Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Ein freundliches Hallo!
Kurz zu meiner Situation: Ich war bis Ende 2024 freiwillig gesetzlich bei Krankenkasse A versichert. Ab Januar 2025 bin ich nun pflichtversichert (Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, jedoch knapp über der BBG) und habe außerdem ab März 2025 zur Krankenkasse B gewechselt.
Jetzt erhalte ich ein Schreiben von der alten Krankenkasse A, dass ich auf meine Kapitalauszahlung (2024) aus einer Direktversicherung für die 2 Monate Januar und Februar 2025 Beiträge auf 1/120el abzüglich Freibetrag der Auszahlungssumme zahlen soll.
Hierzu meine Fragen:
1. Ist das richtig? Ich liege mit meinem Gehalt immer noch über der BBG und bezahle doch schon den max. Beitrag? Das ich irgendwann, z. Bsp. bei Renteneintritt oder geringerem Gehalt diese Beiträge zahlen muss ist mir schon klar, aber jetzt schon?
2. Wie gehe ich richtig vor? Widerspruch bei der alten Krankenkasse A?
3. Falls das richtig sein sollte, kommt dann auch die neue Krankenkasse B mit einer monatlichen Beitragsforderung zusätzlich zu den vom Arbeitgeber abgeführten Beiträgen?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Viele Grüße Helena!
Kurz zu meiner Situation: Ich war bis Ende 2024 freiwillig gesetzlich bei Krankenkasse A versichert. Ab Januar 2025 bin ich nun pflichtversichert (Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, jedoch knapp über der BBG) und habe außerdem ab März 2025 zur Krankenkasse B gewechselt.
Jetzt erhalte ich ein Schreiben von der alten Krankenkasse A, dass ich auf meine Kapitalauszahlung (2024) aus einer Direktversicherung für die 2 Monate Januar und Februar 2025 Beiträge auf 1/120el abzüglich Freibetrag der Auszahlungssumme zahlen soll.
Hierzu meine Fragen:
1. Ist das richtig? Ich liege mit meinem Gehalt immer noch über der BBG und bezahle doch schon den max. Beitrag? Das ich irgendwann, z. Bsp. bei Renteneintritt oder geringerem Gehalt diese Beiträge zahlen muss ist mir schon klar, aber jetzt schon?
2. Wie gehe ich richtig vor? Widerspruch bei der alten Krankenkasse A?
3. Falls das richtig sein sollte, kommt dann auch die neue Krankenkasse B mit einer monatlichen Beitragsforderung zusätzlich zu den vom Arbeitgeber abgeführten Beiträgen?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Viele Grüße Helena!
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Hallo Helena63,
nur ganz kurz eine gute Nachricht: Solange Du ohnehin aus anderen Einkünften Höchstbeitrag zahlst, werden Dir diese Mehrbeiträge zurückerstattet. Die Alternative, dass sie gar nicht erst erhoben werden, scheitert an dem Prinzip "linke Hand / rechte Hand".
Es kommt aber sicher noch eine fundiertere Auskunft.
Gruß
von GS
nur ganz kurz eine gute Nachricht: Solange Du ohnehin aus anderen Einkünften Höchstbeitrag zahlst, werden Dir diese Mehrbeiträge zurückerstattet. Die Alternative, dass sie gar nicht erst erhoben werden, scheitert an dem Prinzip "linke Hand / rechte Hand".
Es kommt aber sicher noch eine fundiertere Auskunft.

Gruß
von GS
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Hallo und willkommen im Forum
das scheint seine Richtigkeit zu haben - hier ist es auch gut beschrieben - https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/versorgungsbezuege-beitragsberechnung-5-rangfolge-der-zu-beruecksichtigenden-einnahmen_idesk_PI42323_HI13059930.html
Bei deiner alten Krankenkasse warst du freiwillig versichert und hast von daher bereits den Höchstbeitrag zahlen müssen. Da war die Einmalzahlung von Versorgungsbezügen außen vor. Jetzt bist du aber pflichtversichert, d.h. jetzt, dass die Einmalzahlung der Versorgungsbezüge ggf. auch beitragspflichtig sein kann. Genau und verbindlich kann dir das aber nur deine Krankenkasse sagen. Und hier ist es dann so, dass du bei Überschreitung des Höchstbeitrages die Differenz (auf Antrag) wieder zurückbekommst. Mein Rat - die Kasse kontaktieren.
Gruss
Czauderna
das scheint seine Richtigkeit zu haben - hier ist es auch gut beschrieben - https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/versorgungsbezuege-beitragsberechnung-5-rangfolge-der-zu-beruecksichtigenden-einnahmen_idesk_PI42323_HI13059930.html
Bei deiner alten Krankenkasse warst du freiwillig versichert und hast von daher bereits den Höchstbeitrag zahlen müssen. Da war die Einmalzahlung von Versorgungsbezügen außen vor. Jetzt bist du aber pflichtversichert, d.h. jetzt, dass die Einmalzahlung der Versorgungsbezüge ggf. auch beitragspflichtig sein kann. Genau und verbindlich kann dir das aber nur deine Krankenkasse sagen. Und hier ist es dann so, dass du bei Überschreitung des Höchstbeitrages die Differenz (auf Antrag) wieder zurückbekommst. Mein Rat - die Kasse kontaktieren.
Gruss
Czauderna
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Vielen Dank erst einmal für Eure schnellen Antworten!
Verstehe ich es richtig, dass ich erst einmal zahlen muss, um dann die Rückerstattung zu beantragen?
Und wann beantragen, erst Anfang nächsten Jahres oder gleich nach der Zahlung? Oder ...
Aber wartet mal ab, ich habe für morgen einen Termin bei der alten KK gemacht und hoffe, die können mir weiter helfen. Ich berichte dann.
LG!
Verstehe ich es richtig, dass ich erst einmal zahlen muss, um dann die Rückerstattung zu beantragen?

Und wann beantragen, erst Anfang nächsten Jahres oder gleich nach der Zahlung? Oder ...
Aber wartet mal ab, ich habe für morgen einen Termin bei der alten KK gemacht und hoffe, die können mir weiter helfen. Ich berichte dann.
LG!
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
99,99 % aller Dinge sind gesetzlich geregelt.
Ganz wenige Dinge in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
Diese Dinge können sich unterscheiden.
Zum Erstattungsverfahren, was die Kollegen hier schon beschrieben haben, müsste man jetzt wissen, bei welcher KK (A) du versichert warst
und jetzt versichert bist (B).
Vereinzelt habe ich gelesen...nach 6 Monaten erfolgt die Erstattung oder erst nach 12 Monaten.
Das hat damit zu tun, dass die KK nicht dein Bruttogehalt wissen.
Durch die Jahresmeldung usw ist das dann ersichtlich.
Bei Dir erfolgte die Ummeldung schon nach 2 Monaten. Darin ist ein Bruttogehalt zu sehen.
Auch wenn dies oberhalb der BBG liegen wird, wird deine EX-KK (A) sich schwer tun, direkt auf die Zahlung zu verzichten (weil es gegen die Satzung verstoßen würde).
kurz: ohne genau KK kann ich nicht in die Satzung schauen.
Mit Wissen der genauen KK wird es sicherlich so sein, dass du erst zahlen musst (obwohl es unsinnig ist bezüglich KK A).
Bei KK B macht eine Zahlung schon Sinn, weil sich das Bruttogehalt ändern kann.
Ganz wenige Dinge in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
Diese Dinge können sich unterscheiden.
Zum Erstattungsverfahren, was die Kollegen hier schon beschrieben haben, müsste man jetzt wissen, bei welcher KK (A) du versichert warst
und jetzt versichert bist (B).
Vereinzelt habe ich gelesen...nach 6 Monaten erfolgt die Erstattung oder erst nach 12 Monaten.
Das hat damit zu tun, dass die KK nicht dein Bruttogehalt wissen.
Durch die Jahresmeldung usw ist das dann ersichtlich.
Bei Dir erfolgte die Ummeldung schon nach 2 Monaten. Darin ist ein Bruttogehalt zu sehen.
Auch wenn dies oberhalb der BBG liegen wird, wird deine EX-KK (A) sich schwer tun, direkt auf die Zahlung zu verzichten (weil es gegen die Satzung verstoßen würde).
kurz: ohne genau KK kann ich nicht in die Satzung schauen.
Mit Wissen der genauen KK wird es sicherlich so sein, dass du erst zahlen musst (obwohl es unsinnig ist bezüglich KK A).
Bei KK B macht eine Zahlung schon Sinn, weil sich das Bruttogehalt ändern kann.
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Kurze Rückmeldung zu meinem heutigen Gespräch bei der alten KK:
Nach Vorlage meiner Gehaltszettel wurde für mich ein Antrag auf Stornierung der Forderung gestellt. Nun heisst es abwarten auf die Antwort. Ich hoffe es klappt so, alles andere (erst zahlen und dann zurückfordern) wäre wohl nicht sehr sinnig.
Vielen Dank noch einmal für Eure Hilfe und Infos.
LG Helena
Nach Vorlage meiner Gehaltszettel wurde für mich ein Antrag auf Stornierung der Forderung gestellt. Nun heisst es abwarten auf die Antwort. Ich hoffe es klappt so, alles andere (erst zahlen und dann zurückfordern) wäre wohl nicht sehr sinnig.
Vielen Dank noch einmal für Eure Hilfe und Infos.
LG Helena
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Hallo!
Ich habe heute von der alten KK Bescheid bekommen, es handelt sich übrigens um die TK.
Darin heißt es: "Da Sie bei uns nur bis zum 28. Februar 2025 versichert sind, zahlen Sie auch nur bis zu diesem Datum."
Weiter: "Um eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträgezu zu überprüfen, benötigen wir allerdings alle Gehaltsbescheinigungen aus dem Jahr 2025. Daher sind zunächst Beiträge auf die Kapitalleistung zu zahlen und bei Abschlussdes Jahres 2025 prüfen wir dann gern die Erstattung der Beiträge."
Was soll das? Ich verstehe es nicht. Es ist klar, dass ich zumindest die ersten 2 Monate über der BBG gelegen habe. Das wurde durch Gehaltszettel nachgewiesen und mittlerweile ist auch die Abmeldung des AG (Meldebescheinigung zur SV) mit Gehaltsangabe erfolgt. Daraus geht alles eindeutig hervor.
Folgende Fragen:
1. Ich soll also jetzt zahlen, um im nächsten Jahr einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen? Obwohl ich nicht mehr Mitglied dieser KK bin?
2. Falls sich wirklich im Laufe des Jahres, aus welchen Gründen auch immer (man soll ja niemals nie sagen), etwas ändern sollte, dann würde doch eh die neue KK die Beiträge erhalten. Oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße Helena
Ich habe heute von der alten KK Bescheid bekommen, es handelt sich übrigens um die TK.
Darin heißt es: "Da Sie bei uns nur bis zum 28. Februar 2025 versichert sind, zahlen Sie auch nur bis zu diesem Datum."
Weiter: "Um eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträgezu zu überprüfen, benötigen wir allerdings alle Gehaltsbescheinigungen aus dem Jahr 2025. Daher sind zunächst Beiträge auf die Kapitalleistung zu zahlen und bei Abschlussdes Jahres 2025 prüfen wir dann gern die Erstattung der Beiträge."
Was soll das? Ich verstehe es nicht. Es ist klar, dass ich zumindest die ersten 2 Monate über der BBG gelegen habe. Das wurde durch Gehaltszettel nachgewiesen und mittlerweile ist auch die Abmeldung des AG (Meldebescheinigung zur SV) mit Gehaltsangabe erfolgt. Daraus geht alles eindeutig hervor.
Folgende Fragen:
1. Ich soll also jetzt zahlen, um im nächsten Jahr einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen? Obwohl ich nicht mehr Mitglied dieser KK bin?
2. Falls sich wirklich im Laufe des Jahres, aus welchen Gründen auch immer (man soll ja niemals nie sagen), etwas ändern sollte, dann würde doch eh die neue KK die Beiträge erhalten. Oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße Helena
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
zu 2:
das siehst Du richtig
zu 1:
ich würde an deiner Stelle zahlen (obwohl das alles hier keinen Sinn macht).
§ 231 Abs. 1 SGB V ist die rechtliche Vorschrift:
"Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben."
Die Satzung dieser KK gibt nichts dazu her, wann die Beitragserstattung zu erfolgen hat.
Die Praxis ist, dass im Folgejahr erstattet wird. Im Normalfall gibt es ja auch keinen Wechsel.
Mein Kumpel (ohne Wechsel der KK) lag auch mit seinem Gehalt oberhalb der BBG, jedoch unterhalb der JAE-Grenze.
Ich habe dann (Kumpel gab mir den Hörer) mit der KK gesprochen. Die haben mich gar nicht verstanden.
Letztlich erhielt er nach einer Woche eine Info, dass er erst zahlen müsse.
Auf meinen Hinweis, dass er am 15. eines Monats zahlen müsse, dann am 16. eine Erstattung beantrage könne, hat mein Kumpel,,,, weil keine Eier, dann nicht mehr reagiert. Er wollte kein Stress mit der KK. Er zahlt jetzt und beantragt im Januar 2026 für 2025 die Erstattung.
Wenn ich Dich jetzt aufhetzen wollen würde, dann würde ich sagen...... verklage die KK.
Da tue ich aber nicht, weil es nicht im viel Geld geht.
Ich selbst, obwohl ich mich der Systematik auskenne, würde zahlen und im Jan 2026 die Erstattung beantragen.
das siehst Du richtig
zu 1:
ich würde an deiner Stelle zahlen (obwohl das alles hier keinen Sinn macht).
§ 231 Abs. 1 SGB V ist die rechtliche Vorschrift:
"Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben."
Die Satzung dieser KK gibt nichts dazu her, wann die Beitragserstattung zu erfolgen hat.
Die Praxis ist, dass im Folgejahr erstattet wird. Im Normalfall gibt es ja auch keinen Wechsel.
Mein Kumpel (ohne Wechsel der KK) lag auch mit seinem Gehalt oberhalb der BBG, jedoch unterhalb der JAE-Grenze.
Ich habe dann (Kumpel gab mir den Hörer) mit der KK gesprochen. Die haben mich gar nicht verstanden.
Letztlich erhielt er nach einer Woche eine Info, dass er erst zahlen müsse.
Auf meinen Hinweis, dass er am 15. eines Monats zahlen müsse, dann am 16. eine Erstattung beantrage könne, hat mein Kumpel,,,, weil keine Eier, dann nicht mehr reagiert. Er wollte kein Stress mit der KK. Er zahlt jetzt und beantragt im Januar 2026 für 2025 die Erstattung.
Wenn ich Dich jetzt aufhetzen wollen würde, dann würde ich sagen...... verklage die KK.
Da tue ich aber nicht, weil es nicht im viel Geld geht.
Ich selbst, obwohl ich mich der Systematik auskenne, würde zahlen und im Jan 2026 die Erstattung beantragen.
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Lieber Heinrich, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Die ganze Sache regt mich nun schon wieder so sehr auf, dass ich bald krank davon werde (kein Quatsch). Ich weiß, das hilft auch nicht weiter. Aber mit Unsinnigkeiten und Ungerechtigkeiten komme ich einfach nicht klar.
Auszug aus § 231 SGB V
Erstattung von Beiträgen
(1) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. 2Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.
Kennt die TK diesen § nicht, insbesondere Satz 2?!
DIe Gerichte haben doch schon ausreichend mit anderen Unsinnigkeiten zu tun und einen Rechtsanwalt interessiert doch die ganze Sache gar nicht,viel zu geringer Streitwert. Und Klagen kostet Zeit, Geld und Nerven, hab von allem nicht genug, entfällt also.
Gibt es eigentlich bei der KK eine Rechtsabteilung, die man telefonisch konsultieren könnte? Wenn DU den ganzen Sachverhalt verstehst, müsste es doch auch bei der TK eine kompetente Person geben, die mir Recht gibt und ich nicht erst zahle, um dann zurückzufordern. Sollte ich es vielleicht doch noch einmal mit einem Telefonat im Guten versuchen? Allerdings hqbe ich bisher keine guten Erfahrungen (also leider keine fachkundigen Leute am anderen Ende) gemacht.
Dein Vorschlag im letzten Satz hatte ich mir auch schon überlegt. Aberdas ist genau das, was die TK will.
Ich habe nur noch wenige Tage Zeit, mich für einen Weg zu entscheiden. Vielleicht hat ja Jemand hier noch einen guten Vorschlag.
Habe ich es richtig verstanden, wenn ich bis zum 15. zahle, fordere ich am 16. wieder zurück?
VG Helena
Auszug aus § 231 SGB V
Erstattung von Beiträgen
(1) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. 2Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.
Kennt die TK diesen § nicht, insbesondere Satz 2?!
DIe Gerichte haben doch schon ausreichend mit anderen Unsinnigkeiten zu tun und einen Rechtsanwalt interessiert doch die ganze Sache gar nicht,viel zu geringer Streitwert. Und Klagen kostet Zeit, Geld und Nerven, hab von allem nicht genug, entfällt also.
Gibt es eigentlich bei der KK eine Rechtsabteilung, die man telefonisch konsultieren könnte? Wenn DU den ganzen Sachverhalt verstehst, müsste es doch auch bei der TK eine kompetente Person geben, die mir Recht gibt und ich nicht erst zahle, um dann zurückzufordern. Sollte ich es vielleicht doch noch einmal mit einem Telefonat im Guten versuchen? Allerdings hqbe ich bisher keine guten Erfahrungen (also leider keine fachkundigen Leute am anderen Ende) gemacht.
Dein Vorschlag im letzten Satz hatte ich mir auch schon überlegt. Aberdas ist genau das, was die TK will.
Ich habe nur noch wenige Tage Zeit, mich für einen Weg zu entscheiden. Vielleicht hat ja Jemand hier noch einen guten Vorschlag.
Habe ich es richtig verstanden, wenn ich bis zum 15. zahle, fordere ich am 16. wieder zurück?
VG Helena
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
ich kann Dich voll und ganz versehen....auch die psychische Seite.
15. zahlen und 16 rückfordern...
dazu meine Interpretation.
Wenn ich mir die gesetzliche Vorschrift so ansehe,
dann steht ja dort etwas von
...erstatten...
Erstatten kann man ja nur, wenn man vorher bezahlt hat.
Wenn sich die Vorschrift jetzt weiter anschaut.
Tja.... die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ja überschritten.
Demnach müsste eine Erstattung erfolgen.
Zeitpunkt: im Gesetzestext steht NIX davon , WANN ( also erst nächstes Jahr) die Erstattung erfolgen muss.
Die Satzung der KK ( das wäre eine untergesetzliche Regelung, die auch wie ein Gesetz wirken würde) gibt NIX her.
Nach meinem Rechtsverständnis müsste dann sofort erstattet werden, also direkt nach dem 15.
Die Praxis wird aber sein: Das geht NICHT.
Jetzt könntest Du mal versuchen, dort mit jemand zu SPRECHEN und dem Menschen sagen, dass das Ganze doch sinnlos ist.
Dann, wenn es nichts bringt...könntest Du gegen die abelehnte sofortige Erstattung Widerspruch einlegen. Gegen den Widerspruchsbescheid Klage einlegen. Beim Sozialgericht würden der Fall dann frühestens Mitte 2026 verhandelt.
Verstehst Du was ich damit sagen will.
Anrufen würde ICH aber dennoch nochmals....allein schon um Luft abzulassen. Das wird dir gut tun.
Gruß
heinrich
15. zahlen und 16 rückfordern...
dazu meine Interpretation.
Wenn ich mir die gesetzliche Vorschrift so ansehe,
dann steht ja dort etwas von
...erstatten...
Erstatten kann man ja nur, wenn man vorher bezahlt hat.
Wenn sich die Vorschrift jetzt weiter anschaut.
Tja.... die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ja überschritten.
Demnach müsste eine Erstattung erfolgen.
Zeitpunkt: im Gesetzestext steht NIX davon , WANN ( also erst nächstes Jahr) die Erstattung erfolgen muss.
Die Satzung der KK ( das wäre eine untergesetzliche Regelung, die auch wie ein Gesetz wirken würde) gibt NIX her.
Nach meinem Rechtsverständnis müsste dann sofort erstattet werden, also direkt nach dem 15.
Die Praxis wird aber sein: Das geht NICHT.
Jetzt könntest Du mal versuchen, dort mit jemand zu SPRECHEN und dem Menschen sagen, dass das Ganze doch sinnlos ist.
Dann, wenn es nichts bringt...könntest Du gegen die abelehnte sofortige Erstattung Widerspruch einlegen. Gegen den Widerspruchsbescheid Klage einlegen. Beim Sozialgericht würden der Fall dann frühestens Mitte 2026 verhandelt.
Verstehst Du was ich damit sagen will.
Anrufen würde ICH aber dennoch nochmals....allein schon um Luft abzulassen. Das wird dir gut tun.
Gruß
heinrich
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Danke! Wenigstens einer versteht mich. Ich schlaf erst mal ne Nacht drüber.
LG
LG
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
@Helena63,
zunächst mal "100 Punkte" für @heinrich und wie er sich da reingekniet hat, sowohl fachlich/sachlich als auch menschlich/psychisch.
Wobei er sicher nicht der einzige ist, der Dich versteht. Das sieht sicher auch der Mod @Czauderna, die anderen Mitleser - andere Mitschreiber gibts ja bisher nicht - und auch ich sicher genauso.
Du erinnerst Dich vielleicht an meine Prognose direkt nach Deinem Startbeitrag:
Der TK hätte es sicher keinen Zacken aus der Krone gebrochen, wenn der damit befasste Entscheider, wohl kaum der Herr Baas höchstpersönlich, den Deckel nach dem Motto "Schwamm drüber" zugemacht hätte. Der muss doch klar erkannt haben, dass der überschaubare Mehrbeitrag doch bald wieder flöten geht. So aber wirkt es wie "Nachtreten" in die Haxen einer Ex-Versicherten, die es nicht besser verdient hat.
Nimm es mit Fassung, und vielleicht noch mit der Erkenntnis, dass die Kündigung zum 28.2. im Nachhinein noch einen guten Grund mehr hat.
Gruß
von GS
zunächst mal "100 Punkte" für @heinrich und wie er sich da reingekniet hat, sowohl fachlich/sachlich als auch menschlich/psychisch.
Wobei er sicher nicht der einzige ist, der Dich versteht. Das sieht sicher auch der Mod @Czauderna, die anderen Mitleser - andere Mitschreiber gibts ja bisher nicht - und auch ich sicher genauso.
Du erinnerst Dich vielleicht an meine Prognose direkt nach Deinem Startbeitrag:
Die Alternative, dass sie gar nicht erst erhoben werden, scheitert an dem Prinzip "linke Hand / rechte Hand".
Der TK hätte es sicher keinen Zacken aus der Krone gebrochen, wenn der damit befasste Entscheider, wohl kaum der Herr Baas höchstpersönlich, den Deckel nach dem Motto "Schwamm drüber" zugemacht hätte. Der muss doch klar erkannt haben, dass der überschaubare Mehrbeitrag doch bald wieder flöten geht. So aber wirkt es wie "Nachtreten" in die Haxen einer Ex-Versicherten, die es nicht besser verdient hat.
Nimm es mit Fassung, und vielleicht noch mit der Erkenntnis, dass die Kündigung zum 28.2. im Nachhinein noch einen guten Grund mehr hat.
Gruß
von GS
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Hallo,
ich schließe mich den beiden Vorschreibern an und habe dazu auch so eine Vermutung. Du hast die Kasse verlassen, es geht um einen relativ geringen Betrag. Wie heißt es so schön - der Kunde ist König, aber du bist kein Kunde mehr. Sicher, du hast recht - womit willst du "drohen", mit einer Klage? - dazu wurde bereits geschrieben, ich glaube auch, bei einem Klageverfahren bekommst du dein Geld später als auf dem (für die Kasse) normalen Weg.
Gruss
Czauderna
ich schließe mich den beiden Vorschreibern an und habe dazu auch so eine Vermutung. Du hast die Kasse verlassen, es geht um einen relativ geringen Betrag. Wie heißt es so schön - der Kunde ist König, aber du bist kein Kunde mehr. Sicher, du hast recht - womit willst du "drohen", mit einer Klage? - dazu wurde bereits geschrieben, ich glaube auch, bei einem Klageverfahren bekommst du dein Geld später als auf dem (für die Kasse) normalen Weg.
Gruss
Czauderna
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
Hallo!
Vielleicht interessiert ja Einige der Ausgang der Angelegenheit.
Ich hatte noch einmal angerufen, eine sehr nette Dame verstand sofort, worum es geht und gab mir Recht, wollte aber alles noch einmal mit der Kollegin oder Vorgesetzten besprechen. Ich würde einen Rückruf erhalten.
Rückruf bereits ca. 2 Stunden später: Es bleibt alles bei dem Beitragsbescheid, man muss das so machen, geht nicht anders und ... Ich habe dann nach der Rechtsgrundlage gefragt, auf welcher der Bescheid beruht. Man wollte sich daraufhin noch einmal mit Kollegen/ oder Vorgesetzten beraten.
Und siehe da, gestern Bescheid im Briefkasten "Im Rahmen unseres Ermessens haben wir im Einzelfall entschieden... Beitragskonto ist ausgeglichen".
Die Begründung ist zwar Quatsch, aber das ist mir egal. Ic hatte mich am Wochenende ausgiebig mit dem SGB V befasst, da steht doch nun wirklich alles eindeutig drin.
Also Ende gut, alles gut. VIelen Dank nochmals an Euch für die Unterstützung!
Vielleicht interessiert ja Einige der Ausgang der Angelegenheit.
Ich hatte noch einmal angerufen, eine sehr nette Dame verstand sofort, worum es geht und gab mir Recht, wollte aber alles noch einmal mit der Kollegin oder Vorgesetzten besprechen. Ich würde einen Rückruf erhalten.
Rückruf bereits ca. 2 Stunden später: Es bleibt alles bei dem Beitragsbescheid, man muss das so machen, geht nicht anders und ... Ich habe dann nach der Rechtsgrundlage gefragt, auf welcher der Bescheid beruht. Man wollte sich daraufhin noch einmal mit Kollegen/ oder Vorgesetzten beraten.
Und siehe da, gestern Bescheid im Briefkasten "Im Rahmen unseres Ermessens haben wir im Einzelfall entschieden... Beitragskonto ist ausgeglichen".
Die Begründung ist zwar Quatsch, aber das ist mir egal. Ic hatte mich am Wochenende ausgiebig mit dem SGB V befasst, da steht doch nun wirklich alles eindeutig drin.
Also Ende gut, alles gut. VIelen Dank nochmals an Euch für die Unterstützung!
Re: Beitrag auf Kapitalleistung trotz Überschreitung BBG?
leck mich am ....
Du fragst nach der Rechtsgrundlage und die ziehen den .... ein.
Es freut mich, dass wir dir helfen konnten.
Ich hätte ja noch gerne gehört, wie du sagst....ok dann zahlen ich und nach der gesetzlichen Vorschrift habe ich einen Erstattungsanspruch...und weil im Gesetz kein Zeitpunkt steht, habe ich diesen Erstattungsanspruch SOFORT.
also am 15. zahlen und am 16. den Erstattungsanspruch...und wenn die KK dann gesagt hätte, dass das nicht geht... dann hättest Du nach der Rechtsgrundlage fragen müssen.
Da hätte ich gerne das Gesicht der Mitarbeiter gesehen.
Es freut mich auch...für mich..., dass meine Auffassung sich durchgesetzt hat..alles andere wäre ja...uuuunsinnig gewesen
Du fragst nach der Rechtsgrundlage und die ziehen den .... ein.
Es freut mich, dass wir dir helfen konnten.
Ich hätte ja noch gerne gehört, wie du sagst....ok dann zahlen ich und nach der gesetzlichen Vorschrift habe ich einen Erstattungsanspruch...und weil im Gesetz kein Zeitpunkt steht, habe ich diesen Erstattungsanspruch SOFORT.
also am 15. zahlen und am 16. den Erstattungsanspruch...und wenn die KK dann gesagt hätte, dass das nicht geht... dann hättest Du nach der Rechtsgrundlage fragen müssen.
Da hätte ich gerne das Gesicht der Mitarbeiter gesehen.
Es freut mich auch...für mich..., dass meine Auffassung sich durchgesetzt hat..alles andere wäre ja...uuuunsinnig gewesen
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