nach meiner Rückkehr habe ich zügig einen Antrag auf freiwillige KV gestellt, um der KV-Pflicht nachzukommen. Auf eine freiwillige KV, weil ich momentan noch keinen Job habe. Ich bin deutscher Staatsangehöriger, Altersklasse Ü45 (also zwischen 46 und 50).
Der Antrag wurde aus Unwissenheit bei meiner alten GKV gestellt, wo ich über Jahrzehnte vor der Abreise versichert war.
Nun habe ich seit über einem Monat keine Antwort. Öfters telefoniert, aber es heißt immer - die Bearbeitung dauert noch, die Abteilung ist überlastet.
Inzwischen habe ich mich zum Thema belesen und gehe davon aus, dass ich für den Moment in PKV gehöre, weil ich im Ausland bei einer PKV mit Sitz im EU war.
In diesem Dokument des GKV-Spitzenverbandes https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... flicht.pdf
wird folgendes gesagt (Seite 12):
Die Interpretation des Tatbestandsmerkmals „zuletzt privat krankenversichert“ im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V orientiert sich an den im § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG formulierten
Anforderungen an das PKV-Versicherungsunternehmen.
...
Daher kann die zukunftsorientierte Zuweisung einer Person
zum PKV-System im Sinne der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG nur dann erfolgen,
wenn diese bereits in der Vergangenheit (zuletzt) einem Unternehmen angehörte, das den
vorgenannten Anforderungen entspricht. Für Unternehmen in EU-/EWR-Staaten, in der Schweiz
oder im Vereinigten Königreich ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, dass sie auch in
Deutschland zugelassen sind.
Die erste Frage - wenn ich einen Vollzeitjob haben werde und weniger als Versicherungspflichtgrenze ( 73.800,- ) verdienen werde, rutsche ich dann wieder automatisch in die GKV?
Es kann aber durchaus noch ein paar Wochen dauern, bis ich den Job finde. Daher die 2. Frage - kann ich bis dahin
einfach bei der ausländischen PKV bleiben? Die ausländische PKV storniert das Verhältnis nicht, auch wenn ich keinen
Wohnsitz mehr in jenem Land habe. Ob eine Verlängerung möglich ist, ist fraglich, aber für den bereits bezahlten Zeitraum bin ich dort versichert.
Im oben zitierten Dokument steht auch folgendes (Seite 38):
Anders als das Tatbestandsmerkmal „zuletzt privat versichert“ (vergleiche Abschnitt A.2.2.3.1),
setzt ein die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausschließender
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nicht zwingend voraus, dass die
Versicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen besteht. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR
14/11 R –, USK 2013-7, entschieden, dass diese Voraussetzung auch aufgrund einer
ausländischen Krankenversicherung erfüllt werden kann.
Es liest sich für mich so, dass alle ausländischen Versicherungen für die Eingereisten wie mich erstmal gelten und KV-Pflicht erfüllen. Und
das setzt den Kontrahierungszwang und die Auffangspflicht der deutschen Versicherungen aus, solange die ausländische KV noch läuft.
Das Problem ist, die ausländische PKV läuft bei mir nur noch eine Woche. Ich habe eine Idee, dort monatsweise Verlängerung anzufragen, bis ich den Job gefunden habe und dadurch hoffentlich automatisch wieder in GKV lande.
Was haltet ihr davon? Klingt kurios, aber wenn mich keine deutsche KV annimmt, ist es besser als nichts. Bei einer deutschen PKV habe ich es noch nicht probiert, aber es wird dort bei dieser seltenen Konstellation auch nicht einfach sein, weil kein Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze. Und bestimmt auch teuer. In der ausländischen zahle ich momentan nur ca. 1000 Euro pro Jahr. Sie deckt 900.000 pro Jahr, auch im Ausland bis auf USA und Kanada, wo sie nur für Notfälle aufkommt.