Aufhebung von Befreiung der gesetzlichen Versicherungspflich

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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nurSOFA
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Beitragvon nurSOFA » 22.06.2010, 10:12

goldmarie hat geschrieben:Ist halt nur die Frage, was wegen dieser blöden Befreiung von der Versicherungspflicht für das Studium ist....
Wenn die einfach wieder auflebt, bzw. einfach für jedes Studium in meinem Leben gilt (selbst wenn ich mit 85 nochmal loslegen will), dann bringt mir das ja alles nichts, weil ich dann ja wieder in die Private gezwungen werde...


Wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind, kannst du unabhängig von der Befreiung in der GKV bleiben. Du zahlst dann den freiwilligen Beitrag von ca. 140,-- € (es sei denn, deine Einnahmen sind höher als 851,67 € monatlich). Da du die 85 ins Spiel bringst, bist du schon Ü30? Dann käme so oder so keine Versicherungspflicht als Studentin in Frage.

@Rossi:

Die Aussage der Kasse entspricht meines Erachtens nicht der Weisungslage des eingestellten Rundschreibens.


Doch. Und wenn sogar ein evtl. später eintretender Anspruch auf FV bei einer Befreiung ausgeschlossen ist, so wäre es höchst unlogisch, wenn die Befreiung einfach durch die Aufnahme eines neuen Studiums ausgehebelt werden könnte.

Ich finde es nicht in Ordnung, wenn Kassen berechtigte Ansprüche abwehren. Genausowenig finde ich es in Ordnung, wenn versucht wird, mit solchen Spitzfindigkeiten Leuten wieder eine günstige GKV zu ermöglichen, die sich vorher eindeutig dagegen entschieden haben.

goldmarie
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Beitragvon goldmarie » 22.06.2010, 10:38

Nein, das war eher als Scherz gedacht.
Ich bin 28.

Also meint ihr ich kann das einfach mit der Freiwilligen Weiterversciherung versuchen?

Wieso aber für einen 85jährigen die Versicherungspflicht so oder so nicht in Frage käme verstehe ich nicht ganz. Im Prinzip verstehe ich das Rundschreiben nämlich schon so, dass wenn man sich einmal für einen bestimmten Sachverhalt hat befreien lassen und dieser tritt irgendwann später wieder ein, die Befreiung immer noch fortgilt.

Oder gilt es deshalb nicht, weil sich da inzwischen wahrscheinlich auch die Möglichkeit der Freiwilligen Versicherung ergeben hat?

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 22.06.2010, 15:39

goldmarie hat geschrieben: Wieso aber für einen 85jährigen die Versicherungspflicht so oder so nicht in Frage käme verstehe ich nicht ganz.

Versicherungspflicht besteht nur für Studenten, die noch nicht 30 Jahre alt sind und das 14. Fachsemester noch nicht vollendet haben (von wenigen Ausnahmen wie Krankheit abgesehen). Daher gibt es für eine 85Jährigen keine Versicherungspflicht.
goldmarie hat geschrieben: Im Prinzip verstehe ich das Rundschreiben nämlich schon so, dass wenn man sich einmal für einen bestimmten Sachverhalt hat befreien lassen und dieser tritt irgendwann später wieder ein, die Befreiung immer noch fortgilt.

Das ist richtig.
goldmarie hat geschrieben: Also meint ihr ich kann das einfach mit der Freiwilligen Weiterversciherung versuchen?

Das wäre eine Option.

Mit freundlichen Grüßen
Ratte1

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Beitragvon Vergil09owl » 22.06.2010, 20:24

Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit,.

Laut Figge ist das auch so zusehen, der Kassler Komentar vertritt die gleiche Ansicht.

So gesehen gilt die Befreiung durchgängig, meiner Ansicht nach.

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Beitragvon Rossi » 22.06.2010, 21:32

Hm, ist das nicht einseitig?

Wenn das Studium unterbrochen wird, dann besteht nach der Unterbrechung gleichwohl ein neues Recht sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Wurde hingegen schon mal die Befreiung beantragt, dann wirkt sie auch nach einer Unterbrechnung fort?

Steht das wirklich so in Figge und Kassler?

Stell doch mal die Kommentierungen hier ein. Ehrlich gesagt, entbehrt dies derzeit noch meiner Vorstellungskraft. Aber wir kochen ja alle nur den Tee mit Wasser.

Tja, was ich dann nicht verstehe. Im ALG II war bis zum 31.12.2008 auch eine Befreiung auf Antrag möglich. Diese Befreiung galt aber immer nur für die Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezuges (also des eigentlichen Tatbestandes) und musste dann nach einer Unterbrechung jeweils neu beantragt werden.

Im Bereich der Renterversicherung können sich bspw. auch ALG II-Empfänger von der RV-Pflicht befreien lassen. Auch hier gilt es nur für den ununterbrochenen Tatbestand und muss de facto nach einer Unterbrechung wieder neu beantragt werden.

Ist das dann auch alles falsch?

Aber welche Intention hat denn die Vorschrift der Befreiungsmöglichkeit überhaupt?

Die Vorschrift soll insbesondere dem privat Versicherten einen Verbleib bei seiner privaten Krankenkasse ermöglichen, obwohl an sich ein Tatbestand für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. Somit wird verhindert, daß der Versicherte gezwungen wird, vorübergehend in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, um später wieder zu erheblich höheren Beiträgen als zuvor in die private Krankenversicherung zurückzukehren.

Na ja, wenn goldmarie jetzt wieder nach über 12 Monaten ein Studium aufnimmt, soll sie nach dem Willen der Vorschrift in der priv. Kv. verbleiben?

Wo war sie denn vor der erneuten Aufnahme? Sie war in der GKV, oder habe irre ich mich da?

Zudem muss man auch sehen, da Goldmarie über 12 Monate in der GKV versichert war, das noch nicht einmal eine Wiederaufnahmeverpflichtung der alten PKV nach § 5 Abs. 9 SGB V besteht.

Das passt von vorne bis hinten nicht zusammen.

Sie könnte somit in der freiw. Kv. verbleiben, weil die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht gerechtfertigt ist, um vermeintlich in der PKV zu verbleiben.

Erklärt mir mal die Logik mit der Intention des Rundschreibens. Ich verstehe es derzeit noch nicht!

Das Rundschreiben verweist auch schön auf das BSG-Urteil aus 1994

Die Befreiungsmöglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der ersten drei Monate der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Eine erneute Befreiungsmöglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist damit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 - 12 RK 25/93 - USK 9415).

Das ist mir völlig klar und wird auch schön durch die Rechtsprechung zitiert.

Aber dann gibt es eine weitere Passage in dem besagten BSG-Urteil.



Sie wird also bei einer Rückmeldung an derselben Universität lediglich fortgesetzt, wenn die Rückmeldung spätestens im ersten Monat des neuen Semesters erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise erst im zweiten oder einem späteren Monat des neuen Semesters vorgenommen wird, tritt eine vorübergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht ein.

Damit ist für mich zunächst klar, dass dann de facto gfs. die Karte auch neu gemischt werden müssen.

Das Rundschreiben sagt dann nur aus:

Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort.


Worauf diese Aussage allerdings gestützt wird (Rechtsprechung etc.) verschweigt dieses Rundschreiben scharmvoll.

Und genau jenes verstehe ich derzeit definitiv nicht.

Für meinen Teil reicht mir zunächst das BSG-Urteil; ich würde auf den Umkehrschluss pochen!

Nun denn, goldmarie postet ja, dass sie bereits schon 15 Sylvester vorher studiert hat. Dann dürfte eh keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mehr eintreten, es sei denn, es werden bestimmte Gründe vorgetragen.

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Beitragvon Rossi » 22.06.2010, 21:37

Mir reicht auch derzeit der amtliche Leistatz aus der BSG-Entscheidung:


Amtlicher Leitsatz:

In der Krankenversicherung der Studenten ist die Befreiung nur einmal bei Beginn der Versicherungspflicht zulässig (§ 8 I Nr. 5, II SGB V). Bei deren ununterbrochenem Fortbestand kommt eine Befreiung zu Beginn eines späteren Semesters nicht mehr in Betracht.

Aber ich bin auch die von Vergil09owl genannten Kommentierungen gespannt. Vielleicht zitieren sie ja eine andere Rechtsprechung!

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Beitragvon nurSOFA » 22.06.2010, 22:04

So wie es aussieht, hat das BSG in dieser Frage noch nicht entschieden. Bei einem ähnlichen Sachverhalt ist noch eine Revision beim BSG anhängig, hier geht es darum, ob die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze auch bei einem Arbeitgeberwechsel und einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit mit Pflichtversicherung weiter fortbesteht. Das LSG war der Meinung: ja.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... b&id=88483

http://www.bsg.bund.de/nn_138176/Shared ... nat_12.pdf

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Beitragvon nurSOFA » 22.06.2010, 22:09

Rossi hat geschrieben:Na ja, wenn goldmarie jetzt wieder nach über 12 Monaten ein Studium aufnimmt, soll sie nach dem Willen der Vorschrift in der priv. Kv. verbleiben?


Nein. Sie kann sich doch freiwillig weiterversichern. Nur nicht im vergünstigten Studententarif.

Nun denn, goldmarie postet ja, dass sie bereits schon 15 Sylvester vorher studiert hat. Dann dürfte eh keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mehr eintreten, es sei denn, es werden bestimmte Gründe vorgetragen.


Es geht um Fachsemester. Wenn ich mich richtig erinnere, möchte sie nun etwas anderes studieren.

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Beitragvon Rossi » 22.06.2010, 23:07

Jawoll, die Entscheidung ist super, auch wenn es abgemeiert wurde.

Zitat:

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin zwischenzeitlich arbeitslos gewesen ist. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, die Befreiung bleibe zwar grundsätzlich bei der Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bestehen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zunächst Arbeitslosengeld bezogen und anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze aufgenommen werde (vgl. juris PK-Hampel, § 8 SGB V Rdz. 43; Wirges a.a.O.).

Dieser Ansicht ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen, denn auch hier bestehen, insbesondere wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kurzfristige - wie bei der Klägerin - war, die oben dargelegten Missbrauchsmöglichkeiten..


Nun denn, von einer kurzfristigen Klamotte kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn man zwischenzeitlich mehr als 12 Monate nicht mehr Student war, sondern gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (GKV-Mitgleid) war, oder irre ich mich dort gewaltig?!

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Beitragvon Rossi » 22.06.2010, 23:20

Suppi,

Nein. Sie kann sich doch freiwillig weiterversichern. Nur nicht im vergünstigten Studententarif.


So etwas ist dann unter Mißbrauch zu verstehen, oder?

Unter Mißbrauch verstehe ich derzeit die unterschiedlichen Absicherungssysteme wie ein Ping-Pong-Spiel zu benutzen. Und das sind doch unweigerlich die priv. und geseztliche Kv.!

Haben wir hier so einen Sachverhalt des Ping-Pong-Spiel welcher in Mißbrauch ausartet?

Meine Auffassung, ein klares nööh!

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Beitragvon nurSOFA » 23.06.2010, 18:08

Rossi hat geschrieben:Nun denn, von einer kurzfristigen Klamotte kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn man zwischenzeitlich mehr als 12 Monate nicht mehr Student war, sondern gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (GKV-Mitgleid) war, oder irre ich mich dort gewaltig?!


Das haben weder der Rossi noch der SOFA zu entscheiden, sondern die Krankenkasse und wenn es zu einem Rechtsstreit kommt die verschiedenen Gerichte bis hin zum BSG.

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Beitragvon nurSOFA » 23.06.2010, 18:22

Rossi hat geschrieben:Suppi,

Nein. Sie kann sich doch freiwillig weiterversichern. Nur nicht im vergünstigten Studententarif.


So etwas ist dann unter Mißbrauch zu verstehen, oder?

Unter Mißbrauch verstehe ich derzeit die unterschiedlichen Absicherungssysteme wie ein Ping-Pong-Spiel zu benutzen. Und das sind doch unweigerlich die priv. und geseztliche Kv.!

Haben wir hier so einen Sachverhalt des Ping-Pong-Spiel welcher in Mißbrauch ausartet?

Meine Auffassung, ein klares nööh!


Jaja, der Missbrauch mit dem § 9 SGB V. Kaum ein Jahr in der GKV, schon wollen sie bleiben. Wenn sie sich dann selbständig machen, sind sie wieder weg. Und sind sie Ü55 und geben das Gewerbe auf, rät der Rossi zur Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehegatten. Sobald die gesetzliche Rente beginnt und die KVdR wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht eintritt, wird sich freiwillig weiterversichert. Oder die große Anwartschaft in Anspruch genommen. Und ping, und pong...

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Beitragvon Rossi » 23.06.2010, 19:58

Nun ich denke, über diese Ping-Pong-Spiele kann man sich stundenlang unterhalten.

Sicherlich kann es bzw. wird es auch Trixereien geben, um in die Solidargemeinschaft zu kommen. So etwas ist in allen Bereichen möglich, wenn es Gesetze bzw. Normen gibt. Dies kann keiner so richtig verhindern.

Aber der hier eingestellte Sachverhalt ist für mich definitiv keine Trixerei gewesen. Da habe ich schon andere Dinge erlebt.

Mein Gefühl sagt mir in dem hier eingestellten Fall, dass die Karten wieder neu gemischt werden müssen.

Und vergleichen wir doch mal den Sachverhalt mit dem von Dir eingestellten LSG-Urteil. Die Tante ist nach ein paar Jährchen wach geworden und wollte wieder rückwirkend in die Solidargemeinschaft. Da hat das LSG natürlich nicht mitgemacht. Jenes ist für mich verständlich.

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Beitragvon Rossi » 23.06.2010, 20:12

nurSOFA hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Nun denn, von einer kurzfristigen Klamotte kann wohl nicht ausgegangen werden, wenn man zwischenzeitlich mehr als 12 Monate nicht mehr Student war, sondern gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (GKV-Mitgleid) war, oder irre ich mich dort gewaltig?!


Das haben weder der Rossi noch der SOFA zu entscheiden, sondern die Krankenkasse und wenn es zu einem Rechtsstreit kommt die verschiedenen Gerichte bis hin zum BSG.


Dafür braucht man nicht immer das BSG, um zu entscheiden was kurzfristig ist.

Ich suche zunächst immer in anderen Gesetzen, ob dort irgendwelche Aussagen bzw. Definitionen über eine Kurzfristigkeit zu finden sind.

Und ich habe sie schon gefunden und dann auch noch im SGB IV. Es ist ja das allgemeine Buch speziell für die Sozialversicherung, oder nicht?

Im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) gibt es ja auch die sog. kurzfristige Beschäftigung. Dort sind entweder 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr genannt.

Dann könnte man auch auf die Rentenversicherung zurückgreifen. Dort ist man voll erwerbsgemindert, wenn man nicht nur "vorübergehend" nicht arbeiten gehen kann. Der Begriff "vorübergehend" umfasst einen Zeitkorridor von bis zu 6 Monate.

Und wenn ich so die Rechtsprechung bei den Sozialgerichten reinpfeiffe, muss ich es feststellen, dass die Richter es überwiegend auch so machen!

Also summar summarum; 12 Monate ist nicht mehr vorübergehend oder kurzfristig. So würde ich es auch fundiert in einer Klage begründen!

Ich persönlich würde aus der Sicht einer Kasse, die Klamotte mit Sicherheit nicht bis zum BSG peitschen. Aber ich bin ja nicht bei der Kasse!

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Beitragvon Vergil09owl » 23.06.2010, 20:27

Hm, ein intressanter Ansatz, eine Unterbrechung von 12 Monaten ist auch nicht mit den Begriff vorrübergehnd zu definieren.

Gut 12 Monate ist ein langer Zeitraum.


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