Hallo,
ich habe ein grosses Problem und hoffe, ihr könnt mir helfen!
Ich bin seit Oktober 2008 exmatrikulliert, bin aber immer noch Pflichtversichert und zahle Studentenbeiträge.
Das hat sich, zum einen, wegen langem Auslandsaufenthalt, zum anderen wegen dem Freiberuflerstatus so ergeben. Ich habe mich einfach nicht bei der Kasse gemeldet und sie auch nicht bei mir.
Ich weiss, es ist eine riesen Vernachlässigung, die jetzt aber ein Ende finden muss. Und trotz aller Angst, die ich davor habe, werde ich mich bei der TK melden müssen.
Was werden die Konsequenzen sein? Ich vermute, ich muss alles nachzahlen. Oder ist es sogar illegal sich so lange nicht darum zu kümmern?
Bitte dringend um Rat!
Vielen Dank im Voraus,
Felix
Versicherungsstatus nach dem Studium nicht geändert!
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tja, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Die Kasse wird Dich 1 Monat nach dem Ende des Semesters auf der billigen studentischen Pflichtversicherung rausnehmen.
Danach ist es mit min. 140,00 Euro monatlich los.
Du bist sogar verpflichtet dieses mitzuteilen. Machst Du es nicht, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die sogar mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Die Kasse wird Dich 1 Monat nach dem Ende des Semesters auf der billigen studentischen Pflichtversicherung rausnehmen.
Danach ist es mit min. 140,00 Euro monatlich los.
Du bist sogar verpflichtet dieses mitzuteilen. Machst Du es nicht, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die sogar mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Nun denn.
§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
...
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
§ 307 SGB V Bußgeldvorschriften
...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
...
2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
Das Bußgeld kann hier bis zu 2.500,00 Euro betragen.
Also mein Tipp; im Schweinsgalopp zur Kasse, den Kopf unterm Arm und am besten sofort alles nachlöhnen!
§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
...
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
§ 307 SGB V Bußgeldvorschriften
...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
...
2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
Das Bußgeld kann hier bis zu 2.500,00 Euro betragen.
Also mein Tipp; im Schweinsgalopp zur Kasse, den Kopf unterm Arm und am besten sofort alles nachlöhnen!
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