ist doch scheissegal. Bei der KVdR kommt es einzig und allein auf eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung an!
Das kann doch nicht so schwer sein!
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
....
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Es war eine Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung, die beitragsrechtlich im Rahmen des sog. Anwartschaftsbeitrages eingestuft wurde. Das ist alles!
Damit zählt diese Mitgliedschaft selbstverständlich im Rahmen der KVdR!
Wo ist da Problem, wo ist der Wald, vor lauter Bäume, den ich derzeit nicht sehe!
Welche Bäume siehst Du Czauderna- als langjähriger Kasenmitarbeiter?!
Der Poster war tatsächlich während des Auslandsaufenthaltes gesetzlich versichert. Oder anders herum: er hat die damalige Mitgliedschaft nicht beendet bzw. gekündigt. Insofern muss man die Frage nicht beantworten, ob diese Anwartschaft ggf. erforderlich war.
Damit war er de facto Mitglied in der GKV, welchen Beitrag (Anwartschaft oder volle Pulle) er gezahlt hat, ist doch scheissegal. Bei der KVdR kommt es einzig und allein auf eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung an!
Das kann doch nicht so schwer sein!
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
....
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Es war eine Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung, die beitragsrechtlich im Rahmen des sog. Anwartschaftsbeitrages eingestuft wurde. Das ist alles!
Damit zählt diese Mitgliedschaft selbstverständlich im Rahmen der KVdR!
Wo ist da Problem, wo ist der Wald, vor lauter Bäume, den ich derzeit nicht sehe!
Welche Bäume siehst Du Czauderna- als langjähriger Kasenmitarbeiter?!
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Es müsste Versicherungspflicht in der KVdR eintreten. Eine Ausnahme wäre beispielsweise gegeben, wenn eine Erwerbstätigkeit im Land des Wohnorts ausgeübt bzw. eine Rente aus diesem Land bezogen wird und dadurch eine vorrangige Versicherung dort besteht.
Sofern Versicherungspflicht in der KVdR eintritt, erkundige dich bitte bei deiner Krankenkasse nach dem Vordruck S1.
Da ich nicht weiß, in welchem EU-Land du wohnst, nachfolgend noch zwei Links zur Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner mit Wohnsitz im Ausland:
https://www.dvka.de/media/dokumente/mer ... usland.pdf
https://www.dvka.de/media/dokumente/mer ... usland.pdf
Sofern Versicherungspflicht in der KVdR eintritt, erkundige dich bitte bei deiner Krankenkasse nach dem Vordruck S1.
Da ich nicht weiß, in welchem EU-Land du wohnst, nachfolgend noch zwei Links zur Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner mit Wohnsitz im Ausland:
https://www.dvka.de/media/dokumente/mer ... usland.pdf
https://www.dvka.de/media/dokumente/mer ... usland.pdf
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Hallo Fried,
ja, sehe ich genau so, habe ich ja auch weiter oben so geschrieben. Was mich eben nur etwas gewundert hat, dass er von einer "Anwartschaft" geschrieben hat. Wie auch immer, diese Zeit wird auf die Berechnung der 9/10 angerechnet, und genau das wollt er wissen.
Gruss
Czauderna
ja, sehe ich genau so, habe ich ja auch weiter oben so geschrieben. Was mich eben nur etwas gewundert hat, dass er von einer "Anwartschaft" geschrieben hat. Wie auch immer, diese Zeit wird auf die Berechnung der 9/10 angerechnet, und genau das wollt er wissen.
Gruss
Czauderna
Re: Wohnsitz im EU-Ausland / Rentenanspruch in D / Mitgliedschaft in der KVdR
Sorry, es geht hier in erster Linie um Vorversicherungszeiten im Rahmen der KVdR-
Wenn er diese erfüllt, dann ist er in der KVdR. Punkt aus fertig und basta!
Dann geht ggf. weiter, wie Fried es postet.
Allerdings nur dann, wenn er grundsätzlich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt und in dem Wohnortland der EU/EWR eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Das entnehme ich jetzt nicht der Sachverhaltsschilderung. Okay, in dieser theoretischen Konstellation greift die KVdR in Deutschland nicht, die Versicherung im Wohnortland ist vorrangig.
Also ist es aus meiner Sicht irgendwie alles irreführend.
Wir sollten uns nicht auf das wenn und aber konzentrieren, sondern auf den tatsächlichen Sachverhalt aufgrund der Sachverhaltsschilderung!
Das ist aus meiner Sicht alles!
Gegenteilige Vorschläge?!
Wenn er diese erfüllt, dann ist er in der KVdR. Punkt aus fertig und basta!
Dann geht ggf. weiter, wie Fried es postet.
Allerdings nur dann, wenn er grundsätzlich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt und in dem Wohnortland der EU/EWR eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Das entnehme ich jetzt nicht der Sachverhaltsschilderung. Okay, in dieser theoretischen Konstellation greift die KVdR in Deutschland nicht, die Versicherung im Wohnortland ist vorrangig.
Also ist es aus meiner Sicht irgendwie alles irreführend.
Wir sollten uns nicht auf das wenn und aber konzentrieren, sondern auf den tatsächlichen Sachverhalt aufgrund der Sachverhaltsschilderung!
Das ist aus meiner Sicht alles!
Gegenteilige Vorschläge?!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 27 Gäste